Sachverhalt:
Seit dem 01.03.2005 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen“ kurz „Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)“ in Kraft.
Nach den §§ 1 und 16 des KorruptionsbG haben die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse einer Gemeinde sowie die sachkundigen Bürger/innen (nicht aber sachkundigen Einwohner/innen) gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich Auskunft zu geben über
1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
2. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
3. Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
4. Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
5. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Besteht bereits ein Netzauftritt der Gemeinde, kommt auch eine Veröffentlichung der Daten im Internet in Betracht.
Unabhängig von der Art der Veröffentlichung ist der Hinweis erforderlich, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Aktualisierung bei Veränderungen bei dem/der Meldepflichtigen selbst liegen. Die Stadt Schwelm übt quasi nur die Funktion des „Botenträgers“ aus. Eine Mitteilung über Änderungen der meldepflichtigen Angaben kann durch die/den Betroffene/n jederzeit erfolgen und wird sogar angeraten. Zumindest wird eine jährliche Fortschreibung der Daten aus Gründen der Transparenz und Richtigkeit der veröffentlichten Angaben empfohlen.
Neben der Auskunftspflicht nach § 16 KorruptionsbG haben Rats- und Ausschussmitglieder (sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohner/innen) ebenfalls gegenüber der/dem Hauptverwaltungsbeamtin/en Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Unter „persönlichen Verhältnissen“ sind insbesondere Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift) und zum Familienstand zu verstehen. Zu den „wirtschaftlichen Verhältnissen“ rechnen Angaben über den jeweils ausgeübten Beruf, bei mehreren ausgeübten Berufen die Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit, über das Grundvermögen innerhalb des Gemeindegebietes, über Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde und über Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. In welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind, überlässt das Gesetz der Regelung durch den Rat.
Die Auskünfte nach § 43 Abs. 3 GO NRW sind vertraulich zu behandeln. Eine Durchbrechung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch in § 43 Abs. 3 Satz 4 GO NRW die Veröffentlichung von Name, Anschrift, ausgeübtem Beruf sowie anderer vergüteter ehrenamtlicher Tätigkeiten auch gegen den Willen einzelner Mandatsträger bei Vorliegen eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Rates zulässig.
Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der
Auskunftspflichten nach § 43 Abs. 3 und § 16 KorruptionsbG empfiehlt sich in
der Praxis ein einheitliches Anzeige- und Veröffentlichungsverfahren. Hierzu
wird allen Betroffenen ein einheitlicher Meldebogen zur schriftlichen
Auskunftserteilung zugeleitet (siehe Muster
– Anlage 1 zur Vorlage).
Da die Angaben nach § 16 KorruptionsbG jährlich zu veröffentlichen
sind und um eine kontinuierliche Aktualisierung der zu veröffentlichenden
Angaben zu gewährleisten, wird sämtlichen Auskunftspflichtigen jeweils zu
Beginn des 4. Quartals eines Jahres der Meldebogen zugesandt und die Angaben im
Internet anschließend jeweils bis zum 31.12. des Jahres aktualisiert.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
folgendes Verfahren zur Erhebung der Angaben und Veröffentlichung der Daten
nach der Gemeindeordnung (GO NRW) und dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
(KorruptionsbG):
- Die Auskünfte nach § 43
Abs. 3 GO NRW sowie die Angaben nach § 16 KorruptionsbG werden jährlich
durch ein einheitliches Anzeigeverfahren im Wege eines einheitlichen
Meldebogens schriftlich gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten erklärt.
- Die nach § 16
KorruptionsbG von den Mitgliedern des Rates und den sachkundigen
Bürgerinnen und Bürgern jährlich zu veröffentlichenden Daten werden
dauerhaft über das Ratsinformationssystem auf der Homepage der Stadt
Schwelm veröffentlicht. Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die
Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei dem/der Meldepflichtigen.
- Das Verfahren der
Veröffentlichung über das Internet wird einmalig durch öffentliche
Bekanntmachung bekannt gemacht, danach wird durch einen Hinweis auf der
Homepage publiziert.
- Von den persönlichen Daten, die nach § 43 Abs. 3 GO NRW zu erklären sind, werden Namen und Anschrift über das Ratsinformationssystem veröffentlicht.