Sachverhalt:
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Mit diesem Organigramm ist der erste Schritt in eine neue
Verwaltungsstruktur umgesetzt. Ziel ist es in den n?chsten Jahren die
Gliederungsbreite entsprechend der Empfehlungen der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle f?r Verwaltungsmanagement (KGSt.) und der
Gemeindepr?fungsanstalt (GPA) deutlich zu verringern.
Altersbedingte Fluktuationen sowie die Ergebnisse diverser interner
Organisationsuntersuchungen? werden in
diesen Prozess einflie?en.
Des Weiteren werden auch die Synergien der zentralisierten Verwaltung zu
ber?cksichtigen sein.
Die Verwaltung hat in den n?chsten Jahren eine Vielzahl von strategischen
Gro?projekten zu bew?ltigen. Als Beispiel seien hier neben der oben genannten
Zentralisierung, die Entwicklung der ?Neuen Mitte? und der B?derlandschaft
genannt. Der Verwaltungsvorstand beabsichtigt Herrn Schweinsberg die
Koordination dieser Projekte im operativen Sinne zu ?bertragen.
Gleichzeitig ist der Haushaltssanierungsplan zwischenzeitlich in einem
Stadium angekommen, der vorrangig ? lediglich? einer kontinuierlichen
?berwachung und Fortschreibung bedarf, so dass Herr Schweinsberg von
dieser? Aufgabe entlastet werden kann. ?
Die Verwaltung verf?gt mit Frau Mollenkott ?ber eine geeignete Beamtin des
h?heren Dienstes, die die Aufgabe der K?mmerin wahrnehmen k?nnte. Nach ? 71
Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW muss in kreisangeh?rigen Gemeinden die/der
K?mmerin/er nicht zur /zum?
Beigeordnete/n bestellt werden, sondern kann im Rahmen der
Gesch?ftsverteilungsbefugnis von der /dem B?rgermeister/in beauftragt werden.
Die Befugnisse einer beauftragten K?mmerin unterscheiden sich zu einer vom Rat
bestellten darin, dass die Entscheidung ?ber au?er- und ?berplanm??iger
Aufwendungen (? 93 GO NRW), au?er- und ?berplanm??iger
Verpflichtungserm?chtigungen (? 85 GO NRW) sowie der Erlass einer
Haushaltssperre (? 24 GemHVO)? und die
Aufsicht ?ber die Finanzbuchhaltung (? 13 GemHVO) der B?rgermeisterin obliegt.
Die ?brigen von der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Rechte einer/s
K?mmerin/ K?mmerers bleiben unber?hrt. Die Weisungsbefugnis obliegt weiterhin
dem 1. Beigeordneten, Herrn Schweinsberg.
Unter
Ber?cksichtigung dieses Sachverhaltes ist Herr Schweinsberg ausdr?cklich damit
einverstanden auf die Funktion des K?mmerers zu verzichten.
Zus?tzliche Personalkosten entstehen nicht.
Beschlussvorschlag:
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- Gem?? ?
73 Abs. 1 GO beschlie?t der Rat, den Gesch?ftsbereich des 1. Beigeordneten
ab dem 01.07.16 neu festzulegen. Das neue Organigramm ist als Anlage 1
beigef?gt.
- Die
durch Beschluss des Rates vom 09.12.10 (vgl. Vorlage 253/2010) dem 1.
Beigeordneten, Herrn Ralf Schweinsberg,?
?bertragene Funktion des K?mmerers wird ihm entzogen.
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Die B?rgermeisterin
gez. Grollmann |
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