Sachverhalt:
Aufgrund der
Rechtsprechung musste ab der Gebührenkalkulation 2009 die pauschale Ermittlung
des Allgemeininteressenanteils durch eine differenzierte Berechnung ersetzt
werden.
Alle zu reinigenden Straßen wurden bereits im Rahmen der Splittung der
Straßenreinigungsgebühr in Sommer- und Winterdienst nach bestimmten Kriterien
klassifiziert. Aus dieser Zuordnung ließ sich ein Zusammenhang zum
Allgemeininteressenanteil ableiten.
Bei der Festlegung der Anteile für den Allgemeininteressenanteil je
Straßenklasse ist die Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu
berücksichtigen. Bei Anliegerstraßen ist das Allgemeininteresse als gering
anzusehen. „Bei den Straßen mit innerörtlichem Verkehr liegt die Nutzung durch
Nichtanlieger im Schnitt bereits deutlich höher; demgemäß ist das darauf
entfallende Interesse als beträchtlich einzustufen. Bei Straßen für den überörtlichen Verkehr ist
das Allgemeininteresse demgegenüber erheblich, weil diese am intensivsten durch
Nichtanlieger in Anspruch genommen werden.“[1]
Bei den Anliegerstraßen
orientiert er sich an dem Gemeindeanteil von 10 % gem. Erschließungsrecht. Die
anderen Anteile bauen darauf auf und tragen der steigenden Nutzung durch
Nichtanlieger Rechnung. Bei der Festlegung des Anteils bei den
Hauptverkehrsstrecken wurde zudem berücksichtigt, dass die Verunreinigungen
überwiegend nicht von den Anwohnern verursacht wird bzw. der Winterdienst primär für den Durchgangsverkehr erfolgt. Die
Anwohner sind ohnehin einer höheren (Lärm-, Schmutz- und Verkehrs-) Belastung
ausgesetzt.
Im Bericht zur überörtlichen Prüfung der Stadt Schwelm empfiehlt die GPA
den „Öffentlichkeitsanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst [zu]
reduzieren“.
Bei dem Gespräch
mit der GPA wurden – auch auf Nachfrage hin – keine Vorschlagswerte für die
Anteile unterbreitet. Es wurde lediglich das Signal gegeben, beim Anteil der
Reinigungsklasse A nachzusteuern.
Modellrechnungen zum stufenweisen Absenken des Anteils führen für die
Gebührensätze 2016 zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeininteresse |
50% |
45% |
40% |
35% |
30% |
minimum |
Anteil Stadt |
160.500
€ |
151.800
€ |
143.000
€ |
134.200
€ |
125.400
€ |
85.900 € |
Veränderung |
8.700
€ |
17.500
€ |
26.300
€ |
35.100
€ |
74.600 € |
|
Gebührensätze (gesamt) |
|
|||||
A |
3,59
€ |
3,95
€ |
4,31
€ |
4,67
€ |
5,03
€ |
5,39 € |
B |
4,31
€ |
4,31
€ |
4,31
€ |
4,31
€ |
4,31
€ |
4,57 € |
C |
4,35
€ |
4,35
€ |
4,35
€ |
4,35
€ |
4,35
€ |
4,59 € |
|
||||||
Gesamtkosten |
789.200
€ |
789.200
€ |
789.200
€ |
789.200
€ |
789.200
€ |
789.200 € |
Gesamtanteil Allgemeininteresse |
20% |
19% |
18% |
17% |
16% |
11% |
An dieser Stelle sei
darauf hingewiesen, dass sich eine Differenzierung in Schritten unter 10 % kaum
seriös belegen lässt.[2] An selber Stelle vertritt der Kommentator die Auffassung, dass „der
Vorteil der Allgemeinheit (…) in reinen Anliegerstraßen (…) gegen null (tendiert), so dass für die
Ermittlung des Gemeindeanteils bei den Anliegerstraßen ohne weiteres ein
Anliegeranteil von 95 % angenommen werden kann. Die weiteren Straßenkategorien
für den innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr könnten sodann in 10
%-Schritten darunter angesiedelt werden.“ Die Betrachtung mit Anteilen von 5 %
(C), 15 % (B) und 25 % (A) für das Allgemeininteresse ist in der Spalte „minimum“
dargestellt.
Bei einer Absenkung des Allgemeininteressenanteils auf 40 % wird der
höheren (physischen) Belastung der Anwohner keine Rechnung mehr getragen. Bei
einer weiteren Absenkung kommt noch eine höhere finanzielle Belastung gegenüber
Anwohnern anderer Straßenkategorien hinzu.
Grundsätzlich werden durch eine Erhöhung der Gebührensätze die selben
Zahlungspflichtigen zur Kassen gebeten wie bei einer Erhöhung der Grundsteuer.
Die von der GPA empfohlene Veränderung des Allgemeininteressenanteils trifft nur die Anwohner der Hauptverkehrsstraße. Eine Erhöhung der Grundsteuer trifft alle Anwohner unabhängig von der Straßenkategorie. Diese Verteilung auf alle erscheint der kaufmännischen Leitung und dem Vorstand (sach-) gerechter.
Beschlussvorschlag:
Das in den Gebührenkalkulationen
zu berücksichtigende Allgemeininteresse wird mit folgenden Anteilen ermittelt:
Reinigungs- klasse |
Anteil Allgemein-
interesse |
Straßenart
|
A |
50 % |
Hauptverkehrsstrecken
(insb. Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen, Durchgangsstraßen) |
B |
20 % |
ÖPNV-Strecken,
Strecken zu wichtigen Einrichtungen (Krankenhaus, Feuerwehr) |
C |
10 % |
Anliegerstraßen |
|
Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |