Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Schwelm hat mit Beschluss vom 27.11.2014 eine Satzung über die
Festsetzung des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2015
erlassen.
Darin wurde der
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 75.000.000 € festgesetzt.
Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 03.12.2014 wurde mitgeteilt, dass die o.g. Satzung zur Kenntnis genommen wurde.
Zum 19.10.2015 hat
die Stadt Schwelm Liquiditätskredite in Höhe von rd. 68 Mio. € aufgenommen.
Zum 01.01.2016 ist
laut aktueller Liquiditätsplanung mit einem Bedarf an Liquiditätskrediten von
rd. 62 Mio. € zu rechnen. Die weitere Jahresplanung ergibt bereits jetzt
stellenweise einen Kreditbedarf von über 70 Mio. €.
Um auch Schwankungen
abfangen zu können, wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag der Liquiditätskredite
für 2016 unverändert auf 75.000.000 € festzusetzen.
Dieser Betrag stellt
hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.
Die tatsächliche
Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und
–abfluss.
Zinsen fallen nur
für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.
Es ist nicht mit
einem kurzfristig abzuschließenden Genehmigungsverfahren zum Haushalt 2016 zu
rechnen. Daher sollte die Liquiditätssicherung erneut vom allgemeinen
Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten
Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr
2016 möglich.
Die Verwaltung
schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die
Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das
Haushaltsjahr 2016 zu beschließen.
Die Satzung ist im Hinblick auf die §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 der
Sitzungsvorlage 242/2015 beigefügte Satzung über die Festsetzung des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2016
wird beschlossen.