Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2, Gemeindeordnung NRW
Vorlage
012/2015
Aktenzeichen
4/51-3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Bei der Haushaltsstelle 06.01.04.533100 –Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen-  sind für das Haushaltsjahr 2014 Mittel in Höhe von 287.000,- € veranschlagt worden. Überplanmäßig bereitgestellt wurden bereits 20.000,- €. Wegen der Bewilligung weiterer Hilfefälle ist der Mittelbedarf jetzt auf 310.695,- € gestiegen.

 

Der Mehrbedarf beläuft sich somit auf 3.695,- €.

 

Zur Deckung dieses Mehrbedarfs steht ein Mehrertrag bei der Haushaltsstelle 06.03.03.422100 –Ersatz von sozialen Leistungen in Einrichtungen- in gleicher Höhe zur Verfügung.

 

Da es sich bei den Kosten der Tagespflege um gesetzliche Pflichtleistungen gemäß § 23 SGB VIII handelt, ist eine überplanmäßige Ausgabe unumgänglich.

 

Um den Zahlungsverpflichtungen noch im Jahr 2014 nachkommen zu können, war es nicht möglich, die planmäßigen oder außerplanmäßigen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses, des Finanzausschusses und des Rates der Stadt Schwelm abzuwarten, so dass eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied erforderlich war.


Beschlussvorschlag:

Bei der Haushaltsstelle 06.01.04.533100 –Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen- wird eine überplanmäßige Aufwendung in Höhe von weiteren 3.695,- € für das Haushaltsjahr 2014 bewilligt. Die Deckung ist durch Mehrertrag bei der Haushaltsstelle 06.03.03.422100 -Ersatz von sozialen Leistungen in Einrichtungen- gewährleistet.