b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Auf
Grundlage der im Juli diesen Jahres in Kraft getretenen Neufassung des
Landeswasser-gesetzes für Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) wurde unter anderem die
Mustersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren / Kanalanschluss-Beiträgen /
Kostenersatz für Grund-stücksanschlüsse vom Städte- und Gemeindebund NRW
überarbeitet. Von den Änderungen im Bereich der Beitrags- und der
Kostenersatzerhebung ist das Abwasser-Satzungsrecht der TBS nicht betroffen.
Aus diesem Grund ist die Mustersatzung einschl. Anmerkungen in gekürzter Form
als Anlage 3 beigefügt.
Von
den gesetzlichen Änderungen sind insbesondere die §§ 2, 4, 5a und 7 der
Abwasser-gebührensatzung betroffen. Darüber hinaus sind redaktionelle
Änderungen der Präambel sowie der §§ 1, 2, 4 und 14 erforderlich. Die
Änderungen an vielen unterschiedlichen Stellen haben zu der Entscheidung
geführt, anstelle eines Nachtrages die Satzung neu zu fassen (Anlage 1).
Die
bisherige Gebührensatzung („alte Fassung“) und die Neufassung sind in der als Anlage
2 beigefügten Synopse gegenübergestellt.
Im
Rahmen der Sitzung am 27.09.2016 hat der Verwaltungsrat der Gebührenbedarfs-berechnung
und –kalkulation 2017 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm
zugestimmt. Die ab 2017 geltenden Gebührensätze sind in § 9 der Neufassung des
Satzungs-entwurfs eingearbeitet.
Die
Neufassung des Landeswassergesetzes und der Neuerlass des Ausführungsgesetzes
zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) bewirken sowohl formelle als auch
inhaltliche Satzungsänderungen. Die formellen Änderungen beziehen sich
lediglich auf die angepasste Zitierung der Gesetzesnormen und werden nicht
näher erläutert. Mit den nachfolgenden Ausführungen werden die bedeutenden
inhaltlichen Satzungsänderungen im Einzelnen erläutert:
§ 1 Finanzierung der
öffentlichen Abwasseranlage
Absatz
2
Die
Verweisung auf die Grundlagensatzungen wurde aus Vereinfachungsgründen verallgemeinert.
§ 4 Schmutzwassergebühren
Absatz
1
In
der Regel beziehen sich die vom Wasserversorger gemeldeten Daten
(Frischwasser-bezüge) auf jahresübergreifende Werte. Zur Klarstellung des
hiervon abweichenden Veranlagungszeitraums der Abwassergebühren wurde eine
eindeutige Bestimmung eingefügt.
Absatz
4
Aus
datenschutzrechtlichen Gründen wurde eine Regelung zur Datenübernahme,
Daten-speicherung und –nutzung neu aufgenommen. Die Auskunftspflicht des
Wasserversorgers lässt sich aus den Vorschriften des Abgabenrechts (§12 Abs. 1
Nr. 3 a KAG NRW i.V.m. §§ 92 u. 93 Abgabenordnung - AO) ableiten.
Absätze
5 und 6
Das
Mess- und Eichrecht wurde zum 01.01.2015 neu geregelt. Anstelle der Ersteichung
ist zur Ermittlung von Schmutzwassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen
(Absatz 5) und zum Nachweis von Wasserschwundmengen (Absatz 6) ein Wasserzähler
mit einer Konformitätserklärung des Herstellers zu verwenden. Im Rahmen der
geänderten Rechts-grundlage wurde die Terminologie entsprechend angepasst
(„messrichtige“ statt „ordnungsgemäße“ Funktion des Zählers).
§ 7 Gebührenpflichtige
Absatz
1 a
Gemäß
aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW wird empfohlen,
sowohl den Grundstückseigentümer als auch dinglich Gleichgestellte (z.B.
Erbbau-berechtigte) zu Gebührenpflichtigen zu machen; Hintergrund ist die
Grundstücksbezogenheit der Abwassergebühren (sh. § 2 Abs. 4).
Absatz
1 c
Grundsätzlich
sind die Grundstückseigentümer abwassergebührenpflichtig. Ausnahme hiervon sind
nach rechtskräftigen Entscheidungen des OVG NRW die Straßenbaulastträger,
welche die öffentliche Abwasseranlage zur Entwässerung der öffentlichen Straßen
benutzen. Eine Satzungsregelung ist erforderlich für Straßen, deren Eigentümer
nicht gleichzeitig Straßen-baulastträger sind.
§ 9 Gebührensätze
Ausführungen
zur Entwicklung der Gebührensätze, der Kosten und Erlöse sowie der
Bemessungsgrundlagen und der Beispielberechnungen eines Musterhaushaltes sind
in der Vorlage 171/2016 dargestellt. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende
Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation (Anlagen 4 und 5) sowie die
Kostenvergleichsübersicht 2016/ 2017 einschl. Erläuterungen (Anlage 6)
sind der Vorlage 225/2016 erneut beigefügt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf
zu Vorlage 225/2016 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht
unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der
Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8
Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |