- Abwägung und Beschlussfassung aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
- Abwägung und Beschlussfassung aus der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Anlass und Zielsetzung
Wie in der Vorlage 097/2016/2 bereits erläutert, hat der
Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ im Jahr 2014 seine Rechtskraft erlangt. Seit
dem haben sich die Vermarktung und die Realisierung der ca. 40.000 m² umfassenden Gewerbefläche
in für die Stadt erfreulicher Weise entwickelt. Dort sind derzeit drei Gewerbetriebe
entweder schon angesiedelt bzw. aktuell in Errichtung.
Für die Mischgebietsflächen insbesondere entlang der Rheinischen Straße haben sich hingegen bisher die Vermarktungsmöglichkeiten komplizierter dargestellt. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, im Sinne der heutigen Anforderungen des Grundstücksmarktes und der Stadtentwicklung einzelne Änderungen vorzunehmen.
Die konkreten
erforderlichen Änderungen wurden in der Vorlage
097/2016/2 genau beschrieben.
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ gefasst, sowie in gleicher Sitzung die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen.
1.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
13.07.2016 bis einschließlich 15.08.2016 statt. Während dieser Frist sind
folgende Anregungen bei der Verwaltung eingegangen:
Mit e-mail vom 14.08.2016, die dieser Vorlage als Anlage 08 beigefügt ist, regt eine Bürgerin folgendes an:
·
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen im MI
1–Gebiet sollten nicht von 10 m auf 12 m
erhöht werden, da durch diese Änderung die Fläche noch mehr zu einem
Störfaktor würde und noch weniger zum Umfeld passen würde.
Die Verwaltung stellt fest, dass
die maximal zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des MI 1, bereits im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 66 auf 12 m festgesetzt wurden und die Gebäudehöhen in der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ nicht verändert werden.
·
Die Bebauung sei laut der 1. Änderung des
B-Planes direkt ab der Bordsteinkante möglich. Ein größerer Abstand wäre hier
wünschenswert, um eine gewisse Distanz zu den vorhandenen Wohnungen an der
Gustavstraße zu schaffen und auf diese Weise die Privatsphäre der dortigen
Anwohner zu gewährleisten.
Zu den „veränderten“ überbaubaren Flächen
(Baufenster/Baugrenzen)ist festzustellen, dass hier keine Änderung vorgenommen
wurde, die sich nachteilig auf die vorhandenen Häuser an der Gustavstraße
auswirkt. Die nördliche Baugrenze ist nicht näher an die öffentliche Straße
(Herdstraße)heran gerückt, Die ursprünglichen Baugrenzen der 3 Baufenster sind
lediglich zu einem großen Baufenster zusammengefasst worden. Wegen der für das
MI 1 gleichzeitig festgesetzten Ausnutzungsschablone (GFZ 0,6) hat diese Änderung der Baugrenzen keine
Verdichtung der Bebauung zur Folge. Vielmehr wird eine Flexibilisierung der Bebauungsoptionen
ermöglicht. Die Plangrenze des
Änderungsbereiches ist im Vergleich zum ursprünglichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Richtung Süden verschoben worden. Grund hierfür ist, dass die
Festsetzung der öffentlichen Straße (Herdstraße) keine Änderung erfährt und
somit nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist. Abschließend
ist festzuhalten, dass die Distanz zwischen der möglichen Bebauung und den
Wohnungen an der Gustavstraße unverändert bleibt!
· Weiterhin werde die verdichtete Bebauung laut Planänderung die jetzt schon katastrophale Parkplatzsituation nur noch verstärken. Das hohe Verkehrsaufkommen werde zu einer verstärkten Lärmbelästigung führen und schaffe ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für die Kinder in der angrenzenden Spielstraße.
Durch die 1. Änderung wird keine Verdichtung der geplanten Wohnbebauung
im Bereich des allgemeinen Wohngebietes ermöglicht. In diesem Bereich wird lediglich die Bauweise geändert. Wie in der
SV-Nr. 097/2016/2 bereits erwähnt sind dort folgende Änderungen geplant:
„Im nördlich gelegenen WA-Gebiet sollen ebenfalls die Dachformen und
Firstrichtungen geändert werden. Wesentliche Änderung in diesem WA-Gebiet soll
sein, dass auch Häusergruppen (Doppelhäuser, Reihenhäuser) anstatt nur
Einzelhäuser möglich sind. Des Weiteren
wird die Baulinie der nördlichen überbaubaren
Flächen (Baufenster) in eine Baugrenze geändert. Auch diese Änderungen
bedeuten hier mehr Flexibilität für den Investor, indem die Baugrenze weniger
verbindlich ist.
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen soll hier ebenfalls flexibler
gestaltet
werden und um ca. 3 m erhöht
werden. Diese Erhöhung hat, auf Grund der dort vorherrschenden Topographie,
keine negativen Auswirkungen auf die nördlich gelegene vorhandene
Wohnbebauung.“
Da keine verdichtete Bebauung durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
möglich ist, ist auch kein höheres Verkehrsaufkommen bzw. eine verstärkte
Lärmbelastung oder ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für Kinder zu erwarten.
Die Verwaltung schlägt aus v.g. Gründen vor, den Bedenken der Bürgerin
nicht zu folgen.
2. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
05.07.2016 bis einschließlich 05.08.2016 statt. Es wurden 51 Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange von der Verwaltung angeschrieben (39 per
e-mail und 12 per Anschreiben). Während der v.g. Frist sind 12 Antworten /
Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen, wobei 7 Reaktionen der Behörden ohne und 5 Reaktionen mit Anregungen eingingen.
2.1 Mit Schreiben vom 18.07.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 09 beigefügt ist, bestehen seitens der Stadt Gevelsberg keine Bedenken,
wenn innerhalb des Änderungsbereiches Einzelhandel solcher Art ausgeschlossen
wird, der sich mit seinen vorgesehenen Sortimenten negativ auf den zentralen
Versorgungsbereich „Hauptzentrum Gevelsberg City“ und das „Ortszentrum
Gevelsberg Vogelsang“ auswirken könnte.
Die Verwaltung stellt fest, dass ein Ausschluss bezüglich vorgenannten Einzelhandels als ausdrückliche Festsetzung im Änderungsbereich nicht erforderlich ist.
Der Änderungsbereich beinhaltet ein Allgemeines Wohngebiet sowie die Mischgebiete 1- 4 und stellt somit keine Flächen bereit, auf denen ein solcher Einzelhandel genehmigungsfähig wäre. Ein solcher Einzelhandel, der negative Auswirkungen auf die Versorgungbereiche in Gevelsberg haben würde, wäre unter der Kategorie „großflächig“ anzusiedeln und nur in einem Sonder- oder Kerngebiet (MK) zulässig. Da hier, wie bereits erwähnt, ausschließlich Wohnbauflächen und Mischgebiete festgesetzt sind, wäre ein solcher Einzelhandel baurechtlich auf diesen Flächen auch ohne besonderen Ausschluss nicht genehmigungsfähig.
2.2 Mit Schreiben vom 15.07.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 10 beigefügt ist, weist die LWL-Archäologie für Westfalen daraufhin,
dass die Hinweise zur Bodendenkmälern auf dem Entwurfsplan aktualisiert werden
müssen, u. a. ist eine neue Fax-Nummer an zu geben.
Die Verwaltung hat diese
redaktionelle Änderung bereits in den Planentwurf eingearbeitet.
2.3 Mit e-mail vom 03.08.2016, dass dieser Vorlage als
Anlage 11beigefügt ist, regt die EN-Polizei folgendes an:
Aus dem Plan sei nicht genau ersichtlich, ob angrenzend an die Planstraße
MI (östliche Seite) Bedarfsparkflächen eingerichtet werden sollen, die dem
anfallenden Kindergartenverkehr (äquivalent auch für Grundschule) Rechnung tragen. Die in der Skizze östlich
der Planstraße MI vorhandene Zeichnung lasse ein entsprechendes Vorhaben
vermuten.
Erfahrungsgemäß seien Eltern aber nicht bereit, längere Fußwege in Kauf
zu nehmen, um ihre Kinder in einer Tageseinrichtung unterzubringen, so dass die
erste Alternative überlegt werden solle.
Da der Verwaltung zum jetzigen
Zeitpunkt keine verbindlichen Bauanträge im Hinblick auf die geplanten Nutzungen im MI 3 – Gebiet vorliegen, können
zurzeit noch keine abschließenden Aussagen über die Anordnung der Parkplätze
getroffen werden. Die Anordnung der Parkplätze wird im Rahmen der weiteren
Erschließungsplanung sowie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geprüft.
2.4 Mit Schreiben vom 15.08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 12 beigefügt ist, äußert der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, hier die Untere Immissionsschutzbehörde, folgende Bedenken:
„In der Tischvorlage der Verwaltung Nr. 097/2016/2 wird vorgeschlagen, dass das Schallschutzgutachten aus dem Jahre 2004 für die 1. Änderung aktualisiert werden soll, um die gegenseitige Verträglichkeit von angrenzendem Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet zu dokumentieren.
Dies wird aus Sicht des Immissionsschutzes auch für erforderlich gehalten, um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm sicherzustellen.
Denn inzwischen haben sich auf den Gewerbegebietsflächen innerhalb des B-Planes Nr. 66 nacheinander DHL, die Spedition Schmidt-Gevelsberg und zuletzt Bever & Klopphaus angesiedelt.
Es besteht Kenntnis darüber, dass an der Robert-Frese-Straße der Lärmrichtwert von 50 dB(A) tags (festgesetztes WR) schon durch den Bestand z. T. ausgeschöpft wird (Vorbelastung). Hinsichtlich der Wohnhäuser der Eugenstraße (z. T. festgesetztes WR), welche sich nordwestlich der problematischen Wohnhäuser der Robert-Frese-Straße befinden und auch an das Plangebiet des B-Plan Nr. 66 angrenzen, liegen noch keine Kenntnisse zur Vorbelastung vor.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage einer
aktualisierten Geräuschimmissionsprognose eine abschließende Stellungnahme
abgegeben werden.“
Die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden gemeinsam mit den Anregungen aus dem Behördentermin unter Punkt 3 behandelt.
2.5 Mit Schreiben vom 02.08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 13 beigefügt ist, teilt die Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr mbH (VER) mit, dass zurzeit keine Planungen bestünden den Änderungsbereich mit einer Busanbindung zu versehen. Sollte sich eine nennenswerte Fahrgastnachfrage entwickeln, wäre die ÖPNV – Anbindung neu zu diskutieren. Für eine denkbare Linienführung über die Rheinische Straße und Loher Straße im Zweirichtungsverkehr seien die Straßen bustauglich auszubauen.
Den Anregungen der VER wurde
bereits gefolgt. Die Rheinische Straße und die Loher Straße sind LKW-tauglich
und damit auch bustauglich konzipiert.
3. Entwicklungen
seit dem Behördentermin am 25.08.2016
An einem Gesprächstermin am 25.08.2016 im Kreishaus nahmen teil: Vertreter/innen der Kreisverwaltung, der BEG, der Schwelmer Verwaltung (u. a. die Bürgermeisterin und der 1. Beigeordnete) sowie ein Vertreter des Planungsbüros Pesch & Partner.
Bei diesem Termin wurde die Problematik der Vorhaben Jobcenter /
Grundschule nochmals erörtert.
Während dieses Termins wurde den Vertretern der Stadt Schwelm eine neue
Stellungnahme zum Thema Immissionsschutz übergeben.
·
Mit
diesem Schreiben vom 24. 08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 14 beigefügt
ist, schlägt die Untere Immissionsschutzbehörde eine Alternativlösung zur
Lärm-Immissionsbetrachtung hinsichtlich der sich im Mischgebiet ansiedelnden
Gewerbebetriebe und öffentlichen Einrichtungen/Gebäude (Parkplatzlärm) vor.
Zum Schutz der nördlich angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung kann auch in den
jeweiligen Baugenehmigungsverfahren die Lärm-Immissionsbetrachtung geprüft und
vorgelegt werden. Dazu wird vorgeschlagen, dies über die folgende textliche
Festsetzung in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 aufzunehmen:
Schallimmissionen
durch Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen /Gebäude: Zum Nachweis der
Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte nach TA-Lärm an den schutzwürdigen
Immissionspunkten (gemäß DIN 4109) müssen die eventuell erforderlichen
Lärmschutzmaßnahmen im Einzelfall im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren
geprüft werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen der Kreisverwaltung zu
folgen.
Die vorgeschlagene textliche Festsetzung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ ist in die Planzeichnung zu übernehmen.
(Dieser Zusatz ist bereits im beigefügten Plan eingefügt.)
Die Verträglichkeit der geplanten Reihenhausbebauung auf der Westfläche
des MI 3 ist bis zum Satzungsbeschluss durch eine aktualisierte
Geräuschimmissionsprognose nachzuweisen.
Außerdem wurden im Behördentermin am 25.08.2016 die potenziellen
Bodenverunreinigungen auf den Mischgebietsflächen thematisiert. Ein Vertreter der Unteren Bodenschutzbehörde
hat im Anschluss an diese Diskussion 12 Beprobungspunkte festgelegt, an denen
kurzfristig Bodenuntersuchungen nach LAGA Boden 2004 (Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)
durchzuführen sind. 10 Untersuchungen werden auf den MI Flächen durchgeführt,
die für die Nutzung als Schule bzw. Job – Center vorgesehen sind, zwei
Beprobungspunkte befinden sich westlich und östlich der Linderhauser Straße.
Außerdem werden die im Gelände vorhandenen zwischengelagerten Bodenmassen auf
ihre Inhalte und auf ihre Verwertbarkeit untersucht. Die Ergebnisse dieser
Bodenuntersuchungen sollen noch vor dem geplanten Satzungsbeschluss der
Bebauungsplanänderung vorliegen. Mit den Erkenntnissen aus der Flächen Risiko
Detail Untersuchung, ergänzt durch die beschriebenen zusätzlichen Untersuchungen
ist gewährleistet, dass die geplanten Nutzungen sich unbedenklich darstellen.
Außerdem sind die zu erwartenden Aufwendungen für die Behandlung der
Bodenmassen besser zu kalkulieren.
4.
Ergänzungen
bzw. Aktualisierungen der Gutachten –
Verkehr und Artenschutz
Folgende Untersuchungen wurden im
Bebauungsplanverfahren seit dem Aufstellungsbeschluss überarbeitet und werden
aus diesem Grunde zum Satzungsbeschluss mit dieser Vorlage zur Verfügung
gestellt.
Verkehrsgutachten
Die Verkehrsuntersuchung zum Bereich des geplanten Allgemeinen
Wohngebietes (WA) wurde um eine Untersuchung der Knotenpunkte Planstraße /
Hattinger Straße und Rheinische Straße / Hattinger Straße ergänzt und ist
dieser Vorlage als Anlage 05 beigefügt.
Für die Einmündungen
Linderhauser Straße und Rheinische Straße entspricht die prognostizierte
Verkehrszunahme am Nachmittag von 60 Kfz/h bei einer Ausgangsbelastung von
jeweils 1.800 Kfz/h einer prozentualen Zunahme von etwa 3%.
Fazit:
Es ist daher auch bei einer Realisierung des verdichteten Wohnbauvorhabens von einer gegenüber heute unveränderten Verkehrsqualität an den Knotenpunkten Hattinger Straße / Linderhauser Straße, Hattinger Straße / Rheinische Straße und Hattinger Straße / Berliner Straße (B7) auszugehen.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass gegen die geplante, zusätzliche Wohnbebauung aus verkehrlicher Sicht keine
Bedenken bestehen.
Artenschutzprüfung
Wie ebenfalls in der Vorlage
097/2016/2 angekündigt, wurde die Artenschutzprüfung aus dem Jahr 2013 nun mehr
von der AGU-Schwelm aktualisiert, dieser Vorlage als Anlage 06 beigefügt.
Als Fazit dieser Aktualisierung
ist festzuhalten, dass signifikante Änderungen des Untersuchungsgebietes im
Vergleich mit den Beobachtungen und Untersuchungen aus dem Jahr 2013 nicht vorliegen.
Zwar bietet das Plangebiet ein hohes Potential an Lebensräumen für Fledermäuse,
Vögel, Reptilien und Kleinsäuger, dies allerdings hauptsächlich als
Nahrungshabitat, welches als nicht essentiell für den Vorbestand der genannten
planungsrelevanten Arten eingestuft wird und nur geringfügiger als
Fortpflanzungshabitat.
Ein Änderung an der Gebäudestruktur, hauptsächlich eine Erhöhung der
Geschosszahl, wirkt sich nicht negativ auf Vogel- oder Fledermausarten aus,
wenn die randlichen Gehölzstrukturen bestehen bleiben und somit als verbindende
Biotope und damit Leitstruktur erhalten bleiben.
Für die geplante Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme im westlichen Endstück
des Untersuchungsgebietes ist es ratsam, die entsprechende Fläche frühzeitig
freizuschneiden und zu entbuschen. Durch die natürliche Sukzession mit
entsprechender Schattenwirkung der randlichen Gehölze kommt es zu einer
erheblichen Beschattung des Sonderstandortes. Eine Ausräumung des dort
vorhandenen Aufwuchses würde das Maß der Besonnung maßgeblich erhöhen. Die
volle Besonnung des Gebietes ist Voraussetzung für einen sinnvollen Ausgleich.
Ratsam ist es zudem, die Ersatzflächen frühzeitig herzustellen, um durch
Rodungs- und Baumaßnahmen migrierenden Tierarten entsprechende
Habitatstrukturen anbieten zu können.
Werden entsprechend genannt Vermeidungsmaßnahmen eigehalten, können die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG abgewendet werden und eine
Verletzung Artenschutzrechtlicher Verbote ist nicht gegeben. Eine Ausnahme
gemäß § 45 Abs. 7 ist nicht erforderlich, das Vorhaben ist zulässig.
Beide Gutachten, sowie alle weiteren Unterlagen zum Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ sind auf der städtischen Homepage unter http://www.schwelm.de/Aktuelle-Planverfahren.560.0.html eingestellt.
5.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21
Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB und der Beschlüsse zu § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 7 beigefügt.
Weiteres Vorgehen
Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Beschlussempfehlung des AUS und Hauptausschusses an
den Rat:
1. Die
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen.
2. Die
im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser
Vorlage dargestellt, abgewogen.
3. Gem.
§ 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S.
2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ der
Stadt Schwelm einschließlich der dazugehörigen Begründung als Satzung
beschlossen.
Der Änderungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ beinhaltet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Flurstücke der Gemarkung Schwelm Flur 4, Flurstücke 383, 589, 498 tlw. und 892 tlw. (Stand August/2016).
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7) BauGB.
Gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) wird von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Dieser Sitzungsvorlage sind als
Anlagen beigefügt:
- Planzeichnung
- Planzeichenerklärung
- Textliche Festsetzungen
- Begründung
- Ergänzung Verkehrsgutachten
- Aktualisierte Artenschutzprüfung
- Lokale Agenda
- Anregung einer Bürgerin
- Schreiben der Stadt Gevelsberg
- Schreiben des LWL-Archäologie
- Mail der Kreispolizeibehörde
- Schreiben des EN Kreises
- Schreiben der VER
- Schreiben des EN Kreises
Alle weiteren Unterlagen (Anlagen) sind unverändert aus der Vorlage
079/2016/2 zu entnehmen oder auf der städtischen Homepage unter http://www.schwelm.de/Aktuelle-Planverfahren.560.0.html
einzusehen.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |