Betreff
Freigabe von Verkaufssonntagen 2017
Vorlage
027/2017
Aktenzeichen
FBL 5
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 03.12.2016 beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2017. Freigegeben werden sollen die Sonntage 07.05.2017 und 15.10.2017 in Verbindung mit den dann stattfindenden Trödelmärkten, so wie der 17.12.2017 in Verbindung mit dem 4. Advent und dem dann stattfindenden Weihnachtsmarkt (Anlage 1). In Ihrem Antrag begründet die Werbegemeinschaft ausführlich das Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden Traditionsveranstaltungen.

 

Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden jährlich vier Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen für die Freigabe erfüllt sein:

 

 

  1. Verkaufssonntag dürfen nur  aus Anlass örtlichen Veranstaltungen freigegeben werden.
     
  2. Die Öffnungszeit darf jeweils fünf Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
     
  3. Von der Freigabe der Sonn- und Feiertage sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag (der 24.12. wenn es ein Sonntag ist), Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. In der Adventszeit sind drei Sonntage von der Freigabe ausgenommen, so dass maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit freigegeben werden kann.

 

Im Hinblick auf die mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden frühzeitig die Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten. Die Stellungnahmen der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigefügt (Anlagen 3 und 4). Diese Stellen befürworten die Vorhaben bzw. haben keine Einwände gegen die Sonntagsöffnung. Die Stellungnahmen der Evangelische Kirchengemeinde Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5). Diese lehnen die beantragten Öffnungszeiten ab.

 

Obwohl insbesondere die Gewerkschaft VER.DI die Freigabe ablehnt, schlägt die Verwaltung vor, die beantragten Verkaufssonntage freizugeben. VER.DI hat durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen lassen unter welchen Voraussetzungen Verkaufssonntage freigegeben werden können. Das Gericht führt hier insbesondere aus, dass es einen Anlassbezug geben muss. Diese Anlässe dürfen jedoch nicht geschaffen werden, um Verkaufssonntage freizugeben. In Schwelm wurde dieser Anlassbezug bereits in den Vorjahren berücksichtigt. Verkaufssonntage wurden nur im Zusammenhang mit Traditionsveranstaltungen (Trödelmarkt und Weihnachtsmarkt) freigegeben. VER.DI begrüßt in der Stellungnahme vom 21.12.2016 insbesondere die Anpassung an die tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten. In den vergangenen Monaten wurde eine Vielzahl von Verkaufssonntagen durch Gerichtsurteile untersagt, da hier in der Regel die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden.

 

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt vor, dass der bisherige Anlassbezug für die Freigabe von Verkaufssonntagen noch enger auszulegen ist. Die anlassgebende Veranstaltung (Messe, Markt oder ähnliche Veranstaltung) muss den Ausschlag geben und die Besucherströme auslösen. Die nachvollziehbare Begründung der Antragstellerin (Anlage 1) berücksichtigt nach Ansicht der Verwaltung ausreichend die aktuelle Rechtslage, so dass gegen den Beschluss der anliegenden ordnungsbehördlichen Verordnung keine Bedenken erhoben werden.

 

Das Wirtschaftsministerium NRW kündigte am 10.02.2017 durch Pressemitteilung an, dass es beabsichtigt den Kommunen „Handreichungen“ zum Genehmigungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Eine Gesetzesänderung ist nicht beabsichtigt, so dass weiterhin von den vorgenannten Regelungen auszugehen ist. Ein genauer Zeitpunkt für die Veröffentlichung der angekündigten „Handreichung“ (hier sind wohl Empfehlungen zur Auslegung der aktuellen Rechtslage gemeint) steht noch nicht fest.

Die Antragstellerin WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag für den 07.05.2017 im Zusammenhang mit dem 82. Trödelmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am 30.03.2017 eine Entscheidung treffen. Ein Zuwarten bis zur Veröffentlichung der „Handreichung“ ist auf Grund des Zeitdruckes nicht möglich. Die Verwaltung hält den Beschluss weiterhin für unbedenklich

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen“ zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

Die anliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen“ wird beschlossen

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Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg