b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Der
Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 27.09.2016 der
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation der Abfallgebühren 2017 zugestimmt.
Im
Rahmen der ursprünglichen Kalkulation wurden die an den Kreis zu entrichtenden
Abfall-entsorgungsgebühren für Rest-, Sperr- und Bioabfall des Jahres 2016
zugrunde gelegt. Prognostizierte Erhöhungen der Elektroschrottgebühr und der
Grundgebühr für Service-leistungen sowie ein Fortfall der Altpapiererlöse
wurden berücksichtigt. Unter diesen Voraus-setzungen konnten die einzelnen
Gebührensätze für Restabfall stabil gehalten werden. Für die Bioabfallgebühr
wurde eine geringfügige Senkung des Gebührensatzes erreicht. Detail-lierte
Informationen sind der Vorlage 173/2016 zu entnehmen.
Laut
Mitteilung des Kreises bleibt die Erhöhung der Elektroschrottgebühr unter dem
für Schwelm kalkulierten Wert. Insofern sind Änderungen der Restabfallgebührensätze
nicht erforderlich. Weitere Informationen des Kreises lagen bis zur
Vorbereitung der Entscheidung über den Nachtrag zur Abfallgebührensatzung 2017
nicht vor. Die gemäß Vorlage 173/2016 beschlossenen Gebührensätze sind in den
beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) einge-arbeitet. Die dem Beschluss
zugrunde liegenden Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung, Anlage 2,
Gebührenkalkulation, Anlage 3 und Vergleichsübersicht mit Erläuterungen,
Anlage 4) sind zur Beratung der Vorlage 231/2016 erneut beigefügt.
Über
die Entwicklung der Gebührensätze des Kreises und die Auswirkungen auf die
Schwelmer Gebührensätze wird in der Sitzung des Verwaltungsrates berichtet.
Falls erforderlich, erfolgt eine Neukalkulation mit Anpassung der Gebührensätze
und Vorlage eines überarbeiteten Satzungsentwurfs per Tischvorlage.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 2. Nachtrag zur
Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend
dem der Vorlage 231/2016 beigefügten Entwurf beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. Steht
unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der
Rat macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |