Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
03.12.2016 beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe
von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2017. Freigegeben werden sollen die
Sonntage 07.05.2017 und 15.10.2017 in Verbindung mit den dann stattfindenden
Trödelmärkten, so wie der 17.12.2017 in Verbindung mit dem 4. Advent und dem
dann stattfindenden Weihnachtsmarkt (Anlage 1). In Ihrem Antrag
begründet die Werbegemeinschaft ausführlich das Interesse an der Öffnung der
Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden
Traditionsveranstaltungen.
Nach § 6 des
Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden jährlich vier
Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen für die Freigabe erfüllt sein:
- Verkaufssonntag dürfen nur
aus Anlass örtlichen Veranstaltungen freigegeben werden.
- Die Öffnungszeit darf jeweils fünf Stunden nicht überschreiten und
muss außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
- Von der Freigabe der Sonn- und Feiertage sind 3 Adventssonntage, der
1. und 2. Weihnachtstag (der 24.12. wenn es ein Sonntag ist), Ostersonntag,
Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes
NW ausgenommen. In der Adventszeit sind drei Sonntage von der Freigabe
ausgenommen, so dass maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit
freigegeben werden kann.
Im Hinblick auf die
mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die
verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden frühzeitig die
Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten. Die Stellungnahmen
der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen
Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigefügt (Anlagen
3 und 4). Diese Stellen befürworten die Vorhaben bzw. haben keine Einwände
gegen die Sonntagsöffnung. Die Stellungnahmen der Evangelische Kirchengemeinde
Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5).
Diese lehnen die beantragten Öffnungszeiten ab.
Obwohl insbesondere
die Gewerkschaft VER.DI die Freigabe ablehnt, schlägt die Verwaltung vor, die
beantragten Verkaufssonntage freizugeben. VER.DI hat durch ein Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen lassen unter welchen Voraussetzungen
Verkaufssonntage freigegeben werden können. Das Gericht führt hier insbesondere
aus, dass es einen Anlassbezug geben muss. Diese Anlässe dürfen jedoch nicht
geschaffen werden, um Verkaufssonntage freizugeben. In Schwelm wurde dieser
Anlassbezug bereits in den Vorjahren berücksichtigt. Verkaufssonntage wurden
nur im Zusammenhang mit Traditionsveranstaltungen (Trödelmarkt und
Weihnachtsmarkt) freigegeben. VER.DI begrüßt in der Stellungnahme vom
21.12.2016 insbesondere die Anpassung an die tatsächlichen rechtlichen
Gegebenheiten. In den vergangenen Monaten wurde eine Vielzahl von Verkaufssonntagen
durch Gerichtsurteile untersagt, da hier in der Regel die rechtlichen Vorgaben
nicht eingehalten wurden.
Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt vor, dass der bisherige
Anlassbezug für die Freigabe von Verkaufssonntagen noch enger auszulegen ist.
Die anlassgebende Veranstaltung (Messe, Markt oder ähnliche Veranstaltung) muss
den Ausschlag geben und die Besucherströme auslösen. Die nachvollziehbare
Begründung der Antragstellerin (Anlage 1) berücksichtigt nach Ansicht der Verwaltung
ausreichend die aktuelle Rechtslage, so dass gegen den Beschluss der
anliegenden ordnungsbehördlichen Verordnung keine Bedenken erhoben werden.
Das
Wirtschaftsministerium NRW kündigte am 10.02.2017 durch Pressemitteilung an,
dass es beabsichtigt den Kommunen „Handreichungen“ zum Genehmigungsverfahren
zur Verfügung zu stellen. Eine Gesetzesänderung ist nicht beabsichtigt, so dass
weiterhin von den vorgenannten Regelungen auszugehen ist. Ein genauer Zeitpunkt
für die Veröffentlichung der angekündigten „Handreichung“ (hier sind wohl
Empfehlungen zur Auslegung der aktuellen Rechtslage gemeint) steht noch nicht
fest.
Die Antragstellerin WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag für den 07.05.2017
im Zusammenhang mit dem 82. Trödelmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu
diesem Zeitpunkt abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am
30.03.2017 eine Entscheidung treffen. Ein Zuwarten bis zur Veröffentlichung der
„Handreichung“ ist auf Grund des Zeitdruckes nicht möglich. Die Verwaltung hält
den Beschluss weiterhin für unbedenklich
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Rat die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen“ zu beschließen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Die anliegende
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen“ wird beschlossen
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |