Betreff
Bebauungsplan Nr. 97 "Südstraße"
1. Ergebnis aus der erneuten Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
2. Ergebnis aus der erneuten Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Vorlage
265/2014
Aktenzeichen
StEB/Sch
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.    Bisheriges Verfahren 
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 28.08.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 97 „Südstraße“ gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit § 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) beschlossen (SV-Nr. 088/2014). 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 97 “Südstraße“ und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.09.2014 bis einschließlich 17.10.2014 durchgeführt.          
Da eine Änderung, die die Grundzüge der Planung berührte, erforderlich war (Mischgebiet in Allg. Wohngebiet), hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 27.11.2014 die erneute Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB (durchgeführt 08.12.2014 bis einschließlich 08.01.2015) und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beschlossen.     


2.    Ergebnis aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 97 „Südstraße“ sind keine Anregungen eingegangen.    


3.    Ergebnis aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB     
Von den 52 beteiligten Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange gingen der Verwaltung 11 Antworten ein, von denen 1 eine Anregung enthielt.       
     
Mit Schreiben vom 19.12.2014, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist, regt die EN-Kreisverwaltung Abteilung – Immissionsschutz – folgendes an:                 
Unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet ist kein immissionsträchtiger Betrieb vorhanden. Demnach werden keine nachteiligen Auswirkungen durch die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ erwartet. Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen daher gegen die Planung keine Bedenken. Ich bitte jedoch folgenden immissionsschutzrechtlichen Hinweis in den textlichen Festsetzungen mit aufzunehmen:    
Hinweis
Im Baugenehmigungsverfahren sind geeignete Nachweise zu erbringen, dass die an den benachbarten bestehenden Wohngebieten sowie an den geplanten Wohnnutzungen anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht durch die von dem Planvorhaben ausgehenden Lärmemissionen überschritten werden.       

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln: 
Nach telefonischer Rücksprache mit der EN-Kreisverwaltung (Abt. Immissionsschutz) ist der v.g. Hinweis durch die Planung von ausschließlich Wohngebäuden nicht relevant und kann daher vernachlässigt werden. Sollten im anschließenden Baugenehmigungsverfahren jedoch außer „Wohnen“ noch andere Nutzungen beantragt werden, wird die Baugenehmigungsbehörde (Bauordnung)  geeignete Nachweise vom Antragsteller einfordern.     







4.    Weiteres Vorgehen     
Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB der Bebauungsplan Nr. 97 „Südstraße“ erfolgen.     


5.    Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm           
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 5  beigefügt.


Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches  (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 97 „Südstraße“ der Stadt Schwelm als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen.


Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke Gemarkung  Schwelm, Flur 19, Flurstücke: 882, 888, 1246 und 1247.

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).

Anlage 1 - Bebauungsplan, Anlage 2 - Planzeichenerklärung, Anlage 3 - Textl. Festsetzungen und Hinweise, Anlage 4 – Begründung, Anlage 5 Lokale Agenda