Betreff
Änderung der Verwaltungsstruktur
Vorlage
121/2016
Aktenzeichen
1.2 He
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Mit diesem Organigramm ist der erste Schritt in eine neue Verwaltungsstruktur umgesetzt. Ziel ist es in den nächsten Jahren die Gliederungsbreite entsprechend der Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt.) und der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) deutlich zu verringern.

 

Altersbedingte Fluktuationen sowie die Ergebnisse diverser interner Organisationsuntersuchungen  werden in diesen Prozess einfließen.

Des Weiteren werden auch die Synergien der zentralisierten Verwaltung zu berücksichtigen sein.

 

Die Verwaltung hat in den nächsten Jahren eine Vielzahl von strategischen Großprojekten zu bewältigen. Als Beispiel seien hier neben der oben genannten Zentralisierung, die Entwicklung der „Neuen Mitte“ und der Bäderlandschaft genannt. Der Verwaltungsvorstand beabsichtigt Herrn Schweinsberg die Koordination dieser Projekte im operativen Sinne zu übertragen.

 

Gleichzeitig ist der Haushaltssanierungsplan zwischenzeitlich in einem Stadium angekommen, der vorrangig „ lediglich“ einer kontinuierlichen Überwachung und Fortschreibung bedarf, so dass Herr Schweinsberg von dieser  Aufgabe entlastet werden kann.  
Die Verwaltung verfügt mit Frau Mollenkott über eine geeignete Beamtin des höheren Dienstes, die die Aufgabe der Kämmerin wahrnehmen könnte. Nach § 71 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW muss in kreisangehörigen Gemeinden die/der Kämmerin/er nicht zur /zum  Beigeordnete/n bestellt werden, sondern kann im Rahmen der Geschäftsverteilungsbefugnis von der /dem Bürgermeister/in beauftragt werden. Die Befugnisse einer beauftragten Kämmerin unterscheiden sich zu einer vom Rat bestellten darin, dass die Entscheidung über außer- und überplanmäßiger Aufwendungen (§ 93 GO NRW), außer- und überplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen (§ 85 GO NRW) sowie der Erlass einer Haushaltssperre (§ 24 GemHVO)  und die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (§ 13 GemHVO) der Bürgermeisterin obliegt. Die übrigen von der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Rechte einer/s Kämmerin/ Kämmerers bleiben unberührt. Die Weisungsbefugnis obliegt weiterhin dem 1. Beigeordneten, Herrn Schweinsberg.

 

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ist Herr Schweinsberg ausdrücklich damit einverstanden auf die Funktion des Kämmerers zu verzichten.

Zusätzliche Personalkosten entstehen nicht.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Gemäß § 73 Abs. 1 GO beschließt der Rat, den Geschäftsbereich des 1. Beigeordneten ab dem 01.07.16 neu festzulegen. Das neue Organigramm ist als Anlage 1 beigefügt.
  2. Die durch Beschluss des Rates vom 09.12.10 (vgl. Vorlage 253/2010) dem 1. Beigeordneten, Herrn Ralf Schweinsberg,  übertragene Funktion des Kämmerers wird ihm entzogen.

 


 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann