Betreff
Einziehung der öffentlich-rechtlichen Fußgängerverbindung "Ibach-Steg"
Vorlage
040/2017
Aktenzeichen
6.0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Fußgängerverbindung Brücke „Ibach-Steg“ befindet sich seit einigen Jahren in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Mit Berichtsvorlage 029/2010 hat die Verwaltung im März 2010 über die Ergebnisse einer Brückenhauptprüfung aus dem Jahre 2008 berichtet. Der seinerzeit gutachterlich festgestellte schlechte bauliche Zustand sowohl der Treppenaufgänge (Note 2,9 – noch ausreichender Bauwerkszustand) als auch der Hohlkastenbrücke (Note 3,5 – ungenügender Bauwerkszustand) mit einem geschätzten Sanierungsaufwand von insgesamt rd. 420.000 € hatte die Verwaltung dazu bewogen, die Beseitigung des Bauwerks zu thematisieren.

Die Brücke ist seit den Wintermonaten 2010/2011 gesperrt, da die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist.

Eine im Jahre 2016 durchgeführte Brückenprüfung bestätigt den weiteren Verfall des Bauwerks und den schlechten Zustand (Noten 3,7 und 3,5). Dies nimmt die Verwaltung jetzt zum Anlass, den Brückenabriss aktiv voran zu treiben.

Die Beseitigung der Kreuzungsanlage Ibach-Steg und damit rechtlich die Liquidierung des Kreuzungs-Rechtsverhältnisses werden in einer Kreuzungsvereinbarung geregelt. Vor Abschluss einer solchen Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG wird die Verwaltung dem Ausschuss eine diesbezügliche Beschlussvorlage vorlegen.

Voraussetzung für die Aufhebung der Kreuzungsanlage ist die Einziehung (Entwidmung) der öffentlichen Verkehrsfläche. Entgegen einer früher vertretenen Auffassung zur Einziehungsfiktion bei Abbau der Brücke hält die Verwaltung auch aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die abzuschließende Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG ein förmliches Einziehungsverfahren für erforderlich.         

Voraussetzung hierfür ist, dass die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NRW). Die Brücke ist seit mehr als 6 Jahren gesperrt und der Fußgängerverkehr kann alternativ über die vorhandenen Gehwege der Märkische Straße, Markgrafenstraße und Nordstraße geführt werden. Die Voraussetzungen nach dem StrWG NRW liegen vor.

 

Verfahren:

Analog dem Verfahren zur Widmung ist auch zur Einziehung von gewidmeten gemeindlichen Verkehrsflächen der o. g. Beschluss des Rates der Stadt Schwelm notwendig. Verfahrensmäßig wird die Verwaltung zunächst in einem Ankündigungsverfahren die Absicht der Einziehung öffentlich bekannt machen und dabei auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie auf die Einsichtnahme des dieser Vorlage beigefügten Lageplanes hinweisen. Sollten innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 3 Monaten (§ 7 Abs. 4 StrWG NW) keine Einwendungen eingehen, wird die Verwaltung die Einziehung vollziehen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit der Klageerhebung innerhalb eines Monats) öffentlich bekannt machen. Sollten Einwendungen erhoben werden, wird die Verwaltung diese abwägen und dem Rat mit einer erneuten Beschlussvorlage vorlegen. Mit der Einziehung entfallen der Gemeingebrauch nach § 14 und die Sondernutzungen nach §§ 18 ff. StrWG NRW.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die öffentlich-rechtliche Verkehrsfläche „Fußgängerverbindung Ibach-Steg“ zwischen Nordstraße und Märkische Straße verliert durch Einziehung gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die einzuziehende Wegeverbindung führt über ein Brückenbauwerk und befindet sich gänzlich auf den Grundstücken der DB Netz AG. Die Wegeverbindung/Brückenbauwerk ist in dem als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Lageplan dargestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Einziehungsverfahren durchzuführen.


 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung:

 gez. Schweinsberg