Sachverhalt:

 

Anlass und Zielsetzung

Wie in der Vorlage 097/2016/2 bereits erl?utert, hat der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? im Jahr 2014 seine Rechtskraft erlangt. Seit dem haben sich die Vermarktung und die Realisierung? der ca. 40.000 m? umfassenden Gewerbefl?che in f?r die Stadt erfreulicher Weise entwickelt. Dort sind derzeit drei Gewerbetriebe entweder schon angesiedelt bzw. aktuell in Errichtung.

F?r die Mischgebietsfl?chen insbesondere entlang der Rheinischen Stra?e haben sich hingegen bisher die Vermarktungsm?glichkeiten komplizierter dargestellt. Deshalb schl?gt die Verwaltung vor, im Sinne der heutigen Anforderungen des Grundst?cksmarktes und der Stadtentwicklung einzelne ?nderungen vorzunehmen.

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Die konkreten erforderlichen ?nderungen wurden in der Vorlage 097/2016/2 genau beschrieben.

Bisheriges Verfahren

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den Aufstellungsbeschluss f?r die 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? gefasst, sowie in gleicher Sitzung die Beteiligung der ?ffentlichkeit und die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange beschlossen.

1.      Die Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 13.07.2016 bis einschlie?lich 15.08.2016 statt. W?hrend dieser Frist sind folgende Anregungen bei der Verwaltung eingegangen:??????

Mit e-mail vom 14.08.2016, die dieser Vorlage als Anlage 08 beigef?gt ist, regt eine B?rgerin folgendes an:????

?         Die maximal zul?ssigen Geb?udeh?hen im MI 1?Gebiet sollten nicht von 10 m auf 12 m? erh?ht werden, da durch diese ?nderung die Fl?che noch mehr zu einem St?rfaktor w?rde und noch weniger zum Umfeld passen w?rde.?????

Die Verwaltung stellt fest, dass die maximal zul?ssigen Geb?udeh?hen im Bereich des? MI 1, bereits im rechtskr?ftigen Bebauungsplan Nr. 66 auf 12 m festgesetzt wurden und die Geb?udeh?hen in der 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? nicht ver?ndert werden.

?         Die Bebauung sei laut der 1. ?nderung des B-Planes direkt ab der Bordsteinkante m?glich. Ein gr??erer Abstand w?re hier w?nschenswert, um eine gewisse Distanz zu den vorhandenen Wohnungen an der Gustavstra?e zu schaffen und auf diese Weise die Privatsph?re der dortigen Anwohner zu gew?hrleisten.?

Zu den ?ver?nderten?? ?berbaubaren Fl?chen (Baufenster/Baugrenzen)ist festzustellen, dass hier keine ?nderung vorgenommen wurde, die sich nachteilig auf die vorhandenen H?user an der Gustavstra?e auswirkt. Die n?rdliche Baugrenze ist nicht n?her an die ?ffentliche Stra?e (Herdstra?e)heran ger?ckt, Die urspr?nglichen Baugrenzen der 3 Baufenster sind lediglich zu einem gro?en Baufenster zusammengefasst worden. Wegen der f?r das MI 1 gleichzeitig festgesetzten Ausnutzungsschablone (GFZ 0,6) hat? diese ?nderung der Baugrenzen keine Verdichtung der Bebauung zur Folge. Vielmehr wird? eine Flexibilisierung der Bebauungsoptionen erm?glicht.? Die Plangrenze des ?nderungsbereiches ist im Vergleich zum urspr?nglichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Richtung S?den verschoben worden. Grund hierf?r ist, dass die Festsetzung der ?ffentlichen Stra?e (Herdstra?e) keine ?nderung erf?hrt und somit nicht Bestandteil der 1. ?nderung des Bebauungsplanes ist. Abschlie?end ist festzuhalten, dass die Distanz zwischen der m?glichen Bebauung und den Wohnungen an der Gustavstra?e unver?ndert bleibt!



?         Weiterhin werde die verdichtete Bebauung laut Plan?nderung die jetzt schon katastrophale Parkplatzsituation nur noch verst?rken. Das hohe Verkehrsaufkommen werde zu einer verst?rkten L?rmbel?stigung f?hren und schaffe ein zus?tzliches Sicherheitsrisiko f?r die Kinder in der angrenzenden Spielstra?e.

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Durch die 1. ?nderung wird keine Verdichtung der geplanten Wohnbebauung im Bereich des allgemeinen Wohngebietes erm?glicht. In diesem Bereich wird? lediglich die Bauweise ge?ndert. Wie in der SV-Nr. 097/2016/2 bereits erw?hnt sind dort folgende ?nderungen geplant:

?Im n?rdlich gelegenen WA-Gebiet sollen ebenfalls die Dachformen und Firstrichtungen ge?ndert werden. Wesentliche ?nderung in diesem WA-Gebiet soll sein, dass auch H?usergruppen (Doppelh?user, Reihenh?user) anstatt nur Einzelh?user m?glich sind. Des Weiteren wird die Baulinie der n?rdlichen ?berbaubaren Fl?chen (Baufenster) in eine Baugrenze ge?ndert. Auch diese ?nderungen bedeuten hier mehr Flexibilit?t f?r den Investor, indem die Baugrenze weniger verbindlich ist.

Die Festsetzung der maximalen Geb?udeh?hen soll hier ebenfalls flexibler gestaltet

werden und um ca. 3 m erh?ht werden. Diese Erh?hung hat, auf Grund der dort vorherrschenden Topographie, keine negativen Auswirkungen auf die n?rdlich gelegene vorhandene Wohnbebauung.?

Da keine verdichtete Bebauung durch die 1. ?nderung des Bebauungsplanes m?glich ist, ist auch kein h?heres Verkehrsaufkommen bzw. eine verst?rkte L?rmbelastung oder ein zus?tzliches Sicherheitsrisiko f?r Kinder zu erwarten.

Die Verwaltung schl?gt aus v.g. Gr?nden vor, den Bedenken der B?rgerin nicht zu folgen.

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2.      Die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 05.07.2016 bis einschlie?lich 05.08.2016 statt. Es wurden 51 Beh?rden und sonstige Tr?ger ?ffentlicher Belange von der Verwaltung angeschrieben (39 per e-mail und 12 per Anschreiben). W?hrend der v.g. Frist sind 12 Antworten / Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen, wobei? 7 Reaktionen der Beh?rden? ohne und 5 Reaktionen mit Anregungen eingingen.

2.1 Mit Schreiben vom 18.07.2016, das dieser Vorlage als Anlage 09 beigef?gt ist, bestehen seitens der Stadt Gevelsberg keine Bedenken, wenn innerhalb des ?nderungsbereiches Einzelhandel solcher Art ausgeschlossen wird, der sich mit seinen vorgesehenen Sortimenten negativ auf den zentralen Versorgungsbereich ?Hauptzentrum Gevelsberg City? und das ?Ortszentrum Gevelsberg Vogelsang? auswirken k?nnte.

Die Verwaltung stellt fest, dass ein Ausschluss bez?glich vorgenannten Einzelhandels als ausdr?ckliche Festsetzung im ?nderungsbereich nicht erforderlich ist.

Der ?nderungsbereich beinhaltet ein Allgemeines Wohngebiet sowie die Mischgebiete 1- 4 und stellt somit keine Fl?chen bereit, auf denen ein solcher Einzelhandel genehmigungsf?hig w?re. Ein solcher Einzelhandel, der negative Auswirkungen auf die Versorgungbereiche in Gevelsberg haben w?rde, w?re unter der Kategorie ?gro?fl?chig? anzusiedeln und nur in einem Sonder- oder Kerngebiet (MK) zul?ssig. Da hier, wie bereits erw?hnt, ausschlie?lich Wohnbaufl?chen und Mischgebiete festgesetzt sind, w?re ein solcher Einzelhandel baurechtlich auf diesen Fl?chen auch ohne besonderen Ausschluss nicht genehmigungsf?hig.

2.2 Mit Schreiben vom 15.07.2016, das dieser Vorlage als Anlage 10 beigef?gt ist, weist die LWL-Arch?ologie f?r Westfalen daraufhin, dass die Hinweise zur Bodendenkm?lern auf dem Entwurfsplan aktualisiert werden m?ssen, u. a. ist eine neue Fax-Nummer an zu geben.???

Die Verwaltung hat diese redaktionelle ?nderung bereits in den Planentwurf eingearbeitet.

2.3 Mit e-mail vom 03.08.2016, dass dieser Vorlage als Anlage 11beigef?gt ist, regt die EN-Polizei folgendes an: ???????????
Aus dem Plan sei nicht genau? ersichtlich, ob angrenzend an die Planstra?e MI (?stliche Seite) Bedarfsparkfl?chen eingerichtet werden sollen, die dem anfallenden Kindergartenverkehr (?quivalent auch f?r Grundschule)? Rechnung tragen. Die in der Skizze ?stlich der Planstra?e MI vorhandene Zeichnung lasse ein entsprechendes Vorhaben vermuten.

Erfahrungsgem?? seien Eltern aber nicht bereit, l?ngere Fu?wege in Kauf zu nehmen, um ihre Kinder in einer Tageseinrichtung unterzubringen, so dass die erste Alternative ?berlegt werden solle.

Da der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine verbindlichen Bauantr?ge im Hinblick auf die geplanten? Nutzungen im MI 3 ? Gebiet vorliegen, k?nnen zurzeit noch keine abschlie?enden Aussagen ?ber die Anordnung der Parkpl?tze getroffen werden. Die Anordnung der Parkpl?tze wird im Rahmen der weiteren Erschlie?ungsplanung sowie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren gepr?ft.

2.4 Mit Schreiben vom 15.08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 12 beigef?gt ist, ?u?ert? der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, hier die Untere Immissionsschutzbeh?rde, folgende Bedenken:

?In der Tischvorlage der Verwaltung Nr. 097/2016/2 wird vorgeschlagen, dass das Schallschutzgutachten aus dem Jahre 2004 f?r die 1. ?nderung aktualisiert werden soll, um die gegenseitige Vertr?glichkeit von angrenzendem Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet zu dokumentieren.

Dies wird aus Sicht des Immissionsschutzes auch f?r erforderlich gehalten, um den Schutz vor sch?dlichen Umwelteinwirkungen durch L?rm sicherzustellen.

Denn inzwischen haben sich auf den Gewerbegebietsfl?chen innerhalb des B-Planes Nr. 66 nacheinander DHL, die Spedition Schmidt-Gevelsberg und zuletzt Bever & Klopphaus angesiedelt.

Es besteht Kenntnis dar?ber, dass an der Robert-Frese-Stra?e der L?rmrichtwert von 50 dB(A) tags (festgesetztes WR) schon durch den Bestand z. T. ausgesch?pft wird (Vorbelastung). Hinsichtlich der Wohnh?user der Eugenstra?e (z. T. festgesetztes WR), welche sich nordwestlich der problematischen Wohnh?user der Robert-Frese-Stra?e befinden und auch an das Plangebiet des B-Plan Nr. 66 angrenzen, liegen noch keine Kenntnisse zur Vorbelastung vor.

Aus der Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage einer aktualisierten Ger?uschimmissionsprognose eine abschlie?ende Stellungnahme abgegeben werden.?

Die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbeh?rde werden gemeinsam mit den Anregungen aus dem Beh?rdentermin unter Punkt 3 behandelt.

2.5 Mit Schreiben vom 02.08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 13 beigef?gt ist,? teilt die Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr mbH (VER) mit, dass zurzeit keine Planungen best?nden den ?nderungsbereich mit einer Busanbindung zu versehen. Sollte sich eine nennenswerte Fahrgastnachfrage entwickeln, w?re die ?PNV ? Anbindung neu zu diskutieren. F?r eine denkbare? Linienf?hrung ?ber die Rheinische Stra?e und Loher Stra?e im Zweirichtungsverkehr seien die Stra?en bustauglich auszubauen.

Den Anregungen der VER wurde bereits gefolgt. Die Rheinische Stra?e und die Loher Stra?e sind LKW-tauglich und damit auch bustauglich konzipiert.

3.      Entwicklungen seit dem Beh?rdentermin am 25.08.2016 ???

An einem Gespr?chstermin am 25.08.2016 im Kreishaus nahmen teil:? Vertreter/innen der Kreisverwaltung, der BEG, der Schwelmer Verwaltung (u. a. die B?rgermeisterin und der 1. Beigeordnete) sowie ein Vertreter des Planungsb?ros Pesch & Partner.

Bei diesem Termin wurde die Problematik der Vorhaben Jobcenter / Grundschule nochmals er?rtert.

W?hrend dieses Termins wurde den Vertretern der Stadt Schwelm eine neue Stellungnahme zum Thema Immissionsschutz ?bergeben.

?         Mit diesem Schreiben vom 24. 08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 14 beigef?gt ist, schl?gt die Untere Immissionsschutzbeh?rde eine Alternativl?sung zur L?rm-Immissionsbetrachtung hinsichtlich der sich im Mischgebiet ansiedelnden Gewerbebetriebe und ?ffentlichen Einrichtungen/Geb?ude (Parkplatzl?rm) vor. ????? ?
Zum Schutz der n?rdlich angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung kann auch in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren die L?rm-Immissionsbetrachtung gepr?ft und vorgelegt werden. Dazu wird vorgeschlagen, dies ?ber die folgende textliche Festsetzung in die 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 aufzunehmen:????

Schallimmissionen durch Gewerbebetriebe und ?ffentliche Einrichtungen /Geb?ude: Zum Nachweis der Einhaltung der L?rmimmissionsrichtwerte nach TA-L?rm an den schutzw?rdigen Immissionspunkten (gem?? DIN 4109) m?ssen die eventuell erforderlichen L?rmschutzma?nahmen im Einzelfall im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren gepr?ft werden.

Die Verwaltung schl?gt vor, den Anregungen der Kreisverwaltung zu folgen.

Die vorgeschlagene textliche Festsetzung zur 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? ist in die Planzeichnung zu ?bernehmen. (Dieser Zusatz ist bereits im beigef?gten Plan eingef?gt.)

Die Vertr?glichkeit der geplanten Reihenhausbebauung auf der Westfl?che des MI 3 ist bis zum Satzungsbeschluss durch eine aktualisierte Ger?uschimmissionsprognose nachzuweisen.

Au?erdem wurden im Beh?rdentermin am 25.08.2016 die potenziellen Bodenverunreinigungen auf den Mischgebietsfl?chen thematisiert.? Ein Vertreter der Unteren Bodenschutzbeh?rde hat im Anschluss an diese Diskussion 12 Beprobungspunkte festgelegt, an denen kurzfristig Bodenuntersuchungen nach LAGA Boden 2004? (Bund-L?nderarbeitsgemeinschaft Abfall) durchzuf?hren sind. 10 Untersuchungen werden auf den MI Fl?chen durchgef?hrt, die f?r die Nutzung als Schule bzw. Job ? Center vorgesehen sind, zwei Beprobungspunkte befinden sich westlich und ?stlich der Linderhauser Stra?e. Au?erdem werden die im Gel?nde vorhandenen zwischengelagerten Bodenmassen auf ihre Inhalte und auf ihre Verwertbarkeit untersucht. Die Ergebnisse dieser Bodenuntersuchungen sollen noch vor dem geplanten Satzungsbeschluss der Bebauungsplan?nderung vorliegen. Mit den Erkenntnissen aus der Fl?chen Risiko Detail Untersuchung, erg?nzt durch die beschriebenen zus?tzlichen Untersuchungen ist gew?hrleistet, dass die geplanten Nutzungen sich unbedenklich darstellen. Au?erdem sind die zu erwartenden Aufwendungen f?r die Behandlung der Bodenmassen besser zu kalkulieren.




4.      Erg?nzungen bzw. Aktualisierungen der Gutachten ?????????? ? Verkehr und Artenschutz???????????

Folgende Untersuchungen wurden im Bebauungsplanverfahren seit dem Aufstellungsbeschluss ?berarbeitet und werden aus diesem Grunde zum Satzungsbeschluss mit dieser Vorlage zur Verf?gung gestellt.?

Verkehrsgutachten
Die Verkehrsuntersuchung zum Bereich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) wurde um eine Untersuchung der Knotenpunkte Planstra?e / Hattinger Stra?e und Rheinische Stra?e / Hattinger Stra?e erg?nzt und ist dieser Vorlage als Anlage 05 beigef?gt.?
F?r die Einm?ndungen Linderhauser Stra?e und Rheinische Stra?e entspricht die prognostizierte Verkehrszunahme am Nachmittag von 60 Kfz/h bei einer Ausgangsbelastung von jeweils 1.800 Kfz/h einer prozentualen Zunahme von etwa 3%.

Fazit:

Es ist daher auch bei einer Realisierung des verdichteten Wohnbauvorhabens von einer gegen?ber heute unver?nderten Verkehrsqualit?t an den Knotenpunkten Hattinger Stra?e / Linderhauser Stra?e, Hattinger Stra?e / Rheinische Stra?e und Hattinger Stra?e / Berliner Stra?e (B7) auszugehen.?????????

Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen die geplante, zus?tzliche? Wohnbebauung aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

Artenschutzpr?fung

Wie ebenfalls in der Vorlage 097/2016/2 angek?ndigt, wurde die Artenschutzpr?fung aus dem Jahr 2013 nun mehr von der AGU-Schwelm aktualisiert, dieser Vorlage als Anlage 06 beigef?gt.???
Als Fazit dieser Aktualisierung ist festzuhalten, dass signifikante ?nderungen des Untersuchungsgebietes im Vergleich mit den Beobachtungen und Untersuchungen aus dem Jahr 2013 nicht vorliegen. Zwar bietet das Plangebiet ein hohes Potential an Lebensr?umen f?r Flederm?use, V?gel, Reptilien und Kleins?uger, dies allerdings haupts?chlich als Nahrungshabitat, welches als nicht essentiell f?r den Vorbestand der genannten planungsrelevanten Arten eingestuft wird und nur geringf?giger als Fortpflanzungshabitat. ??
Ein ?nderung an der Geb?udestruktur, haupts?chlich eine Erh?hung der Geschosszahl, wirkt sich nicht negativ auf Vogel- oder Fledermausarten aus, wenn die randlichen Geh?lzstrukturen bestehen bleiben und somit als verbindende Biotope und damit Leitstruktur erhalten bleiben. ???
F?r die geplante Ausgleichs- und Ersatzma?nahme im westlichen Endst?ck des Untersuchungsgebietes ist es ratsam, die entsprechende Fl?che fr?hzeitig freizuschneiden und zu entbuschen. Durch die nat?rliche Sukzession mit entsprechender Schattenwirkung der randlichen Geh?lze kommt es zu einer erheblichen Beschattung des Sonderstandortes. Eine Ausr?umung des dort vorhandenen Aufwuchses w?rde das Ma? der Besonnung ma?geblich erh?hen. Die volle Besonnung des Gebietes ist Voraussetzung f?r einen sinnvollen Ausgleich. Ratsam ist es zudem, die Ersatzfl?chen fr?hzeitig herzustellen, um durch Rodungs- und Bauma?nahmen migrierenden Tierarten entsprechende Habitatstrukturen anbieten zu k?nnen.????????


Werden entsprechend genannt Vermeidungsma?nahmen eigehalten, k?nnen die Verbotstatbest?nde des ? 44 Abs. 1 BNatSchG abgewendet werden und eine Verletzung Artenschutzrechtlicher Verbote ist nicht gegeben. Eine Ausnahme gem?? ? 45 Abs. 7 ist nicht erforderlich, das Vorhaben ist zul?ssig.

Beide Gutachten, sowie alle weiteren Unterlagen zum Verfahren der 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh?? sind auf der st?dtischen Homepage unter? http://www.schwelm.de/Aktuelle-Planverfahren.560.0.html eingestellt.



5.      Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. ? 10 BauGB und der Beschl?sse zu ? 3 Abs. 2 sowie ? 4 Abs. 2 BauGB auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien hin ?berpr?ft. Das Pr?fergebnis ist als Anlage 7? beigef?gt.

Weiteres Vorgehen

Nach Abw?gung und Beschlussfassung ?ber die Anregungen aus der Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB kann als n?chster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. ? 10 Abs. 1 erfolgen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussempfehlung des AUS und Hauptausschusses an den Rat:

 

1.      Die im Rahmen der Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen.

2.      Die im Rahmen der Beteiligung der Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen.

3.      Gem. ? 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung sowie der ?? 7 und 41 der Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird die 1. ?nderung des? Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? der Stadt Schwelm einschlie?lich der dazugeh?rigen Begr?ndung als Satzung beschlossen.??????

Der ?nderungsbereich der 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? beinhaltet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm Flur 4, Flurst?cke 383, 589, 498 tlw. und 892 tlw. (Stand August/2016).

Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7) BauGB.

Gem?? ? 13a BauGB (Bebauungspl?ne der Innenentwicklung) wird von der Umweltpr?fung gem. ? 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. ? 21 BauGB, der Angabe gem. ? 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erkl?rung gem. ? 10 (4) BauGB abgesehen; ? 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

Dieser Sitzungsvorlage sind als Anlagen beigef?gt:

  1. Planzeichnung
  2. Planzeichenerkl?rung
  3. Textliche Festsetzungen
  4. Begr?ndung
  5. Erg?nzung Verkehrsgutachten
  6. Aktualisierte Artenschutzpr?fung
  7. Lokale Agenda
  8. Anregung einer B?rgerin
  9. Schreiben der? Stadt Gevelsberg
  10. Schreiben des LWL-Arch?ologie
  11. Mail der Kreispolizeibeh?rde
  12. Schreiben des EN Kreises
  13. Schreiben der VER
  14. Schreiben des EN Kreises

Alle weiteren Unterlagen? (Anlagen) sind unver?ndert aus der Vorlage 079/2016/2 zu entnehmen oder auf der st?dtischen Homepage unter http://www.schwelm.de/Aktuelle-Planverfahren.560.0.html einzusehen.

 


 

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Die B?rgermeisterin

gez. Grollmann

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