Betreff
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Änderungssatzung)
Vorlage
232/2014/1
Aktenzeichen
3 La
Art
Tischvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die Sitzungsvorlage 232/2014/1 ersetzt die Vorlage 232/2014, die in der FA-Sitzung am 13.11.2014 von der Verwaltung zurückgezogen wurde. Gegenüber der Vorlage 232/2014 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B von 660 v.H. auf 650 v.H. abgesenkt.

 

Mit Beschluss vom 14.03.2013 (Sitzungsvorlage 247/2012) hat der Rat der Stadt Schwelm den Hebesatz für die Grundsteuer B zum 01.01.2013 von 435 v.H. auf 465 v.H. angehoben.

 

Im Zuge der erforderlichen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen wird eine weitere Anhebung des Hebesatzes ab 2015 für unumgänglich gehalten.

Der von der Bezirksregierung genehmigte Haushaltssanierungsplan (HSP) 2014 sah unter Nr. 2 der Konsolidierungsmaßnahmen eine weitere Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Jahr 2016 von 465 v. H. auf 670 v.H. vor.

Der jetzige Stand der Beratungen zum HSP zeigt, dass der Hebesatz von 670 v. H. ab 2016 nicht mehr gehalten werden kann, sondern erhöht werden muss. Die Bezirksregierung Arnsberg hat in ihrer Genehmigungsverfügung zur Fortschreibung 2014 des HSP darauf hingewiesen, dass die Vorgabe der „Gleichmäßigkeit“ in der nächsten Fortschreibung zwingend umzusetzen sei. Eine Genehmigung der Fortschreibung 2015 kann nur erfolgen, wenn die Gleichmäßigkeit dargestellt ist.

Um insbesondere keine „Belastungssprünge“ für die Bürger/-innen erforderlich zu machen, schlägt die Verwaltung vor, bereits für 2015 den Hebesatz auf 650 v. H. anzuheben.

Die  Mehrbelastungen der Grundstückseigentümer und Mieter aufgrund der beabsichtigten Hebesatzerhöhung sind beispielhaft in der Anlage 1 dargestellt.

 

Der Hebesatz der Grundsteuer A wurde zuletzt im Jahr 2013 von 192 v. H. auf 210 v. H. angehoben. Der HSP 2014 sah bisher keine weitere Hebesatzerhöhung vor.

Als weitere Konsolidierungsmaßnahme schlägt die Verwaltung nunmehr eine Anhebung des Hebesatzes auf 215 v. H. ab 2015 vor. Diese Hebesatzerhöhung führt in 2015 zu einem Mehrertrag von rd. 100 €.

Trotz des geringen Konsolidierungsvolumens hält die Verwaltung eine Anhebung des Hebesatzes auf das Niveau des im Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2015 (GFG) vorgesehenen fiktiven Hebesatzes der Grundsteuer A ( 213 v.H.) für geboten, um negative Effekte für die Stadt Schwelm aus der GFG – Berechnung  zu vermeiden.

 

Die  Mehrbelastungen  aufgrund der beabsichtigten Hebesatzerhöhungen  sind auf der Basis verschiedener Steuermessbeträge beispielhaft ebenfalls in der Anlage 1 dargestellt.

 

Der von der Bezirksregierung genehmigte HSP 2014 sieht unter

Nr. 1  der Konsolidierungsmaßnahmen eine Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von 465 v. H auf 490 v. H. im Jahr 2015 vor. Im Rahmen der vorgelegten Änderungssatzung soll diese Konsolidierungsmaßnahme nunmehr umgesetzt werden.

Weiterhin ist im HSP eine Hebesatzerhöhung im Jahr 2016 von 490 v.H. auf 495 v. H. vorgesehen.

 

Nach den Vorschriften des Grundsteuer- und des Gewerbesteuergesetzes sind

die Hebesätze jährlich durch die Gemeinde festzusetzen, was durch die Haushalts -satzung oder durch eine besondere Hebesatzsatzung erfolgen kann.

Da mit dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens zum Haushalt 2015 kurzfristig nicht gerechnet werden kann, wird der Weg über die Hebesatzsatzung gewählt. Der Ratsbeschluss über die Änderung des Hebesatzes

ist bis zum 30.06.2015 mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2015 zu fassen.

 

Der Text der 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Schwelm ist als Anlage 2 beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 6. Änderungssatzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern

und die Gewerbesteuer in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der

Verwaltungsvorlage Nr. 232/2014/1 beigefügten Entwurf beschlossen.