Antrag der Wintershall Holding GmbH auf Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken in dem Feld "Ruhr"
Sachverhalt:
Mit der Vorlage 179/2011 wurde der
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung über
die Erkundung und Ausbeutung sogenannter unkonventioneller
Erdgas-lagerstätten (das Fracking) informiert.
Es wurde ausgeführt,
dass das Gebiet der Stadt Schwelm Bestandteil des sogenannten Erdgasfelds
„Ruhr“ ist und die Wintershall Holding
GmbH, eine Tochtergesellschaft der BASF,
eine Konzession für dieses
Grubenfeld erhalten hat. Mit der Konzession war die Erlaubnis zur Aufsuchung
von Kohlenwasserstoffen nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen zu
gewerblichen Zwecken verbunden. Gemeint ist hier die technische und
petrografische Vorerkundung für das sog. „Fracking“.
Mit Schreiben vom 18.07.2016, das dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt
ist, eingegangen bei der Stadt
Schwelm am 21.07.2016, beteiligt die Bezirksregierung Arnsberg die vom
Grubenfeld „Ruhr“ betroffenen Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden in einem
Genehmigungsverfahren gem. §§ 6 ff Bundesberggesetz (BbergG). Danach hat die
Wintershall Holding GmbH am 16.06.2016 einen Antrag gestellt, der darauf
abzielt, die Gültigkeit der Erlaubnis Ruhr vom 04.07.2017 auf den 04.08.2019 zu
verlängern. Der Stadt Schwelm wird, wie auch den anderen beteiligten Stellen,
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.09.2016 gegeben.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die bestehende und auch
die beantragte verlängerte Erlaubnis zur Erkundung der Kohlenwasserstoffe und
der damit verbundenen Gase die Wintershall Holding GmbH nicht ermächtigt,
konkrete Aufsuchungsarbeiten in dem Erlaubnisfeld zu beginnen. Hierzu bedarf es
nach den Vorschriften der §§ 51 ff BbergG noch eines zugelassenen
Betriebsplanes, der noch nicht beantragt und genehmigt worden ist.
Bei den in der Anlage enthaltenen
und dann (wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) geschwärzten Inhalten
handelt es sich der Überschrift nach um ein sog. „Arbeitsprogramm“, das
(wahrscheinlich) die Antragsunterlagen in sachlich technischer Hinsicht
erläutern soll.
Dass die Stadt Schwelm, wie auch die andern beteiligten Stellen auf der
Grundlage dieser Unterlagen zu einer qualifizierten Stellungnahme aufgefordert wurden, ist gelinde gesagt, nur schwer erträglich.
Aus diesem Grunde hat sich die Verwaltung an die Bezirksregierung
Arnsberg als die genehmigende Bergbehörde mit der Bitte um weitere
Erläuterungen gewendet und folgenden Sachverhalt in Erfahrung gebracht:
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 24.06.206 den Entwurf eines
„Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur
Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking –
Technologie“ unverändert beschlossen. Die entsprechende Drucksache des
Bundesrates 353/16 ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Aus inhaltlicher
Sicht werden mit diesen angepassten wasser- und naturschutzrechtlichen
Regelungen dem Fracking geradezu unüberwindbare Hürden in den Weg gestellt. Die
Antragsunterlagen der Wintershall Holding GmbH werden zudem durch diese
Gesetzesänderungen in formeller Hinsicht gegenstandslos.
Nach Aussage der Bezirksregierung wird dieser Gesetzesbeschluss nach der
Sommerpause mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger rechtskräftig. Die
Bezirksregierung empfiehlt, die vorgegebene Frist zur Beteiligung verstreichen
zu lassen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss wird
um Kenntnisnahme gebeten
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat enthalten: |
ja |
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nein |
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Deckungsvorschlag:
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |