Betreff
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber vom 22.09.2016
Vorlage
158/2016/1
Aktenzeichen
5.12 Frö
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Vorlage 158/2016/1 ersetzt die Vorlage 158/2016!

Vorlage 158/2016/1 enthält neben den bisherigen beiden Anlagen nun auch eine 3. Anlage mit den im Sachverhalt erwähnten neuen Kostentarifen. 

 

Mit dieser Vorlage schlägt die Verwaltung vor, dass die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber vom 22.09.2016 beschlossen wird. Gleichzeitig soll die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm vom 29.04.2016 – in der Fassung des 1. Nachtrages vom 21.07.2011 - außer Kraft treten.

Die letztgenannte Satzung beruht auf dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen (FSHG). Dieses trat am 31.12.2015 außer Kraft und wurde durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom     17. Dezember 2015 abgelöst. Aufgrund der späten Verabschiedung, der zahlreiche Änderungen des Gesetzentwurfs vorausgingen, war kein früherer Zeitpunkt für den Erlass der neuen Satzung möglich, zumal auch der Kommentar zum BHKG erst kürzlich erschien und der Städte- und Gemeindebund in Zusammenarbeit mit dem Verband der Feuerwehren erst vor einigen Wochen eine Mustersatzung sowie Hinweise hierzu herausgegeben hat. Nach der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes ist aus den genannten Gründen das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung am 01.01.2016 möglich, da ein bestehendes Gesetz durch ein neues Gesetz mit annähernd gleichen Tatbeständen abgelöst wurde und daher keine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt. Eine Ausnahme gilt dabei explizit für die in das neue Gesetz erstmalig aufgenommenen Abrechnungstatbestände. Dabei handelt es sich um das grob fahrlässige Herbeiführen einer Gefahr oder eines Schadens, um die Kosten für spezielles Sonderlösch- bzw. Sondereinsatzmittel sowie um die Alarmierung der Feuerwehr in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen. Diesbezüglich soll die Satzung erst am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

Eine weitere gravierende Änderung bezüglich des Kostenersatzes ergibt sich aus § 52 Abs. 4 BHKG. Hier wurde geregelt, dass der Kostenersatz höchstens so bemessen werden darf, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden inklusive anteiliger Abschreibung, anteiliger Verzinsung des Anlagekapitals sowie der Verwaltungskosten inklusive anteiliger Gemeinkosten. Das FSHG schränkte den Kostenersatz dagegen auf Ausgaben in tatsächlicher Höhe einschließlich Zins und Tilgungsleistungen ein.

Diese sehr positive Neuerung für die Gemeinden führt einerseits natürlich zu entsprechend höheren Kostensätzen und damit zu einer positiven Einnahmeentwicklung, bedeutet andererseits allerdings einen erheblichen Zeitaufwand für die Neuberechnung der Kostensätze. Bezüglich der Personalkosten ist diese bereits erfolgt. Während nach der alten Satzung für hauptamtliche Feuerwehrangehörige ein Stundensatz von 25,50 Euro erhoben wurde, so beträgt er nach der neuen Satzung nunmehr 37,00 Euro. Für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wurde bislang in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 8,50 Euro und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 10,50 Euro  berechnet. Nach der neuen Satzung beträgt er nun 11,00 Euro bzw. 12,50 Euro. KKH

 

Die jeweiligen Stundensätze für die Fahrzeuge sowie die Sachkosten ergeben sich aus dem Kostentarif, der Bestandteil der Satzung wird. Aufgrund des bereits erwähnten erheblichen Aufwandes zur Berechnung der Kostensätze, sind die neuen Stundensätze für die Fahrzeuge dieser Sitzungsvorlage nicht beigefügt. Sie werden vor der Sitzung des Hauptausschusses verteilt. Aufgrund der zahlreichen Fahrzeuge, die zwischenzeitlich beschafft wurden sowie der erweiterten Berechnungsgrundlagen ist von wesentlich höheren Stundensätzen als zuvor auszugehen.

Um mehr Gerechtigkeit zu schaffen und außerordentliche Kosten für die Einsätze zu erheben, in deren Zusammenhang sie entstanden sind, hat die Verwaltung eine neue Abrechnungsregel unabhängig von den Neuregelungen des BHKG in die Satzung aufgenommen. Nach § 4 Abs. 3 der neuen Satzung sollen Kostenersatzpflichtige der Stadt Schwelm die auf Antrag einem privaten Arbeitgeber gezahlte Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes inklusive der Zulage nach § 13,  die in Zusammenhang mit dem Einsatz entstanden ist, ersetzen. Bislang wurden diese Kosten über die Stundensätze der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen pauschal auf alle Einsätze verteilt.

Die neue Regelung des § 14 bezüglich der Zulage für private Arbeitgeber, die zu dem fortgewährten Arbeitsverdienst gewährt werden soll, beruht auf einer Neuregelung in § 21 Abs. 1 BHKG. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, die nicht umgesetzt werden muss. Der Verwaltung erscheint die Gewährung einer solchen Zulage jedoch sinnvoll vor dem Hintergrund nachlassenden ehrenamtlichen Engagements zur Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber. Der Städte- und Gemeindebund bzw. der Verband der Feuerwehren empfehlen die Umsetzung mit einer Zulage in Höhe von mindestens 20 % und haben dies auch in ihren Mustersatzungen entsprechend umgesetzt.

Schließlich wurden noch die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes bzw. der Verbandes der Feuerwehren bezüglich der Höhe des Verdienstausfalls für beruflich selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige umgesetzt. Diese Verdienstausfallregelung spielt in der Praxis keine große Rolle und wurde in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen.

Im Übrigen wurden Anpassungen an die neue Gesetzesgrundlage sowie den Wortlaut des BHKG und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Alle Änderungen sowie die Erläuterungen hierzu können der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber vom 22.09.2016 wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Änderung der Abrechnungsmodi und den entsprechend höheren Stundensätzen für Personal und Fahrzeuge ist von steigenden Einnahmen auszugehen. Da diese jedoch stark von Art und Anzahl der Feuerwehreinsätze abhängen und entsprechend variieren können, wurde zunächst keine Einnahmesteigerung bezüglich des Etats 2017 berücksichtigt. Die Entwicklung soll zunächst abgewartet werden.

 

Produkt Nr.

     

Bezeichnung

     

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

     

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann