1. Ergebnis aus der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
2. Ergebnis aus der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
3. Beschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
1 Bisheriges
Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 28.08.2014 den Aufstellungsbeschluss
für die 26. FNP-Änderung (Bereich Blücherstr./August-Bendlerstr.) gem. § 2 (1)
BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) beschlossen (SV-Nr. 108/2014).
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 15.09.2014 bis einschließlich
17.10.2014 durchgeführt. Während dieser Zeit gingen keine Anregungen bei der
Verwaltung ein.
2
Ergebnis aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 08.12.2014 bis
einschließlich 08.01.2015 durchgeführt. Während dieser Zeit gingen keine
Anregungen bei der Verwaltung ein.
3 Ergebnis
aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
wurde mit Schreiben vom 27.11.2014, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum
02.01.2015, eingeleitet. Während dieser Zeit ging eine Anregung bei der
Verwaltung ein.
Mit Schreiben vom 12.12.2014, eingegangen hier am 07.01.2015, das dieser
Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist, regt
die Bezirksregierung Arnsberg folgendes an:
3.1 Der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches sollte hinzugefügt
werden, dass das Plangebiet nicht nur an eine Mischgebietsfläche und
Wohnbaifläche, sondern im Süd-Osten auch an eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ angrenzt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung wird gefolgt. Die Beschreibung des Geltungsbereiches wird um
die Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ ergänzt.
3.2 Bei der Bauleitplanung sind die Belange des Immissionsschutzes zu
berücksichtigen und das Heranrücken einer Wohnbebauung an einen
immissionskonfliktträchtigen Bereich ist bereits auf der
Flächennutzungsplanebene zu thematisieren. Daher ist die Begründung um Aussagen
zu den Auswirkungen der an das Plangebiet angrenzenden Feuerwehr auf die geplante
Wohnnutzung zu ergänzen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Bezirksregierung wird gefolgt, die Begründung
wird in der Hinsicht ergänzt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die
Ausarbeitung einer Geräuschimmissionsprognose
zur Auflage gemacht wird.
3.3 Mit der Änderung des Baugesetzbuches vom 22.07.2011 wurde auch i
Bauplanungsrecht der gestiegenen Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung getragen.
In der Begründung/Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung sind deshalb
Aussagen zum Klimaschutz erforderlich.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Bezirksregierung wird nicht gefolgt, der
Umweltbericht befasst sich bereits im Punkt 2.4.1.7 mit den Auswirkungen der
FNP-Änderung und den Auswirkungen der geplanten Bebauung. Die vorteilhaften
Auswirkungen aus klimatologischer Sicht
wurden bereits aufgezeigt.
3.4 Der Umweltbericht ist um die Aussagen zum Monitoring zu ergänzen. Es
sind insbesondere Aussagen zu treffen, wie unvorhersehbare, negative
Auswirkungen ermittelt werden um rechtzeitig geeignete Maßnahmen dagegen
ergreifen zu können (vgl. § 4c Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Bezirksregierung wird gefolgt, die
Erläuterung wird um folgenden Passus ergänzt:
Geplante Maßnahmen zur Umweltüberwachung (Monitoring)
Das Monitoring gem. § 4 c BauGB dient der Kontrolle der erheblichen, insbesondere unvorhergesehenen, umweltrelevanten Auswirkungen des Baugebietsund umfasst folgende Komponenten:
- Auswertung von Hinweisen der Bürger
- Auswertung von Hinweisen der Fachbehörden gem. § 4 (3) BauGB
- Auswertung wiederkehrender regelmäßiger städtischer Untersuchungen
(z. B. Verkehrszählungen)
- Auswertung sonstiger umweltrelevanter Informationssammlungen
- Überprüfung der Entwicklung des Baugebiets nach weitgehendem Abschluss von Bau- und Ausgleichsmaßnahmen, spätestens jedoch 5 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans.
Die Stadt
Schwelm überwacht die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzt dabei die im
Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der
Behörden nach §4 c BauGB.
3.5 Bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind die
Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Boabschätzung (ASP Stufe 1) zu
berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Die
Aussagen in Kapitel 2.4.1.4 des Umweltberichtes sind zu ergänzen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Bezirksregierung wird nicht gefolgt, im
Kapitel 2.4.1.4 des Umweltberichtes wird aufgezeigt, dass Artenschutzaspekte
wegen der vorhandenen Biotopstruktur
nicht zu berücksichtigen sind. Diese Einschätzung wird auch durch die
anderen beteiligten Fachbehörden geteilt.
3.6 Zudem weist die Bezirksregierung auf folgendes hin:
Gemäß Anlage 1 BauGB ist im Rahmen des Umweltberichts eines Bauleitplanes eine
Alternativenprüfung darzulegen. Die Ausführungen in Kapitel 2.4.3 des
Umweltberichtes zum 26. Änderungsverfahren des FNP sind unzureichend und
sollten ergänzt werden. Die alleinige Angabe, dass keine alternativ
Möglichkeiten bestehen ist nicht ausreichend.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Bezirksregierung wird nicht gefolgt, aus der
Sicht der Verwaltung bestehen für das der FNP-Änderung zugrundeliegende
geplante Bauvorhaben faktisch keine alternativen Lösungsmöglichkeiten. Dieser
Sachverhalt wird durch umfangreiche, aber nicht zum Abschluss geführte
Verhandlungen des bisherigen Grundstückseigentümers der Immobilie deutlich.
4 Weiteres
Vorgehen
Nach Kenntnisnahme der durchgeführten öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2)
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB kann nun der Beschluss gem. § 10 (1) BauGB gefasst
werden.
Die 26. FNP-Änderung (Plan, Erläuterungsbericht und Verfahrensordner) wird dann
zur Genehmigung gem. § 6 (1) BauGB der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegt. Nach dieser Genehmigung und
anschließender Bekanntmachung tritt die 26. FNP-Änderung (Bereich
Blücherstr./August-Bendler-Str.) in Kraft.
5 Umsetzung
der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 das Leitbild
der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 (1) BauGB auf die
Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist
als Anlage 5 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird der Satzungsbeschluss (gem. § 10 (1) BauGB) zur 26. FNP-Änderung (Bereich Blücherstr./August-Bendler-Str.) gefasst. Der dazugehörige Erläuterungsbericht sowie die Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (Umweltbericht) werden als Entscheidungsbegründung übernommen.
Anlage 1 – Darstellung vor Änderung, Anlage 2 – Darstellung nach Änderung, Anlage 3 – Erläuterungsbericht einschließlich Umweltbericht, Anlage 4 – Schreiben der BezReg, Anlage 5 - Lokale Agenda.