- Abwägung und Beschlussfassung aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
- Abwägung und Beschlussfassung aus der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Anlass und Zielsetzung
Wie in der Vorlage 097/2016/2 bereits erl?utert, hat der
Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? im Jahr 2014 seine Rechtskraft erlangt. Seit
dem haben sich die Vermarktung und die Realisierung? der ca. 40.000 m? umfassenden Gewerbefl?che
in f?r die Stadt erfreulicher Weise entwickelt. Dort sind derzeit drei Gewerbetriebe
entweder schon angesiedelt bzw. aktuell in Errichtung.
F?r die Mischgebietsfl?chen insbesondere entlang der Rheinischen Stra?e haben sich hingegen bisher die Vermarktungsm?glichkeiten komplizierter dargestellt. Deshalb schl?gt die Verwaltung vor, im Sinne der heutigen Anforderungen des Grundst?cksmarktes und der Stadtentwicklung einzelne ?nderungen vorzunehmen.
?
Die konkreten
erforderlichen ?nderungen wurden in der Vorlage
097/2016/2 genau beschrieben.
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den Aufstellungsbeschluss f?r die 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? gefasst, sowie in gleicher Sitzung die Beteiligung der ?ffentlichkeit und die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange beschlossen.
1.
Die
Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
13.07.2016 bis einschlie?lich 15.08.2016 statt. W?hrend dieser Frist sind
folgende Anregungen bei der Verwaltung eingegangen:??????
Mit e-mail vom 14.08.2016, die dieser Vorlage als Anlage 08 beigef?gt ist, regt eine B?rgerin folgendes an:????
?
Die maximal zul?ssigen Geb?udeh?hen im MI
1?Gebiet sollten nicht von 10 m auf 12 m?
erh?ht werden, da durch diese ?nderung die Fl?che noch mehr zu einem
St?rfaktor w?rde und noch weniger zum Umfeld passen w?rde.?????
Die Verwaltung stellt fest, dass
die maximal zul?ssigen Geb?udeh?hen im Bereich des? MI 1, bereits im rechtskr?ftigen
Bebauungsplan Nr. 66 auf 12 m festgesetzt wurden und die Geb?udeh?hen in der 1.
?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? nicht ver?ndert werden.
?
Die Bebauung sei laut der 1. ?nderung des
B-Planes direkt ab der Bordsteinkante m?glich. Ein gr??erer Abstand w?re hier
w?nschenswert, um eine gewisse Distanz zu den vorhandenen Wohnungen an der
Gustavstra?e zu schaffen und auf diese Weise die Privatsph?re der dortigen
Anwohner zu gew?hrleisten.?
Zu den ?ver?nderten?? ?berbaubaren Fl?chen
(Baufenster/Baugrenzen)ist festzustellen, dass hier keine ?nderung vorgenommen
wurde, die sich nachteilig auf die vorhandenen H?user an der Gustavstra?e
auswirkt. Die n?rdliche Baugrenze ist nicht n?her an die ?ffentliche Stra?e
(Herdstra?e)heran ger?ckt, Die urspr?nglichen Baugrenzen der 3 Baufenster sind
lediglich zu einem gro?en Baufenster zusammengefasst worden. Wegen der f?r das
MI 1 gleichzeitig festgesetzten Ausnutzungsschablone (GFZ 0,6) hat? diese ?nderung der Baugrenzen keine
Verdichtung der Bebauung zur Folge. Vielmehr wird? eine Flexibilisierung der Bebauungsoptionen
erm?glicht.? Die Plangrenze des
?nderungsbereiches ist im Vergleich zum urspr?nglichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Richtung S?den verschoben worden. Grund hierf?r ist, dass die
Festsetzung der ?ffentlichen Stra?e (Herdstra?e) keine ?nderung erf?hrt und
somit nicht Bestandteil der 1. ?nderung des Bebauungsplanes ist. Abschlie?end
ist festzuhalten, dass die Distanz zwischen der m?glichen Bebauung und den
Wohnungen an der Gustavstra?e unver?ndert bleibt!
? Weiterhin werde die verdichtete Bebauung laut Plan?nderung die jetzt schon katastrophale Parkplatzsituation nur noch verst?rken. Das hohe Verkehrsaufkommen werde zu einer verst?rkten L?rmbel?stigung f?hren und schaffe ein zus?tzliches Sicherheitsrisiko f?r die Kinder in der angrenzenden Spielstra?e.
????? ?
Durch die 1. ?nderung wird keine Verdichtung der geplanten Wohnbebauung
im Bereich des allgemeinen Wohngebietes erm?glicht. In diesem Bereich wird? lediglich die Bauweise ge?ndert. Wie in der
SV-Nr. 097/2016/2 bereits erw?hnt sind dort folgende ?nderungen geplant:
?Im n?rdlich gelegenen WA-Gebiet sollen ebenfalls die Dachformen und
Firstrichtungen ge?ndert werden. Wesentliche ?nderung in diesem WA-Gebiet soll
sein, dass auch H?usergruppen (Doppelh?user, Reihenh?user) anstatt nur
Einzelh?user m?glich sind. Des Weiteren
wird die Baulinie der n?rdlichen ?berbaubaren
Fl?chen (Baufenster) in eine Baugrenze ge?ndert. Auch diese ?nderungen
bedeuten hier mehr Flexibilit?t f?r den Investor, indem die Baugrenze weniger
verbindlich ist.
Die Festsetzung der maximalen Geb?udeh?hen soll hier ebenfalls flexibler
gestaltet
werden und um ca. 3 m erh?ht
werden. Diese Erh?hung hat, auf Grund der dort vorherrschenden Topographie,
keine negativen Auswirkungen auf die n?rdlich gelegene vorhandene
Wohnbebauung.?
Da keine verdichtete Bebauung durch die 1. ?nderung des Bebauungsplanes
m?glich ist, ist auch kein h?heres Verkehrsaufkommen bzw. eine verst?rkte
L?rmbelastung oder ein zus?tzliches Sicherheitsrisiko f?r Kinder zu erwarten.
Die Verwaltung schl?gt aus v.g. Gr?nden vor, den Bedenken der B?rgerin
nicht zu folgen.
???????????
2. Die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger
Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
05.07.2016 bis einschlie?lich 05.08.2016 statt. Es wurden 51 Beh?rden und
sonstige Tr?ger ?ffentlicher Belange von der Verwaltung angeschrieben (39 per
e-mail und 12 per Anschreiben). W?hrend der v.g. Frist sind 12 Antworten /
Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen, wobei? 7 Reaktionen der Beh?rden? ohne und 5 Reaktionen mit Anregungen eingingen.
2.1 Mit Schreiben vom 18.07.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 09 beigef?gt ist, bestehen seitens der Stadt Gevelsberg keine Bedenken,
wenn innerhalb des ?nderungsbereiches Einzelhandel solcher Art ausgeschlossen
wird, der sich mit seinen vorgesehenen Sortimenten negativ auf den zentralen
Versorgungsbereich ?Hauptzentrum Gevelsberg City? und das ?Ortszentrum
Gevelsberg Vogelsang? auswirken k?nnte.
Die Verwaltung stellt fest, dass ein Ausschluss bez?glich vorgenannten Einzelhandels als ausdr?ckliche Festsetzung im ?nderungsbereich nicht erforderlich ist.
Der ?nderungsbereich beinhaltet ein Allgemeines Wohngebiet sowie die Mischgebiete 1- 4 und stellt somit keine Fl?chen bereit, auf denen ein solcher Einzelhandel genehmigungsf?hig w?re. Ein solcher Einzelhandel, der negative Auswirkungen auf die Versorgungbereiche in Gevelsberg haben w?rde, w?re unter der Kategorie ?gro?fl?chig? anzusiedeln und nur in einem Sonder- oder Kerngebiet (MK) zul?ssig. Da hier, wie bereits erw?hnt, ausschlie?lich Wohnbaufl?chen und Mischgebiete festgesetzt sind, w?re ein solcher Einzelhandel baurechtlich auf diesen Fl?chen auch ohne besonderen Ausschluss nicht genehmigungsf?hig.
2.2 Mit Schreiben vom 15.07.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 10 beigef?gt ist, weist die LWL-Arch?ologie f?r Westfalen daraufhin,
dass die Hinweise zur Bodendenkm?lern auf dem Entwurfsplan aktualisiert werden
m?ssen, u. a. ist eine neue Fax-Nummer an zu geben.???
Die Verwaltung hat diese
redaktionelle ?nderung bereits in den Planentwurf eingearbeitet.
2.3 Mit e-mail vom 03.08.2016, dass dieser Vorlage als
Anlage 11beigef?gt ist, regt die EN-Polizei folgendes an: ???????????
Aus dem Plan sei nicht genau? ersichtlich, ob angrenzend an die Planstra?e
MI (?stliche Seite) Bedarfsparkfl?chen eingerichtet werden sollen, die dem
anfallenden Kindergartenverkehr (?quivalent auch f?r Grundschule)? Rechnung tragen. Die in der Skizze ?stlich
der Planstra?e MI vorhandene Zeichnung lasse ein entsprechendes Vorhaben
vermuten.
Erfahrungsgem?? seien Eltern aber nicht bereit, l?ngere Fu?wege in Kauf
zu nehmen, um ihre Kinder in einer Tageseinrichtung unterzubringen, so dass die
erste Alternative ?berlegt werden solle.
Da der Verwaltung zum jetzigen
Zeitpunkt keine verbindlichen Bauantr?ge im Hinblick auf die geplanten? Nutzungen im MI 3 ? Gebiet vorliegen, k?nnen
zurzeit noch keine abschlie?enden Aussagen ?ber die Anordnung der Parkpl?tze
getroffen werden. Die Anordnung der Parkpl?tze wird im Rahmen der weiteren
Erschlie?ungsplanung sowie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren gepr?ft.
2.4 Mit Schreiben vom 15.08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 12 beigef?gt ist, ?u?ert? der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, hier die Untere Immissionsschutzbeh?rde, folgende Bedenken:
?In der Tischvorlage der Verwaltung Nr. 097/2016/2 wird vorgeschlagen, dass das Schallschutzgutachten aus dem Jahre 2004 f?r die 1. ?nderung aktualisiert werden soll, um die gegenseitige Vertr?glichkeit von angrenzendem Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet zu dokumentieren.
Dies wird aus Sicht des Immissionsschutzes auch f?r erforderlich gehalten, um den Schutz vor sch?dlichen Umwelteinwirkungen durch L?rm sicherzustellen.
Denn inzwischen haben sich auf den Gewerbegebietsfl?chen innerhalb des B-Planes Nr. 66 nacheinander DHL, die Spedition Schmidt-Gevelsberg und zuletzt Bever & Klopphaus angesiedelt.
Es besteht Kenntnis dar?ber, dass an der Robert-Frese-Stra?e der L?rmrichtwert von 50 dB(A) tags (festgesetztes WR) schon durch den Bestand z. T. ausgesch?pft wird (Vorbelastung). Hinsichtlich der Wohnh?user der Eugenstra?e (z. T. festgesetztes WR), welche sich nordwestlich der problematischen Wohnh?user der Robert-Frese-Stra?e befinden und auch an das Plangebiet des B-Plan Nr. 66 angrenzen, liegen noch keine Kenntnisse zur Vorbelastung vor.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage einer
aktualisierten Ger?uschimmissionsprognose eine abschlie?ende Stellungnahme
abgegeben werden.?
Die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbeh?rde werden gemeinsam mit den Anregungen aus dem Beh?rdentermin unter Punkt 3 behandelt.
2.5 Mit Schreiben vom 02.08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 13 beigef?gt ist,? teilt die Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr mbH (VER) mit, dass zurzeit keine Planungen best?nden den ?nderungsbereich mit einer Busanbindung zu versehen. Sollte sich eine nennenswerte Fahrgastnachfrage entwickeln, w?re die ?PNV ? Anbindung neu zu diskutieren. F?r eine denkbare? Linienf?hrung ?ber die Rheinische Stra?e und Loher Stra?e im Zweirichtungsverkehr seien die Stra?en bustauglich auszubauen.
Den Anregungen der VER wurde
bereits gefolgt. Die Rheinische Stra?e und die Loher Stra?e sind LKW-tauglich
und damit auch bustauglich konzipiert.
3. Entwicklungen
seit dem Beh?rdentermin am 25.08.2016 ???
An einem Gespr?chstermin am 25.08.2016 im Kreishaus nahmen teil:? Vertreter/innen der Kreisverwaltung, der BEG, der Schwelmer Verwaltung (u. a. die B?rgermeisterin und der 1. Beigeordnete) sowie ein Vertreter des Planungsb?ros Pesch & Partner.
Bei diesem Termin wurde die Problematik der Vorhaben Jobcenter /
Grundschule nochmals er?rtert.
W?hrend dieses Termins wurde den Vertretern der Stadt Schwelm eine neue
Stellungnahme zum Thema Immissionsschutz ?bergeben.
?
Mit
diesem Schreiben vom 24. 08.2016, das dieser Vorlage als Anlage 14 beigef?gt
ist, schl?gt die Untere Immissionsschutzbeh?rde eine Alternativl?sung zur
L?rm-Immissionsbetrachtung hinsichtlich der sich im Mischgebiet ansiedelnden
Gewerbebetriebe und ?ffentlichen Einrichtungen/Geb?ude (Parkplatzl?rm) vor. ????? ?
Zum Schutz der n?rdlich angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung kann auch in den
jeweiligen Baugenehmigungsverfahren die L?rm-Immissionsbetrachtung gepr?ft und
vorgelegt werden. Dazu wird vorgeschlagen, dies ?ber die folgende textliche
Festsetzung in die 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 aufzunehmen:????
Schallimmissionen
durch Gewerbebetriebe und ?ffentliche Einrichtungen /Geb?ude: Zum Nachweis der
Einhaltung der L?rmimmissionsrichtwerte nach TA-L?rm an den schutzw?rdigen
Immissionspunkten (gem?? DIN 4109) m?ssen die eventuell erforderlichen
L?rmschutzma?nahmen im Einzelfall im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren
gepr?ft werden.
Die Verwaltung schl?gt vor, den Anregungen der Kreisverwaltung zu
folgen.
Die vorgeschlagene textliche Festsetzung zur 1. ?nderung des
Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? ist in die Planzeichnung zu ?bernehmen.
(Dieser Zusatz ist bereits im beigef?gten Plan eingef?gt.)
Die Vertr?glichkeit der geplanten Reihenhausbebauung auf der Westfl?che
des MI 3 ist bis zum Satzungsbeschluss durch eine aktualisierte
Ger?uschimmissionsprognose nachzuweisen.
Au?erdem wurden im Beh?rdentermin am 25.08.2016 die potenziellen
Bodenverunreinigungen auf den Mischgebietsfl?chen thematisiert.? Ein Vertreter der Unteren Bodenschutzbeh?rde
hat im Anschluss an diese Diskussion 12 Beprobungspunkte festgelegt, an denen
kurzfristig Bodenuntersuchungen nach LAGA Boden 2004? (Bund-L?nderarbeitsgemeinschaft Abfall)
durchzuf?hren sind. 10 Untersuchungen werden auf den MI Fl?chen durchgef?hrt,
die f?r die Nutzung als Schule bzw. Job ? Center vorgesehen sind, zwei
Beprobungspunkte befinden sich westlich und ?stlich der Linderhauser Stra?e.
Au?erdem werden die im Gel?nde vorhandenen zwischengelagerten Bodenmassen auf
ihre Inhalte und auf ihre Verwertbarkeit untersucht. Die Ergebnisse dieser
Bodenuntersuchungen sollen noch vor dem geplanten Satzungsbeschluss der
Bebauungsplan?nderung vorliegen. Mit den Erkenntnissen aus der Fl?chen Risiko
Detail Untersuchung, erg?nzt durch die beschriebenen zus?tzlichen Untersuchungen
ist gew?hrleistet, dass die geplanten Nutzungen sich unbedenklich darstellen.
Au?erdem sind die zu erwartenden Aufwendungen f?r die Behandlung der
Bodenmassen besser zu kalkulieren.
4.
Erg?nzungen
bzw. Aktualisierungen der Gutachten ?????????? ?
Verkehr und Artenschutz???????????
Folgende Untersuchungen wurden im
Bebauungsplanverfahren seit dem Aufstellungsbeschluss ?berarbeitet und werden
aus diesem Grunde zum Satzungsbeschluss mit dieser Vorlage zur Verf?gung
gestellt.?
Verkehrsgutachten
Die Verkehrsuntersuchung zum Bereich des geplanten Allgemeinen
Wohngebietes (WA) wurde um eine Untersuchung der Knotenpunkte Planstra?e /
Hattinger Stra?e und Rheinische Stra?e / Hattinger Stra?e erg?nzt und ist
dieser Vorlage als Anlage 05 beigef?gt.?
F?r die Einm?ndungen
Linderhauser Stra?e und Rheinische Stra?e entspricht die prognostizierte
Verkehrszunahme am Nachmittag von 60 Kfz/h bei einer Ausgangsbelastung von
jeweils 1.800 Kfz/h einer prozentualen Zunahme von etwa 3%.
Fazit:
Es ist daher auch bei einer Realisierung des verdichteten Wohnbauvorhabens von einer gegen?ber heute unver?nderten Verkehrsqualit?t an den Knotenpunkten Hattinger Stra?e / Linderhauser Stra?e, Hattinger Stra?e / Rheinische Stra?e und Hattinger Stra?e / Berliner Stra?e (B7) auszugehen.?????????
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass gegen die geplante, zus?tzliche? Wohnbebauung aus verkehrlicher Sicht keine
Bedenken bestehen.
Artenschutzpr?fung
Wie ebenfalls in der Vorlage
097/2016/2 angek?ndigt, wurde die Artenschutzpr?fung aus dem Jahr 2013 nun mehr
von der AGU-Schwelm aktualisiert, dieser Vorlage als Anlage 06 beigef?gt.???
Als Fazit dieser Aktualisierung
ist festzuhalten, dass signifikante ?nderungen des Untersuchungsgebietes im
Vergleich mit den Beobachtungen und Untersuchungen aus dem Jahr 2013 nicht vorliegen.
Zwar bietet das Plangebiet ein hohes Potential an Lebensr?umen f?r Flederm?use,
V?gel, Reptilien und Kleins?uger, dies allerdings haupts?chlich als
Nahrungshabitat, welches als nicht essentiell f?r den Vorbestand der genannten
planungsrelevanten Arten eingestuft wird und nur geringf?giger als
Fortpflanzungshabitat. ??
Ein ?nderung an der Geb?udestruktur, haupts?chlich eine Erh?hung der
Geschosszahl, wirkt sich nicht negativ auf Vogel- oder Fledermausarten aus,
wenn die randlichen Geh?lzstrukturen bestehen bleiben und somit als verbindende
Biotope und damit Leitstruktur erhalten bleiben. ???
F?r die geplante Ausgleichs- und Ersatzma?nahme im westlichen Endst?ck
des Untersuchungsgebietes ist es ratsam, die entsprechende Fl?che fr?hzeitig
freizuschneiden und zu entbuschen. Durch die nat?rliche Sukzession mit
entsprechender Schattenwirkung der randlichen Geh?lze kommt es zu einer
erheblichen Beschattung des Sonderstandortes. Eine Ausr?umung des dort
vorhandenen Aufwuchses w?rde das Ma? der Besonnung ma?geblich erh?hen. Die
volle Besonnung des Gebietes ist Voraussetzung f?r einen sinnvollen Ausgleich.
Ratsam ist es zudem, die Ersatzfl?chen fr?hzeitig herzustellen, um durch
Rodungs- und Bauma?nahmen migrierenden Tierarten entsprechende
Habitatstrukturen anbieten zu k?nnen.????????
Werden entsprechend genannt Vermeidungsma?nahmen eigehalten, k?nnen die
Verbotstatbest?nde des ? 44 Abs. 1 BNatSchG abgewendet werden und eine
Verletzung Artenschutzrechtlicher Verbote ist nicht gegeben. Eine Ausnahme
gem?? ? 45 Abs. 7 ist nicht erforderlich, das Vorhaben ist zul?ssig.
Beide Gutachten, sowie alle weiteren Unterlagen zum Verfahren der 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh?? sind auf der st?dtischen Homepage unter? http://www.schwelm.de/Aktuelle-Planverfahren.560.0.html eingestellt.
5.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21
Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. ? 10 BauGB und der Beschl?sse zu ? 3 Abs. 2 sowie ? 4 Abs. 2 BauGB auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien hin ?berpr?ft. Das Pr?fergebnis ist als Anlage 7? beigef?gt.
Weiteres Vorgehen
Nach Abw?gung und Beschlussfassung ?ber die Anregungen aus der Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB kann als n?chster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. ? 10 Abs. 1 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Beschlussempfehlung des AUS und Hauptausschusses an
den Rat:
1. Die
im Rahmen der Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB
vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen.
2. Die
im Rahmen der Beteiligung der Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher
Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser
Vorlage dargestellt, abgewogen.
3. Gem.
? 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S.
2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung sowie der ?? 7 und 41 der
Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NW S. 666) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird die 1. ?nderung des? Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? der
Stadt Schwelm einschlie?lich der dazugeh?rigen Begr?ndung als Satzung
beschlossen.??????
Der ?nderungsbereich der 1. ?nderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? beinhaltet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm Flur 4, Flurst?cke 383, 589, 498 tlw. und 892 tlw. (Stand August/2016).
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7) BauGB.
Gem?? ? 13a BauGB (Bebauungspl?ne der Innenentwicklung) wird von der Umweltpr?fung gem. ? 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. ? 21 BauGB, der Angabe gem. ? 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erkl?rung gem. ? 10 (4) BauGB abgesehen; ? 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Dieser Sitzungsvorlage sind als
Anlagen beigef?gt:
- Planzeichnung
- Planzeichenerkl?rung
- Textliche Festsetzungen
- Begr?ndung
- Erg?nzung Verkehrsgutachten
- Aktualisierte Artenschutzpr?fung
- Lokale Agenda
- Anregung einer B?rgerin
- Schreiben der? Stadt Gevelsberg
- Schreiben des LWL-Arch?ologie
- Mail der Kreispolizeibeh?rde
- Schreiben des EN Kreises
- Schreiben der VER
- Schreiben des EN Kreises
Alle weiteren Unterlagen? (Anlagen) sind unver?ndert aus der Vorlage
079/2016/2 zu entnehmen oder auf der st?dtischen Homepage unter http://www.schwelm.de/Aktuelle-Planverfahren.560.0.html
einzusehen.
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Die B?rgermeisterin
gez. Grollmann |
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