Sachverhalt:
Folgender im Hauptausschuss am 29.01.15 gestellter Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ wird zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt:
Die Verwaltung nimmt bereits zum jetzigen Zeitpunkt die vollständige Integration des FB 2 in den (neuen) FB 6 vor. Außerdem wird Sie beauftragt, der Politik regelmäßig im Hauptausschuss über die Umsetzung und die damit einhergehenden Maßnahmen Bericht zu erstatten.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach § 62 Ab.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist der
Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des
Geschäftsgang der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte.
Mit dem Begriff Geschäftsgang wird
sowohl die inhaltliche als auch die organisatorische Leitung umfasst. Durch den
Organisationsplan kann der Bürgermeister die Verwaltung in Organisationseinheiten
unterteilen und im Einzelnen bestimmen, welche Aufgaben von den einzelnen
Verwaltungseinheiten wahrzunehmen sind. Dies Organisationsbefugnis kann der Rat
dem Bürgermeister nicht entziehen oder schmälern. Die einzige Ausnahme gilt für
die Festlegung bzw. Änderung des Geschäftskreise der Beigeordneten.
Wie das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 01.02.1962 (1 K 1514/60) feststellt,
steht die Entscheidung darüber, ob z. B. ein Haupt- und Personalamt besteht
oder ob dieses Amt in zwei selbständige Ämter getrennt werden, ausschließlich
dem Bürgermeister zu.
(vgl. Kommentierung zu § 62 GO, Held Becker)
Die Verwaltung weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die
Beschlussfassung, wie unter Ziff. 1 beantragt, gegen geltendes Recht verstoßen
würde und vom Bürgermeister nach § 54 Abs 2 GO NRW beanstandet werden müsste.