Betreff
Haushalt der Stadt Schwelm 2015 und Haushaltssanierungsplan 2016 ff
Vorlage
129/2015/4
Aktenzeichen
GII Si/Mo
Art
Tischvorlage
Referenzvorlage

Die Vorlage 129/2015/4 ersetzt die Vorlage 129/2015/3. Dies auch in Bezug auf die in der Sitzung am 23.06.2015 zugesagte redaktionelle Änderung. Berücksichtigt ist ferner das Beratungsgespräch am 25.06.2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg.

 

 

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 27.05. 2015 sowie der Nachfragen vom 17.06.2015 und den Beratungen im Finanzausschuss vom 18.06.2015 hat die Verwaltung den aktuellen Beratungsstand der Bezirksregierung am 19.06.2015 per Mail mitgeteilt.

 

 

Mit Verfügung vom 27.05.2015 hat die Bezirksregierung Arnsberg der Stadt Schwelm mitgeteilt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Fortschreibung 2015 zum Haushalt der Stadt nicht festgestellt werden kann.

Im Folgenden hat die Bezirksregierung aus Ihrer Sicht dargelegt, welche Haushaltssanierungsmaßnahmen sie in den einzelnen Jahren nicht anerkennt.

Dies sind im Wesentlichen die HSP-Maßnahme „Organisationsentwicklung“ und die nicht als HSP-Maßnahme benannte, aber im Haushalt ausgewiesene Maßnahme „Überprüfung Infrastrukturvermögen“. Die Nichtanerkennung dieser Maßnahme erfordert aus Sicht der Bezirksregierung in den Jahren 2015 bis 2021 die nachfolgend dargestellten zusätzlichen Konsolidierungsbeiträge.

 

Tabelle 1

– Auszug BezReg

 

Jahr

Gesamtergebnis lt. HSP

nicht anerkannte Festsetzungen

Zusätzlich geforderte Konsolidierungsbeiträge

2015

-2.682.473 €

745.000 €

745.000 €

2016

38.889 €

916.000 €

877.111 €

2017

70.431 €

952.900 €

882.469 €

2018

156.751 €

945.000 €

788.249 €

2019

245.143 €

995.000 €

749.857 €

2020

866.107 €

995.000 €

128.893 €

2021

930.088 €

995.000 €

64.912 €

 

 

Im Ergebnis führt die Berechnung der Bezirksregierung dazu, dass den Anforderungen des § 75 GO NRW, sowie dem § 6 Stärkungspaktgesetz Genüge getan wird. Diese Beträge führen ausschließlich dazu, dass der jahresbezogene Haushaltsausgleich dargestellt wird. Diese Beträge führen nicht dazu, dass ein positiver Jahresabschluss herbeigeführt wird. Somit stellen die von der Bezirksregierung geforderten „zusätzlich erforderlichen Konsolidierungsbeiträge“ das absolute Mindestmaß dar. Aus Sicht der Verwaltung sollte dieses Minimalziel jedoch nicht verfolgt werden. Es soll, wie ursprünglich geplant, ein ab dem Jahr 2016 stetig steigender Jahresüberschuss erreicht werden.

 

Die Bezirksregierung hat darauf hingewiesen, dass sie die Einleitung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz für notwendig hält, falls die erforderlichen Beschlüsse zur Vorlage eines genehmigungsfähigen Haushaltes bis zum 30.06.2015 nicht gefasst werden. Darüber hinaus hat sich die Bezirksregierung auf Seite 2 ihres Schreibens ausdrücklich ausbedungen, im Vorfeld des Ratsbeschlusses ihre Zustimmung zu den nun benannten Konsolidierungsmaßnahmen zu geben. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der oben dargestellten Sitzungsreihenfolge.

 

Die zurzeit in Teilen nicht anerkannten Maßnahmen „Organisationsentwicklung“ (HSP Nr18) und „Infrastrukturvermögen“ werden mit der Zielrichtung weiterverfolgt, künftig anerkannt zu werden.

 

Beginn des geänderten Sachverhalts:

 

Im o. g. konstruktiven  Beratungsgespräch mit der Kommunalaufsicht in Arnsberg haben die Beteiligten ihre Standpunkte nochmals intensiv und detailliert ausgetauscht. Hierbei wurden zum Teil sehr dezidiert einzelne Punkte erörtert. Dies in Teilen auch unter Bezugnahme (vgl. Verfügung vom 23.06.2015) auf den aktuellen Controllingbericht zum 31.05.2015. Dieser weist den Sachstand der aktuellen Haushaltsausführung aus und konnte somit zur Erörterungsgrundlage genommen werden.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass der Fehlbetrag von 457.000 € auf 254.000 € reduziert werden konnte. Verwaltungsleitung und Bezirksregierung haben diesen Fehlbetrag gegenseitig anerkannt und als Grundlage für die weitere Beratung angenommen.

Die geringen Fehlbeträge im Jahr 2016 und 2017 sollen durch zeitliche Verzögerungen bei Stellenfluktuationen aufgefangen werden. Auch dies wird durch die Kommunalaufsicht an dieser Stelle mitgetragen.

Die Bezirksregierung hat nochmals auf die Einhaltung ihrer Verfügung vom 27.05.2015  hingewiesen und hat deutlich gemacht, dass sie mit der Anerkennung der durch die Stadt Schwelm vorgelegten Maßnahmen ihr Ermessen im Sinne der Stadt Schwelm ausgeübt hat.

Unter Bezugnahme auf die Forderung von „rechtsverbindlichen Konsolidierungsmaßnahmen“  (vgl. Seite 2 der Verfügung vom 27.05.2015) und der grundsätzlichen Anforderung, dass Verbesserungen zur Absenkung des Jahresfehlbetrages einzusetzen sind, ist auch hier die Auslegung nicht zu beanstanden.

 

Daraus folgt für das Haushaltsjahr 2015:

 

Die verbleibende Lücke aufgrund der o. g. Ausführungen beläuft sich auf 254.000 €. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese durch eine Erhöhung der Grundsteuer B auf 580 Hebesatzpunkte zu schließen..

 

Für die Haushaltsjahre 2016-2021 wird die vorgelegte Planung für auskömmlich gehalten.

 

Als Anlage 1 ist eine „Änderungsliste“ beigefügt, aus der die sich  aktuell ergebenden Veränderungen der einzelnen Haushaltspositionen erkennbar sind.

 

In der Sitzung des Rates am 22.01.2015 wurde der Stellenplan 2015 beschlossen, ferner wurden die TBS beauftragt, die im Hauhaltsplan der Stadt Schwelm veranschlagten technischen Maßnahmen und Dienstleistungen durchzuführen.

Zu diesen Punkten ist daher kein erneuter Beschluss erforderlich.

Aus den obigen Ausführungen ergeben sich jedoch  erneute Änderungen der Haushaltssatzung und des Haushaltssanierungsplanes.

Die Verwaltung wird diese Änderungen in die Endfassung des Haushaltssanierungsplanes einarbeiten.

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 22.01.2015 aufgrund der Beschlussvorlage 019/2015 die 6. Änderungssatzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer in der Stadt Schwelm beschlossen.

Es ergibt sich nunmehr eine erneute Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2015.

 

Diese Änderung wurde in die aktualisierte Haushaltssatzung eingearbeitet und wird hierüber zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Als Anlage 2 ist  die Haushaltssatzung auf der Basis der  oben dargestellten Änderungen beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

 

1. Für das Haushaltsjahr 2015:

 

Der Hebesatz Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2015 wird auf 580 Hebesatzpunkte festgesetzt.

 

 

2. Für die Haushaltsjahre  2016 ff:

 

Die Hebesätze der Grundsteuer B für die Jahre 2016-2021 bleiben gegenüber den in der Ratssitzung am 23.06.2015 getroffenen Festsetzungen unverändert.

 

 

  1. Der  Haushaltssanierungsplan 2015 mit Fortschreibung des Personalwirtschaftskonzeptes wird auf Basis der nachfolgend dargestellten Änderungen beschlossen.

Nach dem Haushaltssanierungsplan ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2016 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.

 

  1. Für das Haushaltsjahr 2015 wird folgende Haushaltssatzung erlassen:

(siehe Anlage).