b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Sachverhalt:
Im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften für Rückwärtsfahren mit LKW wird die vierzehntägige Abfuhr von 1.100-Liter-Behältern für Bioabfall eingeführt.
Zur Schaffung der
satzungsrechtlichen Grundlagen ist neben der Anpassung der
Abfallgebührensatzung (sh. Vorlage 052/2015) auch die Änderung der
Grundlagensatzung erforderlich.
Mit dem als Anlage 1
beigefügten Nachtragsentwurf wird die Behälterauswahl für Bioabfall in § 10
Abs. 2 a) der Abfallsatzung um den 1.100-Liter-Behälter ergänzt. Zur
Einschränkung des Abfuhrrhythmus auf vierzehntägige Abfuhr wird in § 14 Abs. 1
b) die Auswahl auf Restabfallabfuhr begrenzt.
Der Entwurf des 1. Nachtrages
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm wird mit der Bitte
um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 1. Nachtrag zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 054/2015 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.