Sachverhalt:
Am 17.06.2014 hat der Landtag NRW das „Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze“ beschlossen, welches dann mit Wirkung vom 01.08.2014 in Kraft getreten ist. So wurde u. a. der § 23 des KiBiz (Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit) wie folgt ergänzt:
„(...) Soweit die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere
Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (…).
Der in dieser Gesetzesänderung benannte § 23 SGB VIII regelt die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an diese. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 20.08.2013 wurde zuletzt die Höhe des Tagespflegegeldes beraten und anschließend auf einen Umfang von 4,50 € pro Stunde für jede qualifizierte Tagespflegeperson festgesetzt (s. Vorlage 142/2013). In der Vergangenheit nahmen Tagespflegeeltern - neben ihrer Vergütung aus öffentlichen Mitteln - mitunter zusätzliche Kostenbeiträge von den Eltern der betreuten Kinder entgegen. Diese Praxis wurde vom Gesetzgeber nunmehr durch die o. a. Änderung des § 23 Abs. 1 KiBiz unterbunden. Gleichzeitig wird aber darauf verwiesen, dass qualifizierte Tagespflegepersonen einen gewichtigen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder von 0 – 6 Jahren leisten. Neben einer flexiblen, individuellen und familienorientierten Betreuungsmöglichkeit erfüllen sie dabei auch einen wichtigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Vor diesem Hintergrund ist auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf qualifizierte, engagierte und motivierte Tagespflegepersonen angewiesen.
Es ist sicherzustellen, dass mittels einer leistungsangemessenen Vergütung die Erfüllung des Betreuungsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr gewährleistet bleibt.
Die Jugendamtsleitungen des EN-Kreises und die Fachberatungen für Kindertagespflege haben nach gemeinsamen Beratungen die Empfehlung ausgesprochen – möglichst kreiseinheitlich – das Stundenentgelt auf 5,50 € für qualifiziertes Tagespflegepersonal anzuheben.
Die Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch die Eltern für die Verabreichung von Mahlzeiten bleibt davon unberührt.
Für die Umsetzung muss die Änderung der Anlage 1 der Richtlinien der Stadt Schwelm über die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend zum 01.01.2015 geändert werden.
Beispielrechnung zu den jährlichen Mehrausgaben bei Anhebung der Geldleistung, ausgehend von 55 Kindern mit durchschnittlich 35 Wochenstunden Betreuung in Kindertagespflege:
1,00 € x 35 Std. x 52 Wo./Jahr x 55 Kinder = 100.100,00 € Mehrausgaben
Derzeit sind diese zusätzlichen Mittel im Haushaltsplan 2015 nicht enthalten (5. Änderungsliste). Wenn dies so beschlossen wird, müssen weitere Mittel in der genannten Höhe bereitgestellt werden.
Der
Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 09.03.15 dem Beschlussvorschlag,
wie von der Verwaltung vorgeschlagen, einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Erhöhung des Stundensatzes in der Kindertagespflege von derzeit 4,50 € auf 5,50 € rückwirkend zum 01.01.2015 wird beschlossen und den damit verbundenen Änderungen in den Richtlinien der Förderung in der Kindertagespflege wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. 06.01.04.533100 |
Bezeichnung
"Soziale
Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen" |
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr 100100,00 |
Folgekosten 0,00 |
Im Etat enthalten: |
ja |
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nein |
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Deckungsvorschlag: