Betreff
Zusammenlegung von Fachbereichen - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.01.15
Vorlage
036/2015
Aktenzeichen
1.2 He
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Folgender im Hauptausschuss am 29.01.15 gestellter Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ wird zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt:

 

 

Die Verwaltung nimmt bereits zum jetzigen Zeitpunkt die vollständige Integration des FB 2 in den (neuen) FB 6 vor. Außerdem wird Sie beauftragt, der Politik regelmäßig im Hauptausschuss über die Umsetzung und die damit einhergehenden Maßnahmen Bericht zu erstatten.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Nach § 62 Ab.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist der Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgang der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Mit dem Begriff Geschäftsgang  wird sowohl die inhaltliche als auch die organisatorische Leitung umfasst. Durch den Organisationsplan kann der Bürgermeister die Verwaltung in Organisationseinheiten unterteilen und im Einzelnen bestimmen, welche Aufgaben von den einzelnen Verwaltungseinheiten wahrzunehmen sind. Dies Organisationsbefugnis kann der Rat dem Bürgermeister nicht entziehen oder schmälern. Die einzige Ausnahme gilt für die Festlegung bzw. Änderung des Geschäftskreise der Beigeordneten.
Wie das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 01.02.1962 (1 K 1514/60) feststellt, steht die Entscheidung darüber, ob z. B. ein Haupt- und Personalamt besteht oder ob dieses Amt in zwei selbständige Ämter getrennt werden, ausschließlich dem Bürgermeister zu.
(vgl. Kommentierung zu § 62 GO, Held Becker)

Die Verwaltung weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Beschlussfassung, wie unter Ziff. 1 beantragt, gegen geltendes Recht verstoßen würde und vom Bürgermeister nach § 54 Abs 2 GO NRW beanstandet werden müsste.