Sachverhalt:
Anlass und
Zielsetzung
Der Bebauungsplan Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“ wird aus dem
Bebauungsplan Nr. 96 „Historische Brauerei“ entwickelt. Er soll, aufbauend auf
den Ergebnissen des vorhergehenden Verfahrens, eine Veränderung der
planerischen Zielsetzung ermöglichen.
Der im Februar 2015 beschlossene Bebauungsplan Nr. 96 verfolgt
u. a. das Ziel, den Planbereich einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung zuzuführen, indem ein attraktiver Wohn- und Einzelhandelsstandort
geschaffen wird. Der denkmalgeschützte Bereich des Brauereigeländes sollte
erhalten und u.a. für eine gastronomische Nutzung entwickelt werden. Der
Bereich der Neubebauung sollte für Wohnnutzungen, jeweils mit Einzelhandel im
Erdgeschoss, vorgesehen werden.
Zur Umsetzung dieses Zielkonzeptes im Bebauungsplan wurden die Bereiche
als gemischte Bauflächen gemäß § 6 BauNVO vorgesehen. Um der Bedeutung der
Flächen mit ihrer unmittelbaren Innenstadtnähe gerecht zu werden, wurden die
Ausnutzungsziffern der GRZ und GFZ jeweils deutlich, nahezu auf
Kerngebietsniveau, angehoben.
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“
Die Notwendigkeit des neuen Aufstellungsbeschlusses ergibt sich aus
Folgendem:
Im Anschluss an den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 96 haben
sich Umstände ergeben, die eine bauliche Entwicklung der ehemaligen
Brauereifläche auch für Zwecke der öffentlichen Verwaltung (und sonstige Einrichtungen
der Daseinsfürsorge) ermöglichen. Daneben sollen Einzelhandels- und
Gewerbenutzungen einschließlich gastronomischer Betriebe weiterhin zugelassen
sein. Jedoch kämen wohnliche Nutzungen (im wesentlichen Umfang) nicht mehr in
Betracht.
Diese Ergänzung bzw. Veränderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts
legt für die überplanten Flächen eine Festsetzung als Kerngebiet (MK) gem. § 7
BauNVO nahe.
Die frühzeitige Einleitung des Verfahrens erlaubt es dem Rat der Stadt
Schwelm als Träger der Planungshoheit, auch kurzfristig auf etwaige
Veränderungen der Eigentumslage im Plangebiet zu reagieren und den Weg für eine
alternative Flächenentwicklung zu ermöglichen. Bis zum Abschluss dieses
Planaufstellungsverfahrens bleibt das geltende Planrecht unberührt, ebenso
steht dem Rat bis zum Satzungsbeschluss die Einstellung eines begonnenen
Bauleitplanverfahrens frei.
Aus städtebaulicher Sicht kann der hier beschriebenen Nutzungskonzeption
eine förderliche Bedeutung für die Entwicklung der Innenstadt zugemessen
werden, die mit der bisher vorgesehenen Nutzung jedenfalls vergleichbar ist.
Die Festsetzung eines Kerngebiets (MK) ermöglicht die vorbeschriebenen
öffentlichen wie privaten Nutzungen. Städtebaulich weniger gewünschte Betriebe,
wie etwa Vergnügungsstätten, können durch gesonderte Festsetzungen
ausgeschlossen werden.
Dieser Vorlage ist ein Übersichtsplan über den zukünftigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 als Anlage 1 beigefügt.
Weitere Vorgehensweise
Nach dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103
„Rathaus – Neue Mitte“ wird zunächst ein Planentwurf für die öffentliche
Auslegung erarbeitet. Im Hinblick auf die im Bebauungsplanverfahren Nr. 96
verwendeten und erarbeiteten Gutachten (Verkehr, Immissionsschutz etc.) sollten
diese auf die geänderte Sachlage (Funktion zentrale Einrichtung Verwaltung und
Einzelhandel) hin erneut überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der
nächste Verfahrensschritt ist dann der Beschluss über die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das
Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das
Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf
die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis
ist als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 2 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Von der
Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 2a BauGB, der
Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6
(5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB kann abgesehen werden; § 4c BauGB ist nicht
anzuwenden.
Bei der Beteiligung
nach Absatz 2 Nr. 2 wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
Das Plangebiet
beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstücke 114 tlw.,
117, 118, 122, 124, 125, 126, 130, 131, 132, 793, 794, 796, 841 tlw., 842 tlw.,
843 tlw., 973, 974, 975, 1034 tlw. sowie Flur 20, Flurstück 566 tlw.
Den genauen
Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |