- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit § 13a BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Diese Vorlage ersetzt die Vorlage 097/2016
Sachverhalt:
Anlass und Zielsetzung
Der Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ hat im Jahr 2014 seine Rechtskraft erlangt. Seit dem haben sich Vermarktung und städtebauliche Entwicklung auf der ca. 40.000 m² großen Gewerbefläche erfreulich zeitnah entwickelt. Dort sind derzeit drei Gewerbetriebe entweder schon angesiedelt bzw. aktuell in Errichtung.
Für die Mischgebietsflächen insbesondere entlang der Rheinischen Straße haben sich hingegen bisher die Vermarktungsmöglichkeiten komplizierter dargestellt. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, im Sinne der heutigen Anforderungen des Grundstücksmarktes und der Stadtentwicklung einzelne Änderungen vorzunehmen.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
Mischgebiete:
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) in den Mischflächen M 1, M 2 und M 3 zu vergrößern, um die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Flächen flexibler zu gestalten.
Das MI 3 – Gebiet soll, aufgrund
der höheren geplanten Ausnutzbarkeit, nicht mehr über ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht, sondern als öffentliche Verkehrsfläche (verkehrsberuhigter
Bereich) von der Rheinischen Straße aus
erschlossen werden. Diese Stichstraße soll ca. 8m breit und ca. 40m lang in
einer Wendeanlage für 3-Achsige-Fahrzeuge enden und als Mischfläche
verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Für die östlich gelegene Teilfläche des
Mischgebietes ist somit die Erschließung über diese öffentliche Straße möglich
und sichert die An- und Abfahrt für den geplanten Standort einer
Kindertagesstätte in diesem Bereich. D.h. es müssen keine weiteren Zufahrten
zur Rheinischen Straße aus diesem Gebiet erfolgen und somit können weitere
Gefahrenpunkte vermieden werden. Das
westlich gelegene MI-Neubaugebiet soll ab der Wendeanlage über eine private
Zuwegung erschlossen werden.
Die Festsetzungen zu Dachformen und Firstrichtungen, sowie die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen (Erhöhung um ca. 2m) sollen flexibler gestaltet werden.
WA-Gebiet:
Im nördlich gelegenen WA-Gebiet sollen ebenfalls die Dachformen und Firstrichtungen geändert werden. Wesentliche Änderung in diesem WA-Gebiet soll sein, dass auch Häusergruppen (Doppelhäuser, Reihenhäuser) anstatt nur Einzelhäuser möglich sind. Dies bedeutet auch hier mehr Flexibilität für den Investor.
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen soll hier ebenfalls flexibler gestaltet werden und um ca. 2 m erhöht werden. Diese Erhöhung hat, auf Grund der dort vorherrschenden Topographie, keine negativen Auswirkungen auf die nördlich gelegene vorhandene Wohnbebauung.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes (Anlage
1: Nutzungskonzept) sollen nunmehr diese Flächen geändert werden, um zukünftig
einfacher und marktorientierter die Ansiedlung von Wohnbebauung, nicht störenden Gewerbebetrieben,
Büronutzungen und Einrichtungen der Daseinsfürsorge zu ermöglichen.
·
Der endgültige
B-Planentwurf (Rechtsplan mit allen Festsetzungen und Planzeichenerklärung),
einschließlich der dazugehörigen Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 66 „Bahnhof Loh“ befindet sich noch in Erarbeitung und wird spätestens zur
Sitzung des Rates am 30.06.2016 nachgereicht.
FNP-Darstellung
Der rechtsgültige FNP der Stadt Schwelm stellt für den Änderungsbereich schon gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dar und muss somit nicht geändert werden.
Verfahren
Es ist beabsichtigt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof
Loh“ als Verfahren gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren durchzuführen.
Voraussetzungen hierfür sind:
1.
Der
Bebauungsplan dient der Nachverdichtung (Innenentwicklung).
Im zu ändernden Bereich soll
verstärkt Wohnraum geschaffen werden. Ebenso sollen Arbeitsplätze geschaffen
werden.
- Dies ist im Änderungsbereich der Fall.
2.
Die Europäischen
Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) dürfen nicht
beeinträchtigt werden.
- Dies ist im Änderungsbereich nicht
der Fall.
3.
Keine Beeinträchtigung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist der Leitbegriff der
Bauleitplanung. Sie ist Maßstab für die Befugnis wie für die Pflicht zur
Aufstellung von Bauleitplänen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung soll
dazu beitragen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln
sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell
zu erhalten und zu entwickeln.
- Durch die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ sind die
Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gegeben.
4. Vorprüfung im Einzelfall
Die Summe der zulässigen Grundfläche
im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung im Änderungsbereich des
Bebauungsplanes liegt voraussichtlich in einer Spanne von mehr als 20.000 m²
bis weniger als 70.000 m².
Ein Bebauungsplan mit einer festgesetzten Grundfläche zwischen 20.000 m² bis
70.000 m² (hier: ca. 54.450 m²) darf im
beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn auf Grund einer
überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 2 BauGB genannten
Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der
Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).
Entsprechend wird für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“
gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Wie in der Vorlage 097/2016
angekündigt, ist nun die Ausarbeitung zur Vorprüfung im Einzelfall (Anlage 2) in diese Ergänzungsvorlage
eingearbeitet. Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a
BauGB sind gegeben.
- Die unter Punkt 4 – Voraussetzungen –
erläuterte Vorprüfung im Einzelfall ist nun erfolgt und kommt zu einem
positiven Ergebnis.
Mit Schreiben vom 06.06.2016, das dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt
ist, hat das Büro plan* (Büro für Garten- & Landwirtschaftsarchitektur) das
Ergebnis zur o.g. Vorprüfung im Einzelfall der Verwaltung mitgeteilt.
- Folgende Gesamteinschätzung ist im
Ergebnis festzuhalten:
Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung im Einzelfall für den
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten, nicht zuletzt aufgrund
der bereits vorhandenen
bauleitplanerischen Situation (bestehende Möglichkeit der Versiegelung auf der
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes) zum Zeitpunkt dieser Vorprüfung.
- Demgemäß, kann die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt werden. Eine förmliche Umweltprüfung ist nicht
erforderlich.
5.
Artenschutz
Unabhängig von der Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der
Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens (ohne Umweltverträglichkeitsprüfung)
ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung des Untersuchungsgebietes in Abstimmung
mit der zuständigen Fachbehörde erforderlich.
Der Artenschutz ist eng verbunden mit dem Naturschutz. Ziel ist
es, die Vielfalt in der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und dabei das
ökologische Gleichgewicht und die natürlichen biologischen Funktionen aufrecht
zu erhalten.
Wie ebenfalls in der Vorlage 097/2016 angekündigt, ist nun die
Artenschutzprüfung (Anlage 3, Anlage 4) in diese
Ergänzungsvorlage eingearbeitet. Beide Gutachten sehen aus artenschutzrechtlicher Sicht für die
Bebauung keine Bedenken.
Bereits zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ wurden zwei Artenschutzprüfungen (ASP) für das Plangebiet durchgeführt. Die ASP des Gutachterbüros Ökoplan wurde für das DHL Vorhaben in Auftrag gegeben, trifft aber auch Aussagen zum gesamten Bebauungsplangebiet. Die ASP, die von der Schwelmer Arbeitsgemeinschaft für Umweltschutz (AGU) durchgeführt wurde, befasste sich mit dem gesamten Bebauungsplangebiet. Beide Untersuchungen datieren aus dem Jahre 2013 und sahen aus artenschutzrechtlicher Sicht für die Bebauung keine Bedenken. Die durchgeführten Artenschutzprüfungen sollen auch zum Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ gemacht werden.
Verkehr
Die vorgeschlagenen Planänderungen werden sich insbesondere bezüglich der
Verkehrserschließung des Straßenzuges Rheinische Straße – Loher Straße mit den
Anbindungen an die Hattinger Straße bzw. Berliner Straße auswirken. Dies gilt
insbesondere für den Knoten Rheinische Straße /Hattinger Straße. Die bisherige
Verkehrskonzeption sieht vor, dass für den Knoten keine Lichtsignalanlage (LSA)
erforderlich ist, um den prognostizierten Verkehr zu bewältigen.
Bereich Wohnbaufläche
Die Verkehrsuntersuchung für den Bereich der Wohnbaufläche liegt der Verwaltung bereits vor (Anlage 5). Zusammenfassend geht aus dieser Untersuchung hervor, dass aus der Verdichtung von 36 auf 77 Wohneinheiten eine Verdoppelung des Fahrtenaufkommens zu erwarten ist. Auf der Grundlage der jetzt geplanten Bebauung ist zukünftig ein Fahrtenaufkommen von 630 Kfz-Fahrten/Tag (Summe Ziel- und Quellverkehr) zu erwarten. Daraus resultiert ein stündliches Fahrtenaufkommen von ca. 66 Kfz/h in der Spitzenstunde am Nachmittag.
Auch für diese Fahrtenaufkommen ist die geplante Erschließung mit einer Mischverkehrsfläche vollständig ausreichend. Der Knotenpunkt Linderhauser Straße / Hattinger Straße wird mit ca. 60 Kfz/h nur geringfügig belastet. Die Verkehrszunahme beträgt hier weniger als ca. 2%. Für den Knotenpunkt ist von einer gegenüber heute unveränderten Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität auszugehen.
Zusammenfassen ist festzustellen,
dass gegen die geplante, verdichtete Wohnbebauung aus verkehrlicher Sicht keine
Bedenken bestehen.
Bereich Mischgebietsfläche
Da sich zum jetzigen Zeitpunkt die verkehrliche Untersuchung auf kein konkretes Bauvorhaben beziehen kann, ist es sinnvoll, im Bebauungsplan ein Höchstmaß an momentan aufzunehmendem Verkehr festzusetzen.
·
Wie in der Vorlage 097/2016 angekündigt,
hier die qualifizierte Prognose des Verkehrsgutachters des Büros Schüßler-Plan (Anlage 6):
Für die weitere Flächenentwicklung auf dem im Bebauungsplan als
MI-Gebiet ausgewiesenen Flächen wurde abgeschätzt, welches Fahrtenaufkommen an der
vorfahrtgeregelten Einmündung Hattinger Straße / Rheinische Straße noch
leistungsfähig abgewickelt werden kann, ohne bauliche Vorkehrungen (z.B.
Ampelanlage) zu treffen. Für die Einmündung wurde daher eine
Grenzwertbetrachtung der Leistungsfähigkeit durchgeführt.
ü
In der
als maßgeblichen Nachmittagsspitzenstunde kann über die Rheinische Straße eine
Querschnittsbelastung von ca. 270 Kfz/h (davon ca. 140 Kfz/h in Fahrtrichtung
Westen und ca. 130 Kfz/h in Fahrtrichtung Osten) abgewickelt werden, ohne dass
in der Zufahrt der Rheinischen Straße der Grenzwert der Wartezeit der
Qualitätsstufe D (mittlere Wartezeit 45 Sekunden) überschritten wird. Dabei
kommt es insbesondere für die Linksabbieger aus der Rheinischen Straße bereits
zu höheren Wartezeiten.
Falls künftige Bauvorhaben diese „Maximalprognose“ überschreiten, ist ein verkehrlicher Nachweis über die Machbarkeit, seitens des Investors im Rahmen der Baugenehmigung, angeraten.
Bodenbeschaffenheit im Plangebiet
(Ergänzung der bisherigen Vorlage)
Hohlraumerkundung
Die als Anlage 7 beigefügte Ausarbeitung der Firma Mull & Partner
befasst mit der Hohlraumerkundung im verkarsteten Massenkalk unter den
geplanten Wohnbauflächen. Bei den potenziellen Hohlräumen handelt sich um
natürliche, sogenannte „geogene“ Bodenrisiken, die durch die chemische Lösung
des Kalksteines entstanden sind. Insofern handelt es sich um eine vorbereitende Baugrunduntersuchung.
Die BahnflächenEntwicklungsGesellschaft (BEG) hat die sicherlich
kostenintensive Untersuchung durchgeführt, obwohl eine solche Untersuchung im
allgemeinen Bebauungsplanverfahren auch nicht zwingend erforderlich ist.
Dennoch sollten die Erkenntnisse aus den im Frühjahr dieses Jahres
erfolgten Spülbohrungen, die eine Bebaubarkeit in der geplanten Art und Weise nicht
ausschließen, ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 gemacht werden und Bestandteil
der TÖB Beteiligung werden. Möglicherweise sind aus den Erkenntnissen weitere
Untersuchungsnotwendigkeiten ableitbar, die dann in die Begründung einfließen
oder festgesetzt werden können.
(Diese Anlage 7 wird aufgrund
ihres Umfangs nur in digitaler Form zur Verfügung gestellt.)
Bodenverunreinigungen
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“
wurde ebenfalls durch das Büro Mull & Partner eine umfangreiche
Flächen-Risiko-Detail-Untersuchung (FRIDU) erarbeitet. Aus diesen Erhebungen zu
den Untergrund-verunreinigungen wurde ein Sanierungsplan abgeleitet, der
zusätzlich die gutachterliche Begleitung der Bauarbeiten im Rahmen eines
Bodenmanagements forderte. Die Umsetzung dieser Forderung soll auch für die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ beibehalten werden.
Immissionsschutz
Bereits im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof
Loh“ wurden die unterschiedlichen festgesetzten Nutzungen aus
immissionsschutz-rechtlicher Sicht durch eine Geräuschemissionsprognose
hinsichtlich ihrer Verträglichkeit untersucht. Diese attestierte
Verträglichkeit ist durch eine Fortschreibung der Geräuschemissionsprognose für
die 1. Änderung des Bebauungsplanes zu ergänzen. Maßgeblich sind hier die
veränderten Nutzungen, sowie die eventuell erforderlichen Anpassungen an
veränderte Rechtslagen. Besondere Beachtung sollen dabei die angestrebten
Wohnnutzungen auf der westlichen Teilfläche der Mischgebietsfläche 3 erfahren.
Das Verhältnis zu den nördlich angrenzenden geplanten und bestehenden
Wohngebieten sowie zu dem südlich
unmittelbar angrenzenden bestehenden Mischgebiet und zum sich dort weiter
anschließenden Gewerbegebiet ist aus immissionsrechtlicher Sicht zu
aktualisieren und die gegenseitige Verträglichkeit zu attestieren. Die Aktualisierung der
Geräuschemissionsprognose soll unmittelbar in Auftrag gegeben und Bestandteil der TÖB Beteiligung werden.
Ausgleichs- und / oder Ersatzflächen
Die festgesetzte große Fläche für Ausgleichs- und / oder Ersatzmaßnahmen am westlichen Rand des Bebauungsplanes bleibt durch die 1. Änderung unangetastet.
Der, durch die Nachverdichtung begründete höhere Versiegelungsgrad im
Bereich des WA-Gebietes im nördlichen Änderungsbereich, kann durch die neu
geplante Reihenhausbebauung im westlichen Bereich des MI 3 – Gebietes und durch
die daraus resultierenden privaten Gärten kompensiert werden. Diese privaten
Grünanlagen sind möglich, da das MI 3-Gebiet eine horizontale Mischung von
Wohnen und nicht störendem Gewerbe erfahren soll. D.h. im westlichen Bereich
soll überwiegend das Wohnen und im östlichen Bereich das Gewerbe entstehen.
Somit ist im Bereich des Wohnens ein niedrigerer Versiegelungsgrad zu erwarten.
Die derzeit festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen werden beibehalten bzw. lediglich verschoben.
Stadtökologischer Fachbeitrag
Der Stadtökologische Fachbeitrag ordnet den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ dem Siedlungsbereich mit überwiegend geringer ökologischer Wertigkeit zu. In dieser Hinsicht sind durch das geplante Projekt keine Konflikte zu erwarten.
Umsetzung der Ziele der
Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in
seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm
beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB der 1. Änderung auf die
Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist
als Anlage 8 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Beschlussempfehlung des Hauptausschusses an den Rat
- Gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ im
beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5)
BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2
BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird
abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Änderungsbereich beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurstück 589, 649 tlw., 698 tlw. und 892 tlw..
- Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs
(Anlage 1) die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
durchzuführen. Während der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Anlage 1) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
gez. Schweinsberg