Betreff
Festlegung des Allgemeininteressenanteils Straßenreinigung
Vorlage
069/2016
Aktenzeichen
Allgemeininteresse
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

Aufgrund der Rechtsprechung musste ab der Gebührenkalkulation 2009 die pauschale Ermittlung des Allgemeininteressenanteils durch eine differenzierte Berechnung ersetzt werden.

Alle zu reinigenden Straßen wurden bereits im Rahmen der Splittung der Straßenreinigungsgebühr in Sommer- und Winterdienst nach bestimmten Kriterien klassifiziert. Aus dieser Zuordnung ließ sich ein Zusammenhang zum Allgemeininteressenanteil ableiten.

Bei der Festlegung der Anteile für den Allgemeininteressenanteil je Straßenklasse ist die Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu berücksichtigen. Bei Anliegerstraßen ist das Allgemeininteresse als gering anzusehen. „Bei den Straßen mit innerörtlichem Verkehr liegt die Nutzung durch Nichtanlieger im Schnitt bereits deutlich höher; demgemäß ist das darauf entfallende Interesse als beträchtlich einzustufen.  Bei Straßen für den überörtlichen Verkehr ist das Allgemeininteresse demgegenüber erheblich, weil diese am intensivsten durch Nichtanlieger in Anspruch genommen werden.“[1]

Bei den Anliegerstraßen orientiert er sich an dem Gemeindeanteil von 10 % gem. Erschließungsrecht. Die anderen Anteile bauen darauf auf und tragen der steigenden Nutzung durch Nichtanlieger Rechnung. Bei der Festlegung des Anteils bei den Hauptverkehrsstrecken wurde zudem berücksichtigt, dass die Verunreinigungen überwiegend nicht von den Anwohnern verursacht wird bzw. der Winterdienst  primär für den Durchgangsverkehr erfolgt. Die Anwohner sind ohnehin einer höheren (Lärm-, Schmutz- und Verkehrs-) Belastung ausgesetzt.

Im Bericht zur überörtlichen Prüfung der Stadt Schwelm empfiehlt die GPA den „Öffentlichkeitsanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst [zu] reduzieren“.

Bei dem Gespräch mit der GPA wurden – auch auf Nachfrage hin – keine Vorschlagswerte für die Anteile unterbreitet. Es wurde lediglich das Signal gegeben, beim Anteil der Reinigungsklasse A nachzusteuern.

Modellrechnungen zum stufenweisen Absenken des Anteils führen für die Gebührensätze 2016 zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeininteresse

50%

45%

40%

35%

30%

minimum

Anteil Stadt

160.500 €

151.800 €

143.000 €

134.200 €

125.400 €

85.900 €

Veränderung

8.700 €

17.500 €

26.300 €

35.100 €

74.600 €

Gebührensätze (gesamt)

 

A

3,59 €

3,95 €

4,31 €

4,67 €

5,03 €

5,39 €

B

4,31 €

4,31 €

4,31 €

4,31 €

4,31 €

4,57 €

C

4,35 €

4,35 €

4,35 €

4,35 €

4,35 €

4,59 €

 

Gesamtkosten

789.200 €

789.200 €

789.200 €

789.200 €

789.200 €

789.200 €

Gesamtanteil Allgemeininteresse

20%

19%

18%

17%

16%

11%

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich eine Differenzierung in Schritten unter 10 % kaum seriös belegen lässt.[2] An selber Stelle vertritt der Kommentator die Auffassung, dass „der Vorteil der Allgemeinheit (…) in reinen Anliegerstraßen (…)  gegen null (tendiert), so dass für die Ermittlung des Gemeindeanteils bei den Anliegerstraßen ohne weiteres ein Anliegeranteil von 95 % angenommen werden kann. Die weiteren Straßenkategorien für den innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr könnten sodann in 10 %-Schritten darunter angesiedelt werden.“ Die Betrachtung mit Anteilen von 5 % (C), 15 % (B) und 25 % (A) für das Allgemeininteresse ist in der Spalte „minimum“ dargestellt.

Bei einer Absenkung des Allgemeininteressenanteils auf 40 % wird der höheren (physischen) Belastung der Anwohner keine Rechnung mehr getragen. Bei einer weiteren Absenkung kommt noch eine höhere finanzielle Belastung gegenüber Anwohnern anderer Straßenkategorien hinzu.

Grundsätzlich werden durch eine Erhöhung der Gebührensätze die selben Zahlungspflichtigen zur Kassen gebeten wie bei einer Erhöhung der Grundsteuer.

Die von der GPA empfohlene Veränderung des Allgemeininteressenanteils trifft nur die Anwohner der Hauptverkehrsstraße. Eine Erhöhung der Grundsteuer trifft alle Anwohner unabhängig von der Straßenkategorie. Diese Verteilung auf alle erscheint der kaufmännischen Leitung und dem Vorstand (sach-) gerechter.



[1] Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Brüning, 48. Erg.Lfg. (März 2013)

[2] Hamacher et al., KAG NRW Kommentar, Bearbeiter: Thomas, 13. Erg.Lfg (Dezember 2011)


Beschlussvorschlag:

 

Das in den Gebührenkalkulationen zu berücksichtigende Allgemeininteresse wird mit folgenden Anteilen ermittelt:

Reinigungs- klasse

Anteil Allgemein- interesse

Straßenart

A

50 %

Hauptverkehrsstrecken (insb. Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen, Durchgangsstraßen)

B

20 %

ÖPNV-Strecken, Strecken zu wichtigen Einrichtungen (Krankenhaus, Feuerwehr)

C

10 %

Anliegerstraßen

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke