- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit § 13a BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
Beschlussempfehlung des AUS und Hauptausschusses an den
Rat
- Gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ im
beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5)
BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2
BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird
abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Änderungsbereich beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurstück 589, 649 tlw., 698 tlw. und 892 tlw..
- Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs
(Darlegungskonzept) die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
durchzuführen. Während der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Vorbemerkung zum Verfahren
Das 1. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“
dient der Innenentwicklung und setzt eine zulässige überbaubare Fläche von mehr
als 20.000 m² und weniger als 70.000 m² (hier: ca.
54.450 m²) fest.
Da die hier die zu überplanende Fläche 20.000 qm übersteigt, ist nach §
13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwingend eine sog. Vorprüfung des Einzelfalls
erforderlich.
Die Verwaltung geht davon aus, dass diese Fachuntersuchung, die extern
zu vergeben war, bis zur Sitzung des HA am 23.6. – spätestens jedoch bis zum
RAT am 30.6.2016 vorliegt. Die Aktualisierung des Sachstandes würde sodann mit
Ergänzungsvorlage vorgenommen – im Falle eines negativen Ausgangs der Prüfung
kann das vorgeschlagene Verfahren in dieser Form nicht fortgesetzt werden.
Sachverhalt:
Anlass und Zielsetzung
Der Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ hat im Jahr 2014 seine Rechtskraft erlangt. Seit dem haben sich Vermarktung und städtebauliche Entwicklung auf der ca. 40.000 m² großen Gewerbefläche erfreulich zeitnah entwickelt. Dort sind derzeit drei Gewerbetriebe entweder schon angesiedelt bzw. aktuell in Errichtung.
Für die Mischgebietsflächen insbesondere entlang der Rheinischen Straße haben sich hingegen bisher die Vermarktungsmöglichkeiten komplizierter dargestellt. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, im Sinne der heutigen Anforderungen des Grundstücksmarktes und der Stadtentwicklung einzelne Änderungen vorzunehmen.
Es wird vorgeschlagen die überbaubaren Flächen (Baufenster) in den Mischflächen M 1, M 2 und M 3 zu vergrößern. Auch sollen Festsetzungen zu Dachformen geändert werden. Bezüglich der Dachformen gilt dies auch für das geplante Wohngebiet.
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen sollen nicht geändert werden.
Durch
die 1. Änderung des Bebauungsplanes (Anlage 1, Geltungsbereich) sollen nunmehr
diese Flächen geändert werden, um zukünftig einfacher und marktorientierter die
Ansiedlung von Wohnbebauung, nicht
störenden Gewerbebetrieben, Büronutzungen und Einrichtungen der Daseinsfürsorge
zu ermöglichen.
Die
Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ befindet
sich noch in Erarbeitung und wird im Laufe des Verfahrens nachgereicht.
Der rechtsgültige FNP der Stadt Schwelm stellt für den Änderungsbereich schon gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dar und muss somit nicht geändert werden.
Verfahren
Es ist beabsichtigt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof
Loh“ als Verfahren gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchzuführen.
Voraussetzungen hierfür sind:
1.
Der
Bebauungsplan dient der Nachverdichtung (Innenentwicklung).
Im zu ändernden Bereich soll
verstärkt Wohnraum geschaffen werden. Ebenso sollen Arbeitsplätze geschaffen
werden.
2.
Die Europäischen
Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) dürfen nicht
beeinträchtigt werden.
Dies ist im Änderungsbereich nicht der Fall.
3.
Keine Beeinträchtigung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist der Leitbegriff der
Bauleitplanung. Sie ist Maßstab für die Befugnis wie für die Pflicht zur
Aufstellung von Bauleitplänen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung soll
dazu beitragen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln
sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell
zu erhalten und zu entwickeln.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ sind die
Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gegeben.
4.
Vorprüfung
im Einzelfall
Die Summe der zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung im
Änderungsbereich des Bebauungsplanes liegt voraussichtlich in einer Spanne von
mehr als 20.000 m² bis weniger als 70.000 m².
Ein Bebauungsplan mit einer festgesetzten Grundfläche zwischen 20.000 m² bis
70.000 m² (hier: ca. 54.450 m²) darf im
beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn auf Grund einer
überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 2 BauGB genannten
Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan
vorraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4
Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).
Entsprechend wird für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“
gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls
vor der Bekanntmachung des Aufstellungs- oder Änderungsbeschlusses zu
beteiligen.
Die Vorprüfung beinhaltet folgende Leistungen:
- Darstellung der umweltrelevanten Merkmale des Vorhabens (Beschreibung des
Vorhabens)
- Ermittlung der standortbezogenen
Betroffenheit
- Abschätzung der Erheblichkeit der
zuvor ermittelten nachteiligen
Umweltauswirkungen
- Gesamteinschätzung
Die Verwaltung geht davon aus,
dass diese Fachuntersuchung, die extern zu vergeben war, bis zur Sitzung des HA
am 23.6. – spätestens jedoch bis zum RAT am 30.6.2016 vorliegt. Die
Aktualisierung des Sachstandes würde sodann mit Ergänzungsvorlage vorgenommen –
im Falle eines negativen Ausgangs der Prüfung kann das vorgeschlagene Verfahren
in dieser Form nicht fortgesetzt werden.
Artenschutz
Unabhängig von der Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der
Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens (ohne Umweltprüfung) ist eine
Artenschutzrechtliche Prüfung des Untersuchungsgebietes in Abstimmung mit der
zuständigen Fachbehörde erforderlich.
Der Artenschutz ist eng verbunden
mit dem Naturschutz. Ziel ist es, die Vielfalt in der Tier- und Pflanzenwelt zu
erhalten und dabei das ökologische Gleichgewicht und die natürlichen
biologischen Funktionen aufrecht zu erhalten.
Ablauf und Inhalte einer
Artenschutzprüfung (ASP)
Eine Artenschutzprüfung (ASP)
lässt sich in drei Stufen unterteilen
(hier Stufe I erforderlich):
Vorprüfung (Artenspektrum,
Wirkfaktoren)
In dieser
Stufe wird durch
eine überschlägige Prognosegeklärt, ob
und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche
Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu
können, sind verfügbare
Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des
Vorhabens einzubeziehen. Nur
wenn artenschutzrechtliche Konflikte
möglich sind, ist für
die betreffenden Arten
eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in
Stufe II erforderlich.
Arbeitsschritt 1: Vorprüfung des Artenspektrums
- Sind Vorkommen europäisch
geschützter Arten aktuell bekannt oder zu
erwarten?
Die Zugriffsverbote das
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
gelten grundsätzlich für alle
europäisch geschützten
Arten. Das LANUV
hat für Nordrhein-Westfalen eine
naturschutzfachlich begründete
Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer
Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten
sind („planungsrelevante Arten“,
vgl. Anlage 1,
Nr. 1). Die
übrigen in
Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen
Arten, die nicht
zur Gruppe der
planungsrelevanten Arten gehören,
werden grundsätzlich nicht näher
betrachtet. Bei diesen
Arten kann im Regelfall
davon ausgegangen werden,
dass wegen ihrer
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei
vorhabenbedingten Beeinträchtigugen
nicht gegen die
Zugriffsverbote verstoßen
wird. Eine entsprechende pauschale Begründung sollte
bei der Zusammenfassung der Prüfergebnisse explizit erfolgen.
Informationen über das
Vorkommen von planungsrelevanten Arten
in Nordrhein-Westfalen
finden sich im
Internet im Fachinformationssystem (FIS)
„Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ sowie im FIS „@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar
unter: http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm; das
Passwort wird vom
LANUV ausgegeben, vgl. Anlage 3a und 3b).).
Arbeitsschritt 2: Vorprüfung der Wirkfaktoren
- Bei welchen Arten sind
aufgrund der Wirkungen des Vorhabens
Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich?
Zu beachten sind alle bau- und
betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel:
• Neuerrichtung von großen
baulichen Anlagen und Zuwegungen,
• Abbruch alter Gebäude,
• Überbauung oder Fragmentierung
von Lebensräumen,
• Veränderung der
Bodenoberfläche (z.B. Ausbau
von Erdwegen, die
essentielle Habitatstrukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen
können),
• massiver Rückschnitt oder
Beseitigung von Vegetation,
• Bepflanzung offener Flächen
(dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des
Kiebitz),
• Beeinträchtigungen durch Lärm,
Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc.,
• Änderung der
Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten,
• Verkehrszunahme (dadurch
Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und
Reptilien),
• Einleitung von
Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen),
• Tierfallen (Schächte, Gullis,
Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben).
Zu prüfen
ist, ob diese
Wirkfaktoren dazu führen
können, dass Exemplare
einer europäisch geschützten Art
erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem stellt sich die Frage,
ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflazungs-
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig
zu beeinträchtigen. Dazu
kann der Rat
der Landschaftsbehörden,
ggf. auch des
LANUV, eingeholt werden. In
diesem Zusammenhang besteht die
Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen
oder „worst-case-Betrachtungen“
zu arbeiten.
Artenschutzkonflikte können
sich auch bei
der Erschließung und
Bauvorbereitung auf Brachflächen
ergeben. Problematisch sind
vor allem Flächen
mit mehrjährigen großen,
offenen Bodenstellen oder von
Flächen mit lückiger
Vegetation. Diese Bereiche
können für bestimmte „Ruderal-Arten“ geeignete
Lebensräume darstellen (z.B.
für Kiebitz, Flussregenpfeiffer, Wechselkröte, Kreuzkröte,
Knoblauchkröte). Diese Tierarten
suchen derartige Flächen
gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf,
um dort zu
leben oder sich
dort fortzupflanzen. Ist
die Bebauung bereits zugelassen,
sollte eine Besiedlung durch Ruderal-Arten
durch geeignete Maßnahmen vor
dem Beginn der
Bauarbeiten vermieden werden (z.B.
Absperren der Bauflächen mit
Amphibien-Schutzzäunen bei gleichzeitigem Herausfangen bereits vorhandener
Amphibien und Reptilien
schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen
von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für
brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März).
Stufe I: Ergebnis
Fall 1: Es sind keine
Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu
erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 2: Es sind Vorkommen
europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu
erwarten, aber
das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese
Arten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 3: Es ist möglich,
dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden.
Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich
(Stufe II).
Fall 4: Es ist bereits in
dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine
artenschutzrechtliche
Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung
wählen.
Verkehr
Die vorgeschlagenen Planänderungen werden sich insbesondere bezüglich der Verkehrserschließung des Straßenzuges Rheinische Straße – Loher Straße mit den Anbindungen an die Hattinger Straße bzw. Berliner Straße auswirken.
Dies gilt insbesondere für den
Knoten Rheinische Straße /Hattinger Straße. Die bisherige Verkehrskonzeption
sieht vor, dass für den Knoten keine Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich ist,
um den prognostizierten Verkehr zu bewältigen.
· Bereich Wohnbaufläche
Die Verkehrsuntersuchung für den Bereich der Wohnbaufläche liegt der Verwaltung bereits vor (Anlage 2). Zusammenfassend geht aus dieser Untersuchung hervor, dass aus der Verdichtung von 36 auf 77 Wohneinheiten eine Verdoppelung des Fahrtenaufkommens zu erwarten ist. Auf der Grundlage der jetzt geplanten Bebauung ist zukünftig ein Fahrtenaufkommen von 630 Kfz-Fahrten/Tag (Summe Ziel- und Quellverkehr) zu erwarten. Daraus resultiert ein stündliches Fahrtenaufkommen von ca. 66 Kfz/h in der Spitzenstunde am Nachmittag.
Auch für diese Fahrtenaufkommen ist die geplante Erschließung mit einer Mischverkehrsfläche vollständig ausreichend. Der Knotenpunkt Berliner Straße. (B7) / Hattinger Straße wird mit ca. 60 Kfz/h nur geringfügig belastet. Die Verkehrszunahme beträgt hier weniger als ca. 2%. Für den Knotenpunkt ist von einer gegenüber heute unveränderten Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität auszugehen.
Zusammenfassen ist festzustellen, dass gegen die geplante, verdichtete
Wohnbebauung aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
· Bereich Mischgebietsfläche
Da sich zum jetzigen Zeitpunkt die verkehrliche Untersuchung auf kein konkretes Bauvorhaben beziehen kann, ist es sinnvoll, im Bebauungsplan ein Höchstmaß an momentan aufzunehmendem Verkehr festzusetzen (wird mit in die Begründung aufgenommen). Der beauftragte Verkehrsgutachter wird eine qualifizierte Prognose über das höchst mögliche Verkehrsaufkommen abgeben.
Falls künftige Bauvorhaben diese Prognose überschreiten, ist ein verkehrlicher Nachweis über die Machbarkeit, seitens des Investors im Rahmen der Baugenehmigung, angeraten.
Auch hier geht die Verwaltung davon aus, dass die gutachterliche Aussage bis zur Sitzung des HA am 23.6. – spätestens jedoch bis zum RAT am 30.6.2016 vorliegt.
Ausgleichs- und / oder Ersatzflächen
Durch die Nachverdichtung im Bereich der Wohnbauflächen und der geplanten Vergrößerung der überbaubaren Fläche (Baufenster) im Bereich der Mischgebietsflächen ist mit einem höheren Versiegelungsgrad der Flächen zu rechnen. Des Weiteren fallen bei der Neuplanung die zur Zeit festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zum größten Teil zu Gunsten von Verkehrsflächen weg. Aufgrund der vorgenannten neuen Situation muss die Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ überarbeitet werden und ggfs. neue Festsetzungen getroffen werden.
Stadtökologischer Fachbeitrag
Der Stadtökologische Fachbeitrag ordnet den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ dem Siedlungsbereich mit überwiegend geringer ökologischer Wertigkeit zu. In dieser Hinsicht sind durch das geplante Projekt keine Konflikte zu erwarten.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB der 1. Änderung auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 3 beigefügt.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |