Nachversendung von Beratungsunterlagen
Sachverhalt:
In der Vorlage 149/2016 wurde angekündigt, dass einige
Beratungsunterlagen nachgeliefert werden, da diese, z.B. Gutachten, sich zum
Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage
noch in Bearbeitung befanden.
Der wesentliche Inhalt dieser Gutachten ist nachfolgend dargestellt und
wird mit der Ergänzung des Beschlussvorschlags in das Bauleitplanverfahren
eingeführt. Insoweit ergänzen die nachfolgenden Ausführungen den
Sachverhalt der Vorlage 149/2016.
1.
Immissionsschutzthematik
In der Vorlage 149/2016 wurde im Kapitel 3 „Entwicklung seit dem Behördentermin
am 25.08.2016“ eine geänderte Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
erwähnt, die der Verwaltung in dem Termin überreicht wurde und die als Anlage
14 beigefügt wurde. In der versendeten
Vorlage war dann die Anlage 12 mit der Anlage 14 wortgleich.
Dieser Vorlage 149/2016/2 ist nun die geänderte Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde als Anlage 14 beigefügt.
Außerdem wurde in der Vorlage 149/2016 im o.g. Kapitel erwähnt, dass die
Verträglichkeit der geplanten Reihenhausbebauung durch eine Aktualisierung der
Geräuschimmissionsprognose bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes
nachzuweisen ist. Im westlichen Teil des MI 3 des o. g. Bebauungsplanes ist die
Errichtung einer Anzahl von Reihenhäusern beabsichtigt. Insbesondere zur Absicherung der
Emissionsverträglichkeit der bestehenden
Betriebe im vorhandenen MI Gebiet an der Rheinischen Straße war die geplante
Reihenhausbebauung immissionsrechtlich und immissionstechnisch zu untersuchen.
Die Untersuchung dient in erheblicher Hinsicht somit der Standortsicherung der
an der Rheinischen Straße und an der Berliner Straße vorhandenen
Gewerbebetriebe. Das Gutachten ging am 14.09.2016 bei der Stadt Schwelm
ein. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die festgesetzten Grenzwerte
am Tage und in der Nacht eingehalten werden und gegen die geplante
Bebauung aus immissionsrechtlicher Sicht
keine Bedenken bestehen.
Der Textteil der Immissionsrechtlichen Aktualisierung ist dieser Vorlage
als Anlage 15 beigefügt.
Die Tabellen und Darstellungen des „digitalen Geländemodells“ sind mit 40
Seiten sehr umfangreich und zum erheblichen Teil nur in farblicher Version
verständlich. Aus diesem Grunde wird auf die Versendung der Tabellen und
farbigen Darstellungen in den Papierversionen verzichtet. Diese Inhalte können
im Stadtentwicklungsbüro bei Bedarf und nach telefonischer Absprache eingesehen
werden.
Somit kann auch weiterhin von einer „Verträglichkeit“ der geplanten
Wohnnutzung mit der vorhandenen Mischgebietsnutzung ausgegangen werden. Die im
Einzelfall einzuhaltenden Lärmgrenzwerte ergeben sich unmittelbar aus Gesetz
(BImschG) und fließen in das Baugenehmigungsverfahren ein.
2.
Bodenbelastungsthematik
Im Behördentermin am 25.08.2016 wurden ebenfalls zusätzliche Beprobungen
an 12 Stellen in den Mischgebieten vereinbart, die Ergebnisse wurden in der Vorlage149/2016 ebenfalls für einen
späteren Zeitpunkt, aber vor dem Satzungsbeschluss in Aussicht gestellt.
Die Ergebnisse der Beprobungen liegen bei Drucklegung dieser
Ergänzungsvorlage noch nicht vor, sind
jedoch in Bearbeitung. Die die Ergebnisse können möglicherweise mittels einer
Tischvorlage zur Ratssitzung vorgelegt werden.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass die hier in
Rede stehende Feinuntersuchung lediglich den Umfang der zu erwartenden
Bodenbehandlung ermittelt. Der dann zu erreichende „Standard“ an Bodenqualität
ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG i.V.m. der
Bundesbodenschutzverordnung BBodSchVO).
Ebenfalls ist noch zu erwähnen, dass im Kapitel 12 der Begründung zum
Bebauungsplan „Schadstoffe/ Verdachtsflächen“ das erforderliche Bodenmanagement
durch eine gutachterliche Begleitung im Baugenehmigungs-verfahren festgelegt
ist.
3. Verkehrsprognose MI 3
Leistungsfähigkeit
Einmündung Hattinger Straße/Rheinische Straße
Mit dem Schreiben vom 09.06.2016 betrachtete
das Büro Schüßler Plan (siehe Anlage 6 zur SV-Nr. 097/2016/1) nochmals die
verkehrliche Situation für den Bereich B-Plan Nr. 66 „Bahnhof Loh“. Die
Betrachtungen ziehen einen Vergleich zu den seinerzeit ermittelten Daten der
Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2005 und den derzeit vorhandenen, möglichen
bzw. geplanten Nutzungen.
Aufgrund der genannten Aussagen wird klar, dass für die geplante Wohnbebauung
im MI 3 ausreichende Kapazitätsreserven der Verkehrserschließung vorhanden
sind. Somit steht einer Ansiedlung von
Reihenhäusern in betreffenden Bereich nichts entgegen. Für weitere
Ansiedlungsvorhaben im Plangebiet liegen derzeit hinreichend konkrete
Nutzungskonzepte noch nicht vor, notwendige Detailuntersuchungen wären im
Baugenehmigungsverfahren einzufordern. Sollte sich herausstellen, dass die
vorhandenen Kapazitätsreserven überschritten werden, würde dies jedoch nicht
zum Ausschluss einer weiteren baulichen
Entwicklung – sondern zur Notwendigkeit der Ertüchtigung der vorhandenen
Verkehrsanlagen (ggf. auch außerhalb des Plangebiets) führen.
Beschlussvorschlag:
1. Die
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vorgetragenen Anregungen werden, wie in der Vorlage 149/2016 dargestellt,
abgewogen.
2. Die
im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der Vorlage
149/2016 dargestellt, abgewogen.
3.
Gem. § 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches
(BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung
sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66
„Bahnhof Loh“ der Stadt Schwelm einschließlich der dazugehörigen Begründung und
unter Berücksichtigung der dieser Vorlage beigefügten Anlagen 14 und 15 als
Satzung beschlossen.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |