Betreff
Neufassung der Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich
- Anregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW
Vorlage
109/2015
Aktenzeichen
StEB / Sch
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 07.05.2015, das dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, beantragt ein Anwohner gem. § 24 Gemeindeordnung NRW eine Entscheidung über die folgende Anregung:

 

„Ich beantrage, den südöstlichen Bereich zwischen Bergstraße und Leistraße aus dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 264/2014 herauszunehmen. Das betrifft die Häuser Bergstraße 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15......“

 

Zur Begründung verweist der Antragsteller auf das Baujahr der betreffenden Häuser. Die vorgenannten Gebäude seien „Neubauten“ aus den Jahren ca. 1965 (Bergstr. 7) und 1982 (Bergstr. 9, 11, 13) und ca. 1985 (Bergstr. 3, 5) und 1995 (Bergstr. 15). Die Häuser wären kein Teil der historisch gewachsenen Altstadt, das „moderne Erscheinungsbild“ sei auf den beigefügten Fotos (Anlage 2 der Anlage) erkennbar.

 

Diese Anregung ist bereits in der Bürgerinformationsveranstaltung zur Neufassung der Gestaltungssatzung am 05.05.2015 vorgetragen worden und wird in der diesbezüglichen Sitzungsvorlage Nr. 264/2014/2 unter „Anregung 2“ inhaltlich wie folgt bewertet:

 

Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung nicht zu folgen:

Das Schutzziel der alten sowie der neuen Gestaltungssatzung ist die Erhaltung der historisch gewachsenen Altstadt. Dabei kommt es nicht auf ein Einzelgebäude, sondern auf das Erscheinungsbild des „Gesamtensembles“, durch welches das Ambiente der Altstadt wesentlich geprägt wird, an.

Ziel ist der Erhalt der räumlichen Gliederung im gewachsenen Zusammenhang, die noch heute z.B. in den Grundstückszuschnitten oder am äußeren Erscheinungsbild erkennbar ist. In diesem Zusammenhang leisten auch Gebäude aktuelleren Baujahres mit ihrer raumbildenden Wirkung ihren wichtigen Beitrag, das Entstehen und sich Entwickeln des historischen Ortskernes nachvollziehbar und erlebbar zu machen.

 

An- und Umbauanträge aus den 80er Jahren belegen, dass die genannten Gebäude bereits seit  der Rechtskraft der Gestaltungssatzung  im Jahr 1979 dem § 6 - Besondere Anforderungen für die Altstadt - Schutzzone 2 - der Satzung unterlagen. Da diese Gebäude demnach bereits Anforderungen der Gestaltungssatzung umgesetzt haben, sind sie optisch bereits an die Altstadt „gebunden“. Um dieses Gesamtensemble (Bergstraße) weiterhin gestalterisch zu erhalten, ist die Verwaltung der Ansicht, dass diese Gebäude auch weiterhin einen sinnvollen Bestandteil des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung darstellen.

Der von der Verwaltung vorgeschlagene Geltungsbereich sollte daher beibehalten werden.

 

 

Information zur Gesetzesgrundlage:

 

Auszug aus der Gemeindeordnung NRW:

§ 24      Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.     
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

 

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Schwelm

§ 6 Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen oder Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Schwelm fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Schwelm fallen, sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Die Antragstellenden sind hierüber zu unterrichten.

(3) Soweit eine Anregung oder Beschwerde nach Absatz 1 einen bereits in der Beratung bzw. Bearbeitung befindlichen Gegenstand betrifft, über den der Rat, ein Ausschuss des Rates oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu entscheiden hat, ist die Anregung oder Beschwerde unverzüglich zunächst an diese zuständige Stelle weiter zu leiten. Diese nimmt gegenüber dem Hauptausschuss in der Sache Stellung.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellenden über die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Eingaben, über die endgültige Stellungnahme des Hauptausschusses und über die abschließende Entscheidung.


Beschlussempfehlung für den AUS und Hauptausschuss:

 

Der AUS und der Hauptausschuss empfehlen dem Rat wie folgt zu entscheiden:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Schwelm beschließt, der Anregung nicht zu folgen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten.