Betreff
Aktualisierung der Sondernutzungssatzung
Vorlage
090/2007
Aktenzeichen
6.12
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 25.01.2007 den Bericht der Verwaltung (Beschlussvorlage Nr. 003/2007 vom 04.01.2007) zur Aktualisierung der Sondernutzungssatzung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, dem Rat der Stadt Schwelm den Entwurf einer aktualisierten Sondernutzungssatzung nach Maßgabe dieser Ausführungen vorzulegen.

Der hiermit vorgelegte Entwurf orientiert sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, sowie den (Gebühren-)Regelungen umliegender Gemeinden. Die individuellen örtlichen Gegebenheiten wurden berücksichtigt.

In Abgrenzung zu anderen Spezialregelungen wurden im Entwurf Klarstellungen vorgenommen.

Im Bereich der genehmigungsfreien Sondernutzungen (§ 4) wurden Regelungen aufgrund der Praxiserfahrung konkretisiert und angepasst.

In § 7 wurde ein weiterer  Bedingungs- und Auflagenvorbehalt aufgenommen. Außerdem wurde eine Regelung der Bauordnung übernommen, die es ermöglicht, auf Sondernutzungen Einfluss zu nehmen, die mit dem Umfeld nicht in Einklang zu bringen sind. Im Bereich der Fußgängerzone dient dieses beispielsweise der Gestaltung eines harmonischen Gesamtbildes.

Bei der Gebührenpflicht wurde noch stärker auf eine angemessene Gebührenerhebung und –verteilung geachtet (vergleiche auch Vorlage Nr. 003/2007). Künftig wird eine Gebührenbefreiung nur noch in Betracht kommen, wenn keine Gewinnerzielungsabsichten vorhanden sind (§12 Abs. 1). Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung für Vereine, Nachbarschaften und sonstige Vereinigungen in Schwelm, die die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nehmen möchten. Wurden bisher überwiegend Gewerbebetriebe in die Gebührenpflicht genommen, sollen künftig auch andere Nutzer zum Gebührenaufkommen beitragen, wenn sie auf der öffentlichen Verkehrsfläche wirtschaftlich tätig werden.

Hinsichtlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soll weiterhin auf die Regelungen des § 23 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. des § 59 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen werden.

 

In § 19 a Abs. 2 Satz 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Grundsätze für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren festgelegt. Bei Bemessung der Gebühren sind danach einerseits Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch zu berücksichtigen. Andererseits sollten auch der wirtschaftliche Vorteil, den die Sondernutzung verschafft und der Wert der Straßenfläche, die für die Sondernutzung zur Verfügung gestellt wird, als Faktoren bei der Bemessung der Gebührensätze berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben wurde auch mit prozentualen Zu- und Abschlägen Rechnung getragen. In den allgemeinen Bestimmungen zum Gebührentarif wurden die Berechnungsregelungen weitestgehend vereinfacht und für typische Nutzungen Pauschalsätze vorgesehen. 

 

Zur allgemeinen Unterrichtung der Gremien ist ein aktueller Gebührenspiegel mit Darstellung der Regelungen auch der Nachbargemeinden nochmals beigefügt.

(Diese Darstellung ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung).


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

 

Der Hauptausschuss schlägt dem Rat vor, wie nachfolgend zu beschließen:

 

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Rat beschließt den Entwurf einer aktualisierten Sondernutzungssatzung gem. Vorlage der Verwaltung Nr. 090/2007 als Satzung

 


 

 


Sondernutzungssatzung-Synopse (11Seiten)

Gebührenspiegel (1 Seiten)

Entwurf Sondernutzungssatzung (4 Seiten)