Betreff
Antrag der Partei "Die Linke" vom 13.11.2014 - Einstellung eines/r Gewerbesteuerprüfers/in
Vorlage
092/2015
Aktenzeichen
GII Si
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Unter og. Datum hat die Fraktion „Die Linke“ in der Stadt Schwelm, wie auch in einigen anderen Städten den Antrag gestellt, eine/n Gewerbesteuerprüfer/in bei der Stadt Schwelm einzustellen.

 

Allgemeines

Die Teilnahmerechte städtischer Bediensteter an den Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden sind in § 21 Finanzverwaltungsgesetz geregelt:

§ 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte

(1)   Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.

(2)   Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.

 

Die Teilnahme an der Außenprüfung ist nur bei den Unternehmen zugelassen, die ihre Hauptniederlassung in Schwelm haben. Für einen Teil der steuerstarken Gesellschaften ist die eigene Prüfbeteiligung damit ausgeschlossen.

 

Die Gemeinde kann nur beratend mitwirken, so dass der Focus auf den Themen Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewerbeertrag und einer zutreffenden Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages bei mehreren beteiligten Gemeinden (Zerlegung) liegen dürfte. Im Falle der Zerlegung steht den Gemeinden aber ohnehin ein Einspruchsrecht zu.

 

Die Zusammenarbeit zwischen der Steuerabteilung und dem Finanzamt Schwelm ist sehr eng und gut. Auch Ergebnisse der Betriebsprüfungen haben nie Anlass zu Zweifeln an deiner zutreffenden Steuerfestsetzung geboten. Die Betriebsprüfer des Finanzamtes üben ihre Tätigkeit mit der für alle Beteiligten gebotenen Sachkenntnis aus, zumal der unternehmerische Gewinn nicht allein für die Bemessung des Gewerbeertrages maßgeblich ist.

Die Effizienz einer Beteiligung städtischer Prüfer ist nicht bestimmbar.

 

Die persönliche und sachliche Steuerpflicht wird in erster Linie in den Veranlagungsbezirken bzw. im Rechtsmittelverfahren festgestellt. Hierbei wird erfahrungsgemäß auch intensiv überprüft, ob die jeweilige Tätigkeit tatsächlich freiberuflich und damit nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

 

 

Eine entsprechende Person müsste auch über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen. Hier wäre beispielsweise der Abschluss als Bilanzbuchhalter IHK oder ähnliches anzusehen. Bei einer derartigen Qualifikation ist mit Personalkosten in Höhe von mindestens 50.000 € zu rechnen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag der Fraktion „Die Linke“ wird nicht gefolgt.