Sachverhalt:
Mit diesem Organigramm ist der erste Schritt in eine neue
Verwaltungsstruktur umgesetzt. Ziel ist es in den nächsten Jahren die
Gliederungsbreite entsprechend der Empfehlungen der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt.) und der
Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) deutlich zu verringern.
Altersbedingte Fluktuationen sowie die Ergebnisse diverser interner
Organisationsuntersuchungen werden in
diesen Prozess einfließen.
Des Weiteren werden auch die Synergien der zentralisierten Verwaltung zu
berücksichtigen sein.
Die Verwaltung hat in den nächsten Jahren eine Vielzahl von strategischen
Großprojekten zu bewältigen. Als Beispiel seien hier neben der oben genannten
Zentralisierung, die Entwicklung der „Neuen Mitte“ und der Bäderlandschaft
genannt. Der Verwaltungsvorstand beabsichtigt Herrn Schweinsberg die
Koordination dieser Projekte im operativen Sinne zu übertragen.
Gleichzeitig ist der Haushaltssanierungsplan zwischenzeitlich in einem
Stadium angekommen, der vorrangig „ lediglich“ einer kontinuierlichen
Überwachung und Fortschreibung bedarf, so dass Herr Schweinsberg von
dieser Aufgabe entlastet werden kann.
Die Verwaltung verfügt mit Frau Mollenkott über eine geeignete Beamtin des
höheren Dienstes, die die Aufgabe der Kämmerin wahrnehmen könnte. Nach § 71
Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW muss in kreisangehörigen Gemeinden die/der
Kämmerin/er nicht zur /zum
Beigeordnete/n bestellt werden, sondern kann im Rahmen der
Geschäftsverteilungsbefugnis von der /dem Bürgermeister/in beauftragt werden.
Die Befugnisse einer beauftragten Kämmerin unterscheiden sich zu einer vom Rat
bestellten darin, dass die Entscheidung über außer- und überplanmäßiger
Aufwendungen (§ 93 GO NRW), außer- und überplanmäßiger
Verpflichtungsermächtigungen (§ 85 GO NRW) sowie der Erlass einer
Haushaltssperre (§ 24 GemHVO) und die
Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (§ 13 GemHVO) der Bürgermeisterin obliegt.
Die übrigen von der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Rechte einer/s
Kämmerin/ Kämmerers bleiben unberührt. Die Weisungsbefugnis obliegt weiterhin
dem 1. Beigeordneten, Herrn Schweinsberg.
Unter
Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ist Herr Schweinsberg ausdrücklich damit
einverstanden auf die Funktion des Kämmerers zu verzichten.
Zusätzliche Personalkosten entstehen nicht.
Beschlussvorschlag:
- Gemäß §
73 Abs. 1 GO beschließt der Rat, den Geschäftsbereich des 1. Beigeordneten
ab dem 01.07.16 neu festzulegen. Das neue Organigramm ist als Anlage 1
beigefügt.
- Die
durch Beschluss des Rates vom 09.12.10 (vgl. Vorlage 253/2010) dem 1.
Beigeordneten, Herrn Ralf Schweinsberg,
übertragene Funktion des Kämmerers wird ihm entzogen.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |