Betreff
a) Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
225/2016
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

Auf Grundlage der im Juli diesen Jahres in Kraft getretenen Neufassung des Landeswasser-gesetzes für Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) wurde unter anderem die Mustersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren / Kanalanschluss-Beiträgen / Kostenersatz für Grund-stücksanschlüsse vom Städte- und Gemeindebund NRW überarbeitet. Von den Änderungen im Bereich der Beitrags- und der Kostenersatzerhebung ist das Abwasser-Satzungsrecht der TBS nicht betroffen. Aus diesem Grund ist die Mustersatzung einschl. Anmerkungen in gekürzter Form als Anlage 3 beigefügt.

 

Von den gesetzlichen Änderungen sind insbesondere die §§ 2, 4, 5a und 7 der Abwasser-gebührensatzung betroffen. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen der Präambel sowie der §§ 1, 2, 4 und 14 erforderlich. Die Änderungen an vielen unterschiedlichen Stellen haben zu der Entscheidung geführt, anstelle eines Nachtrages die Satzung neu zu fassen (Anlage 1).

Die bisherige Gebührensatzung („alte Fassung“) und die Neufassung sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse gegenübergestellt.

 

Im Rahmen der Sitzung am 27.09.2016 hat der Verwaltungsrat der Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation 2017 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm zugestimmt. Die ab 2017 geltenden Gebührensätze sind in § 9 der Neufassung des Satzungs-entwurfs eingearbeitet.

 

Die Neufassung des Landeswassergesetzes und der Neuerlass des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) bewirken sowohl formelle als auch inhaltliche Satzungsänderungen. Die formellen Änderungen beziehen sich lediglich auf die angepasste Zitierung der Gesetzesnormen und werden nicht näher erläutert. Mit den nachfolgenden Ausführungen werden die bedeutenden inhaltlichen Satzungsänderungen im Einzelnen erläutert:

 

§ 1 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage

 

Absatz 2

Die Verweisung auf die Grundlagensatzungen wurde aus Vereinfachungsgründen verallgemeinert.

 

§ 4 Schmutzwassergebühren

 

Absatz 1

In der Regel beziehen sich die vom Wasserversorger gemeldeten Daten (Frischwasser-bezüge) auf jahresübergreifende Werte. Zur Klarstellung des hiervon abweichenden Veranlagungszeitraums der Abwassergebühren wurde eine eindeutige Bestimmung eingefügt.

 

Absatz 4

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde eine Regelung zur Datenübernahme, Daten-speicherung und –nutzung neu aufgenommen. Die Auskunftspflicht des Wasserversorgers lässt sich aus den Vorschriften des Abgabenrechts (§12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i.V.m. §§ 92 u. 93 Abgabenordnung - AO) ableiten.

 

Absätze 5 und 6

Das Mess- und Eichrecht wurde zum 01.01.2015 neu geregelt. Anstelle der Ersteichung ist zur Ermittlung von Schmutzwassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Absatz 5) und zum Nachweis von Wasserschwundmengen (Absatz 6) ein Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers zu verwenden. Im Rahmen der geänderten Rechts-grundlage wurde die Terminologie entsprechend angepasst („messrichtige“ statt „ordnungsgemäße“ Funktion des Zählers).

 

§ 7 Gebührenpflichtige

 

Absatz 1 a

Gemäß aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW wird empfohlen, sowohl den Grundstückseigentümer als auch dinglich Gleichgestellte (z.B. Erbbau-berechtigte) zu Gebührenpflichtigen zu machen; Hintergrund ist die Grundstücksbezogenheit der Abwassergebühren (sh. § 2 Abs. 4).

 

Absatz 1 c

Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümer abwassergebührenpflichtig. Ausnahme hiervon sind nach rechtskräftigen Entscheidungen des OVG NRW die Straßenbaulastträger, welche die öffentliche Abwasseranlage zur Entwässerung der öffentlichen Straßen benutzen. Eine Satzungsregelung ist erforderlich für Straßen, deren Eigentümer nicht gleichzeitig Straßen-baulastträger sind.

 

§ 9 Gebührensätze

 

Ausführungen zur Entwicklung der Gebührensätze, der Kosten und Erlöse sowie der Bemessungsgrundlagen und der Beispielberechnungen eines Musterhaushaltes sind in der Vorlage 171/2016 dargestellt. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation (Anlagen 4 und 5) sowie die Kostenvergleichsübersicht 2016/ 2017 einschl. Erläuterungen (Anlage 6) sind der Vorlage 225/2016 erneut beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 225/2016 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke