Sachverhalt:
Die Fußgängerverbindung Brücke „Ibach-Steg“ befindet sich seit einigen
Jahren in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Mit Berichtsvorlage 029/2010 hat
die Verwaltung im März 2010 über die Ergebnisse einer Brückenhauptprüfung aus
dem Jahre 2008 berichtet. Der seinerzeit gutachterlich festgestellte schlechte
bauliche Zustand sowohl der Treppenaufgänge (Note 2,9 – noch ausreichender
Bauwerkszustand) als auch der Hohlkastenbrücke (Note 3,5 – ungenügender
Bauwerkszustand) mit einem geschätzten Sanierungsaufwand von insgesamt rd.
420.000 € hatte die Verwaltung dazu bewogen, die Beseitigung des Bauwerks zu
thematisieren.
Die Brücke ist seit den Wintermonaten 2010/2011 gesperrt, da die
Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist.
Eine im Jahre 2016 durchgeführte Brückenprüfung bestätigt den weiteren
Verfall des Bauwerks und den schlechten Zustand (Noten 3,7 und 3,5). Dies nimmt
die Verwaltung jetzt zum Anlass, den Brückenabriss aktiv voran zu treiben.
Die Beseitigung der Kreuzungsanlage Ibach-Steg und damit rechtlich die
Liquidierung des Kreuzungs-Rechtsverhältnisses werden in einer
Kreuzungsvereinbarung geregelt. Vor Abschluss einer solchen
Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG wird die Verwaltung dem
Ausschuss eine diesbezügliche Beschlussvorlage vorlegen.
Voraussetzung für die Aufhebung der Kreuzungsanlage ist die Einziehung
(Entwidmung) der öffentlichen Verkehrsfläche. Entgegen einer früher vertretenen
Auffassung zur Einziehungsfiktion bei Abbau der Brücke hält die Verwaltung auch
aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die abzuschließende
Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG ein förmliches
Einziehungsverfahren für erforderlich.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr
hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen (§ 7 Abs. 2
StrWG NRW). Die Brücke ist seit mehr als 6 Jahren gesperrt und der
Fußgängerverkehr kann alternativ über die vorhandenen Gehwege der Märkische
Straße, Markgrafenstraße und Nordstraße geführt werden. Die Voraussetzungen
nach dem StrWG NRW liegen vor.
Verfahren:
Analog dem Verfahren zur Widmung ist auch zur Einziehung von gewidmeten
gemeindlichen Verkehrsflächen der o. g. Beschluss des Rates der Stadt Schwelm
notwendig. Verfahrensmäßig wird die Verwaltung zunächst in einem
Ankündigungsverfahren die Absicht der Einziehung öffentlich bekannt machen und
dabei auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie auf die
Einsichtnahme des dieser Vorlage beigefügten Lageplanes hinweisen. Sollten
innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 3 Monaten (§ 7 Abs. 4 StrWG NW)
keine Einwendungen eingehen, wird die Verwaltung die Einziehung vollziehen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit der Klageerhebung innerhalb eines
Monats) öffentlich bekannt machen. Sollten Einwendungen erhoben werden, wird
die Verwaltung diese abwägen und dem Rat mit einer erneuten Beschlussvorlage
vorlegen. Mit der Einziehung entfallen der Gemeingebrauch nach § 14 und die
Sondernutzungen nach §§ 18 ff. StrWG NRW.
Beschlussvorschlag:
Die
öffentlich-rechtliche Verkehrsfläche „Fußgängerverbindung Ibach-Steg“ zwischen
Nordstraße und Märkische Straße verliert durch Einziehung gemäß § 7 des
Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die einzuziehende Wegeverbindung führt
über ein Brückenbauwerk und befindet sich gänzlich auf den Grundstücken der DB
Netz AG. Die Wegeverbindung/Brückenbauwerk ist in dem als Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage beigefügten Lageplan dargestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Einziehungsverfahren durchzuführen.
|
Die Bürgermeisterin
In Vertretung: gez. Schweinsberg |