Betreff
4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der TBS AöR
Vorlage
168/2015
Aktenzeichen
V VR Fl
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Auf Grund der Verlängerung der Wahlperiode der am 25. Mai 2014 gewählten Vertretungen, deren Wahlperiode erst am 31.Oktober 2020 endet, kommt es zu Disharmonien mit der derzeitigen Regelung des § 114 a Absatz 8 Satz 5 GO. Nach dieser Regelung werden die Mitglieder des Verwaltungsrates vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Durch die einmalige Verlängerung der Wahlperiode der am 25. Mai 2014 gewählten Räte auf über sechs Jahre ist die genannte Regelung im § 114 a GO nicht mehr stimmig. Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung des § 114 a Absatz 8 Satz 6 GO, nach der die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, mit dem Ende der Wahlperiode endet. Die derzeitige Regelung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht so interpretiert werden, dass die jeweilige Wahl dieser Verwaltungsratsmitglieder nunmehr für sechs Jahre gelten soll. Zudem fehlt es an jeglicher Verknüpfung mit der Wahlperiode hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder, die nicht dem Rat angehören.

 

In Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.06.2015 (siehe Anlage 1) hat der Landtag NRW eine Neuregelung getroffen.

Künftig werden die Mitglieder des Verwaltungsrates vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Um einen Gleichklang für alle Mitglieder des Verwaltungsrates zu gewährleisten, gilt diese Regelung sowohl für die Verwaltungsratsmitglieder, die dem Rat angehören, als auch für die Verwaltungsratsmitglieder, die dem Rat nicht angehören.

 

Die Übergangsregelung in Artikel 4 legt fest, wie hinsichtlich der derzeit für 5 Jahre gewählten Verwaltungsratsmitglieder zu verfahren ist. Nach Ablauf der 5-jährigen Wahlzeit hat hier im Jahr 2019 eine Neuwahl für den Rest der bis zum 31.10.2020 laufenden Wahlperiode zu erfolgen. Eine automatische Verlängerung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen.

 

 

Um die beschriebenen Regelungen des oben genannten Gesetzes in Bezug auf den TBS-Verwaltungsrat widerzuspiegeln, ist eine Änderung in der TBS-Unternehmenssatzung vorzunehmen.

 

Die Unternehmenssatzung regelt in § 7 (3):

„Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NW sinngemäß. Die Wahl von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern ist zulässig. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Dem Verwaltungsrat können nicht die durch Gesetz gemäß § 114 a Abs. 8 Satz 8 GO NW ausgeschlossenen Personen angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus.“

 

Dieser Absatz ist wie folgt neu zu fassen (geänderte Passagen sind fett gedruckt):

„Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt, für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NW sinngemäß. Die Wahl von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern ist zulässig. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Dem Verwaltungsrat können nicht die durch Gesetz gemäß § 114 a Abs. 8 Satz 8 GO NW ausgeschlossenen Personen angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus.“

 

 

 

Die vorgeschlagene Änderung ist in dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf zur 4. Änderungssatzung enthalten.


Beschlussvorschlag:

Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ wird entsprechend dem der Vorlage168/2015 beigefügten Satzungsentwurf beschlossen.