1. Abwägung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (2) BauGB
2. Abwägung über die Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (2) BauGB
3.Beschluss zur erneuten Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (2) BauGB
Vorbemerkung:
Mit dieser Ergänzungsvorlage 090/2016/2 wird
die ursprüngliche Vorlage 090/2016 auf den Stand der AUS-Sitzung vom 31.05.2016
gebracht. Die Ergänzungen zur Beschlussfassung wurden über Protokollnotizen
festgehalten und sind unter den Punkten 6. und 7. (kursiv) aufgeführt. Die
eingefügten Erklärungen der Fraktionen sollten zum Gegenstand der
Beschlussfassung gemacht werden. Diese erfolgte sodann einstimmig.
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Aufgrund eines Antrags der CDU-Fraktion, auf dem Parkplatz am „Brunnen“ ein Gewerbegebiet zu entwickeln, hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 29.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 102 „Gewerbegebiet Brunnen“ (SV-Nr. 184/2015) gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) wurde in gleicher Sitzung beschlossen.
Die besondere Altlastensituation auf diesem Gelände wurde im Vorfeld in den Sitzungen des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 28.10.2014 (SV- 197/2014) und am 14.04.2015 (SV-Nr. 076/2015) erörtert. Hierzu nochmals der Hinweis auf den Altlastenerlass – LANUV NRW – Land NRW (www.lanuv.nrw.de/altlast/Erlass/%20Bauleitplanung.pdf).
Abschließend wurde festgestellt,
dass das beantragte Gewerbegebiet auf dem Brunnenparkplatz aus bodenchemischer
Sicht (Altlasten) und aus bodenmechanischer Sicht (Standfestigkeit) vom
Grundsatz her realisierbar ist.
1.
Die
Verwaltung hat daraufhin die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
in der Zeit vom 20.01.2016 bis
einschließlich 25.02.2016 durchgeführt.
Während dieser Auslegungsfrist sind keine Anregungen bei der Verwaltung
vorgebracht worden. Jedoch sind folgende 4 Anregungen verspätet in der zweiten
Aprilhälfte bei der Verwaltung eingegangen.
- Mit Schreiben
vom 19.04.2016, das dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist,
verweist ein/eine BürgerIn auf die
bereits der Verwaltung vorgelegten Schreiben vom 23.03.2015 und
07.07.2015. In den beiden v.g. Schreiben regt der/die BürgerIn an, die
Fläche als Parkplatz zu belassen, da diese Fläche als Ausweichparkplatz
bei Großveranstaltungen der Dreifeldhalle sowie für Haus Martfeld genutzt
wird. Des Weiteren benötige der gegenüberliegende Gastronomiebetrieb diese
Parkfläche (Schreiben vom 23.03.2015).
Da für die Baugenehmigungen der v.g. Bauvorhaben
seinerzeit, wie bauordnungsrechtlich vorgeschrieben, der Stellplatznachweis auf
den jeweiligen Grundstücken erfolgte, besteht für keines der angesprochenen,
bereits vorhandenen Vorhaben ein Anrecht auf Parkflächen innerhalb des
Geltungsbereiches des geplanten Bebauungsplanes.
- Mit Schreiben
vom 07.07.2015 bittet gleiche/r BürgerIn um Mitteilung, unter welchen
Bedingungen die Parkfläche angemietet bzw. gekauft werden kann.
Hierzu
wurde bereits dem/der BürgerIn mitgeteilt, dass im Hinblick auf dieses
Bauleitplanverfahren die Flächen als gewerbliche Bauflächen entwickelt werden
sollen. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren, d.h. nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes, kann ein Kaufinteresse nochmals bekundet werden, da ein
Parkplatz auch auf dem zukünftig festgesetzten Gewerbegebiet möglich ist.
- Im Schreiben
vom 19.04.2016 weist der/die BürgerIn daraufhin, dass er/sie
zwischenzeitlich erfahren habe, dass sich Kaufinteressenten für das
Grundstück bei der Stadt gemeldet hätten, die eine andere Nutzung des
Grundstückes beabsichtigten. Diese Tatsache sei in den öffentlichen
Sitzungen nicht mitgeteilt worden. Dies hätte möglicherweise zu einem
anderen Abstimmungsergebnis geführt.
Hierzu
gibt die Verwaltung zu bedenken,, dass derartige Absichtsbekundungen nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens
sein können und verweist auf das Antwortschreiben auf die Eingabe vom 7.7.2015.
Die Verwaltung schlägt vor, auf Grund v.g. Ausführungen, den Anregungen
nicht zu folgen.
·
Mit Schreiben vom 15.04.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 5, beigefügt ist, führt eine
Bürgerin aus, dass sie um ihren Arbeitsplatz fürchtet, wenn die jetzige Parkplatzfläche
wegfallen würde. Die Gäste würden aufgrund des Parkplatzmangels ausbleiben und
somit wären ihr Arbeitsplatz und die ihrer Kollegen/Kolleginnen gefährdet.
Auch
hier gilt: Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren, d.h. nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes, kann ein Kaufinteresse nochmals bekundet werden, da ein
Parkplatz auch auf dem zukünftig festgesetzten Gewerbegebiet möglich ist.
Die Verwaltung schlägt vor, auf Grund v.g. Ausführungen, den Anregungen
nicht zu folgen.
·
Mit Schreiben vom 19.04.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 6 beigefügt ist, weist ein Bürger auf einen Leserbrief in der
Westfalenpost vom 31.10.2015 hin. In diesem Leserbrief wird der Verwaltung und
der Politik vorgeworfen, dass diese Fläche trotz der erhöhten Bodenbelastung
entwickelt werden solle.
Hierzu weist die Verwaltung nochmals auf
die im Vorfeld durchgeführte Gefährdungsabschätzung hin.
Die besondere
Altlastensituation auf diesem Gelände wurde im Vorfeld in den Sitzungen des
Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 28.10.2014 (SV- 197/2014) und am
14.04.2015 (SV-Nr. 076/2015) erörtert. Hierzu nochmals der Hinweis auf den
Altlastenerlass – LANUV NRW – Land NRW (www.lanuv.nrw.de/altlast/Erlass/%20Bauleitplanung.pdf).
Abschließend wurde festgestellt, dass das beantragte Gewerbegebiet auf
dem Brunnenparkplatz aus bodenchemischer Sicht (Altlasten) und aus
bodenmechanischer Sicht (Standfestigkeit) vom Grundsatz her realisierbar ist.
Die Verwaltung schlägt vor, auf Grund v.g. Ausführungen, den Anregungen
nicht zu folgen.
·
Mit Schreiben vom 22.04.2016, das dieser Vorlage als
Anlage 7 beigefügt ist, weist ein Bürger auf einen in der Presse abgedruckten Text hin, in dem die Notwendigkeit
eines Gewerbegebietes an dieser Stelle bezweifelt wird und wiederum auf die
Parkplatzsituation Dreifeldhalle sowie des gegenüberliegenden
Gastronomiebetriebes hinweist. Des Weiteren würde ein Gewerbegebiet besser auf
das „Zassenhausgelände“ als in die Nähe des Schlosses Martfeld passen.
Zu
dieser Anregung kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anlage
4 Bezug genommen werden. Darüberhinaus wurde der bauordnungsrechtlich
erforderliche Stellplatznachweis für die genannte Sportanlage auf dem eigenen
Grundstück geführt. Ebenso im Falle des angesprochenen Gastronomiebetriebes.
Die
„Gebietsverträglichkeit“ der angestrebten Nutzung ist Gegenstand des
Planverfahrens. Über die planerische Entwicklung des weiterhin genannten
Grundstücks muss der Rat als Träger der Planungshoheit in einem eigenständigen
Verfahren entscheiden.
Die Verwaltung schlägt
vor, auf Grund v.g. Ausführungen, den Anregungen nicht zu folgen.
2.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2
BauGB) wurde parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt.
Von den 50
angeschriebenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind 24 Antworten bei der Verwaltung eingegangen, davon
6 mit Anregungen.
Die vorgebrachten Anregungen aus der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB sind nachfolgend, in Themengebiete (Verkehr, Altlastenfläche und
sonstige) unterteilt.
1.
Verkehr
Bezirksregierung
Arnsberg (Dez. 25 – Verkehr)
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen-NRW)
Kreispolizeibehörde
2.
Altlasten
Geologischer
Dienst NRW
3.
Sonstige
Stadt
Gevelsberg
Bezirksregierung Arnsberg (Dez. 51 – Landschaftsschutz)
Zu 1. Verkehr
· Mit e-mail vom 15.01.2016, die dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt ist, fordert die Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 25 – Verkehr, ein Verkehrsgutachten, welches sich auf die Leistungsfähigkeit der Zufahrt bezieht.
·
Mit Schreiben vom 25.02.2016, das dieser Vorlage
als Anlage 9 beigefügt ist, sieht der Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) erhebliche Bedenken in Hinblick auf die
verkehrliche Erschließung des Plangebietes.
„Die geplante Erschließung über die heute vorhandene Zufahrt an der L 527 ist
im derzeitigen Ausbauzustand für die Erschließung eines Gewerbegebietes mit
entsprechend zu erwartendem LKW-Verkehr nicht verkehrssicher zu realisieren.
Sowohl die vorhandene Linksabbiegespur (LA-Spur), als auch die Zufahrt sind
nicht ausreichend dimensioniert, um ein Gewerbegebiet an das klassifizierte
Straßennetz anzubinden. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderliche
eingeschränkte Erschließung (Linksabbiegeverbot für den abfließenden Verkehr)
ist ebenfalls problematisch , da im Nahbereich keine Wendemöglichkeit vorhanden
ist.
Für die geplante Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet muss die vorgesehene
Anbindung des Plangebietes an die L 527 verkehrsgerecht ausgebaut werden.
Hierfür ist ein detaillierter Entwurf einschließlich Leistungsfähigkeitsnachweis
(ausreichend dimensionierte LA-Spur, Nachweis der erforderlichen Schleppkurven)
und Sichtfeldern aufzustellen und mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.
Dieser Entwurf bildet dann die Grundlage für eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung, die über die erforderlichen Umbaumaßnahmen abgeschlossen werden
muss.“
· Mit e-mail vom 13.01.2016, die dieser Vorlage als Anlage 10 beigefügt ist, weist die EN-Polizei (Führungsstelle der Direktion Verkehr) daraufhin, dass ein
–verbotswidriges
- Linksabbiegen zu befürchten ist, da dies ein erheblicher Zeitgewinn wäre, um
die B7 zu erreichen. Des Weiteren wird auch auf den Mehrverkehr – beim
erforderlichen Rechtsabbiegen Richtung Innenstadt aufmerksam gemacht.
Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen zu folgen.
Die Problematik der Zu- und Ausfahrt besteht darin, dass sich das Plangrundstück relativ nah an dem Kreuzungsbereich Hauptstr. / B7 befindet und die Ausfahrt bereits jetzt ausschließlich in Richtung Innenstadt (Rechtsabbieger) möglich ist.
Daher schlägt die Verwaltung vor, ein Verkehrsgutachten erstellen zu
lassen.
Zu 2. Altlasten
·
Mit Schreiben vom 10.02.2016, das dieser Vorlage
als Anlage 11 beigefügt ist, hält der
Geologische Dienst NRW eine detaillierte Baugrunduntersuchung im Hinblick auf
die Tragfähigkeit und Eignung als Baugrund für zwingend erforderlich, da das
vorhandene Gutachten, einschließlich der aktualisierten Bewertung des
Standortes, lediglich eine Untersuchung des Abdeckmaterials beinhaltet.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen.
Um sicher zu stellen, dass die Tragfähigkeit des Baugrundes den geplanten Anforderungen genügt, ist eine Ergänzung des vorhandenen Bodengutachtens zu erstellen.
Daher schlägt die Verwaltung vor, eine Ergänzung des Bodengutachten im
Hinblick der Tragfähigkeit erstellen zu lassen.
Zu 3. Sonstige
· Mit Schreiben vom 18.01.2016, das dieser Vorlage als Anlage 12 beigefügt ist, regt die Stadt Gevelsberg an, dass innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes großflächiger Einzelhandel solcher Art ausgeschlossen werden soll, der sich mit seinen vorgesehenen Sortimenten negativ auf den zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Gevelsberg City“ und das „Ortsteilzentrum Gevelsberg Vogelsang“ auswirken könnte.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen.
Da gem. § 8 (1) BauNVO Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung
von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ist ein expliziter
Ausschluss von großflächigem Einzelhandel hier nicht erforderlich. Für die
Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel wäre ein Sondergebiet erforderlich.
· Mit Schreiben vom 18.02.2016, das dieser Vorlage als Anlage 13 beigefügt ist, weist die Bezirksregierung Arnsberg Dez. 51 (Landschaftsschutz) auf folgendes hin:
„Der Bereich des Bebauungsplanes befindet sich im Innenbereich und weist keine ökologisch bedeutsamen Biotope auf. Aus diesem Grund ist er aus artenschutzrechtlicher Sicht als unbedenklich zu betrachten. Zur grundsätzlichen Klärung muss jedoch eine Artenschutzprüfung der Stufe I nach gemäß VV-Artenschutz erfolgen.“
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen.
Um dem Umweltbelang „Artenschutz“ gerecht zu werden, ist eine ASP der Stufe I durch zu führen.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 14 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Beschlussempfehlung
des AUS und Hauptausschusses an den Rat
1.
Der Anregung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (2) BauGB wird nicht gefolgt.
2.
Den Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg (Dez. 25 –
Verkehr) und des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen-NRW)
wird gefolgt. Die Anregungen der Kreispolizeibehörde werden bei der weiteren
Planung berücksichtigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein
Verkehrsgutachten in Auftrag zu gegeben.
3.
Der Anregung des Geologischen Dienstes NRW wird
gefolgt.
Die Verwaltung wird beauftragt ein
weiteres ergänzendes Bodengutachten bzgl.
einer detaillierten Baugrunduntersuchung im Hinblick auf die geplante
Nutzung in Auftrag zu geben.
4.
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird gefolgt.
Die Verwaltung wird beauftragt eine
Artenschutzprüfung der Stufe I durchführen zu lassen.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Eingang und
Prüfung der neu angeforderten Gutachten, eine erneute Beteiligung der
betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB durchzuführen.
6.
Antrag der CDU-Fraktion im AUS:
Begleitend zur Fortführung des Verfahrens soll geprüft werden, ob eine Bebauung
des Grundstückes auf der Basis § 34 BauGB erfolgen kann.
Diese Klärung soll unmittelbar nach dem Liegenschaftsausschuss am 07.06.2016
herbeigeführt werden.
Sofern dies nicht erfolgen kann wird gem. Pkt. 5 der Vorlage weiter verfahren.
Damit soll vermieden werden, vielleicht vermeidbare Gutachterkosten zu
verausgaben und im Gegenzug dieses Verfahren zu verzögern.
7.
Antrag der SPD-Fraktion im AUS:
Die SPD legt Wert darauf, dass die Feststellung zu Bodenbelastung und Verkehr
des bisherigen Bebauungsplanverfahrens durch entsprechende Gutachten im
Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Um die Rechtkraft des Bebauungsplanes erlangen zu können, sind ein
Verkehrsgutachten, eine Artenschutzprüfung der Stufe I und eine Ergänzung des
Bodengutachtens erforderlich. Dafür sind im Haushaltsplan der Stadt Schwelm für
das Jahr 2016 insgesamt 25.000 € vorgesehen (HH-Stelle 09.02.02.529100).
Produkt Nr. 09.02.02 |
Bezeichnung
Bodennutzung |
|
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr 25.000 € |
Folgekosten |
Im Etat enthalten: |
ja |
|
nein |
|
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |