Sachverhalt:
Die
Vorlage 158/2016/1 ersetzt die Vorlage 158/2016!
Vorlage
158/2016/1 enthält neben den bisherigen beiden Anlagen nun auch eine 3. Anlage
mit den im Sachverhalt erwähnten neuen Kostentarifen.
Mit dieser Vorlage schlägt die
Verwaltung vor, dass die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die
Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich
selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm sowie
über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber vom 22.09.2016 beschlossen
wird. Gleichzeitig soll die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die
Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige
ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm vom 29.04.2016 – in
der Fassung des 1. Nachtrages vom 21.07.2011 - außer Kraft treten.
Die letztgenannte Satzung beruht
auf dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen
(FSHG). Dieses trat am 31.12.2015 außer Kraft und wurde durch das Gesetz über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 abgelöst. Aufgrund der
späten Verabschiedung, der zahlreiche Änderungen des Gesetzentwurfs
vorausgingen, war kein früherer Zeitpunkt für den Erlass der neuen Satzung
möglich, zumal auch der Kommentar zum BHKG erst kürzlich erschien und der
Städte- und Gemeindebund in Zusammenarbeit mit dem Verband der Feuerwehren erst
vor einigen Wochen eine Mustersatzung sowie Hinweise hierzu herausgegeben hat.
Nach der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes ist aus den genannten
Gründen das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung am 01.01.2016 möglich, da
ein bestehendes Gesetz durch ein neues Gesetz mit annähernd gleichen
Tatbeständen abgelöst wurde und daher keine Verletzung des Vertrauensschutzes
vorliegt. Eine Ausnahme gilt dabei explizit für die in das neue Gesetz
erstmalig aufgenommenen Abrechnungstatbestände. Dabei handelt es sich um das
grob fahrlässige Herbeiführen einer Gefahr oder eines Schadens, um die Kosten
für spezielles Sonderlösch- bzw. Sondereinsatzmittel sowie um die Alarmierung
der Feuerwehr in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen. Diesbezüglich soll
die Satzung erst am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Eine weitere gravierende Änderung
bezüglich des Kostenersatzes ergibt sich aus § 52 Abs. 4 BHKG. Hier wurde
geregelt, dass der Kostenersatz höchstens so bemessen werden darf, dass die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten
gedeckt werden inklusive anteiliger Abschreibung, anteiliger Verzinsung des
Anlagekapitals sowie der Verwaltungskosten inklusive anteiliger Gemeinkosten.
Das FSHG schränkte den Kostenersatz dagegen auf Ausgaben in tatsächlicher Höhe
einschließlich Zins und Tilgungsleistungen ein.
Diese sehr positive Neuerung für die Gemeinden führt einerseits natürlich zu entsprechend höheren Kostensätzen und damit zu einer positiven Einnahmeentwicklung, bedeutet andererseits allerdings einen erheblichen Zeitaufwand für die Neuberechnung der Kostensätze. Bezüglich der Personalkosten ist diese bereits erfolgt. Während nach der alten Satzung für hauptamtliche Feuerwehrangehörige ein Stundensatz von 25,50 Euro erhoben wurde, so beträgt er nach der neuen Satzung nunmehr 37,00 Euro. Für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wurde bislang in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 8,50 Euro und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 10,50 Euro berechnet. Nach der neuen Satzung beträgt er nun 11,00 Euro bzw. 12,50 Euro.
Die jeweiligen Stundensätze für
die Fahrzeuge sowie die Sachkosten ergeben sich aus dem Kostentarif, der
Bestandteil der Satzung wird. Aufgrund des
bereits erwähnten erheblichen Aufwandes zur Berechnung der Kostensätze, sind
die neuen Stundensätze für die Fahrzeuge dieser Sitzungsvorlage nicht
beigefügt. Sie werden vor der Sitzung des Hauptausschusses verteilt. Aufgrund
der zahlreichen Fahrzeuge, die zwischenzeitlich beschafft wurden sowie der
erweiterten Berechnungsgrundlagen ist von wesentlich höheren Stundensätzen als
zuvor auszugehen.
Um mehr Gerechtigkeit zu schaffen
und außerordentliche Kosten für die Einsätze zu erheben, in deren Zusammenhang
sie entstanden sind, hat die Verwaltung eine neue Abrechnungsregel unabhängig
von den Neuregelungen des BHKG in die Satzung aufgenommen. Nach § 4 Abs. 3 der
neuen Satzung sollen Kostenersatzpflichtige der Stadt Schwelm die auf Antrag
einem privaten Arbeitgeber gezahlte Erstattung des fortgewährten
Arbeitsverdienstes inklusive der Zulage nach § 13, die in Zusammenhang mit dem Einsatz
entstanden ist, ersetzen. Bislang wurden diese Kosten über die Stundensätze der
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen pauschal auf alle Einsätze verteilt.
Die neue Regelung des § 14
bezüglich der Zulage für private Arbeitgeber, die zu dem fortgewährten
Arbeitsverdienst gewährt werden soll, beruht auf einer Neuregelung in § 21 Abs.
1 BHKG. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, die nicht umgesetzt werden
muss. Der Verwaltung erscheint die Gewährung einer solchen Zulage jedoch
sinnvoll vor dem Hintergrund nachlassenden ehrenamtlichen Engagements zur
Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber. Der Städte- und Gemeindebund
bzw. der Verband der Feuerwehren empfehlen die Umsetzung mit einer Zulage in
Höhe von mindestens 20 % und haben dies auch in ihren Mustersatzungen
entsprechend umgesetzt.
Schließlich wurden noch die
Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes bzw. der Verbandes der Feuerwehren
bezüglich der Höhe des Verdienstausfalls für beruflich selbständige
ehrenamtliche Feuerwehrangehörige umgesetzt. Diese Verdienstausfallregelung
spielt in der Praxis keine große Rolle und wurde in den letzten Jahren nicht in
Anspruch genommen.
Im Übrigen wurden Anpassungen an
die neue Gesetzesgrundlage sowie den Wortlaut des BHKG und redaktionelle
Änderungen vorgenommen. Alle Änderungen sowie die Erläuterungen hierzu können
der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz
und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die
Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich
selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm sowie
über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber vom 22.09.2016 wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der
Änderung der Abrechnungsmodi und den entsprechend höheren Stundensätzen für
Personal und Fahrzeuge ist von steigenden Einnahmen auszugehen. Da diese jedoch
stark von Art und Anzahl der Feuerwehreinsätze abhängen und entsprechend
variieren können, wurde zunächst keine Einnahmesteigerung bezüglich des Etats
2017 berücksichtigt. Die Entwicklung soll zunächst abgewartet werden.
Produkt Nr. |
Bezeichnung |
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |