Betreff
Bebauungsplan Nr. 97 "Südstraße"
1. Ergebnis aus der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
2. Ergebnis aus der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
3. Beschluss zur erneuten Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Vorlage
206/2014/1
Aktenzeichen
StEB/Sch
Art
Tischvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Ergänzung zur SV-Nr. 206/2014

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wurde in der Zeit vom 15.09.2014 bis einschließlich 17.10.2014 durchgeführt.

 

  1. Mit Schreiben vom 13.10.2014, das dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, weist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL-Archäologie für Westfalen) darauf hin, dass sich im Plangebiet nach dem DSchG NW „Vermutete Bodendenkmäler“ befinden. Der Begriff der „Vermuteten Bodendenkmäler“ ist im Juli 1013 in der Artikelgesetzänderung zum Denkmalschutzgesetz NW aufgenommen worden. Danach sind diese genauso zu behandeln wie eingetragene Bodendenkmäler.
    Bislang nicht geklärte Fragen betreffen die Linienführung und die Beschaffenheit der ehemaligen Stadtbefestigung (Ende des 14. Jahrhunderts), die aber in jedem Fall den vorliegenden Planbereich durchzogen hat. Da dieser noch heute eher locker bebaut ist, dürften sich hier archäologische Hinweise auf die Befestigungslinie sowie die Anfänge der Ansiedlung dieses Stadtteils aufdecken lassen.        

    Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen und die „Hinweise“ zu den Bodendenkmälern auf dem Bebauungsplan um die „Vermuteten Bodendenkmäler“ zu ergänzen.    


  2. Mit Schreiben vom 13.10.2014, das dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist, regt die AGU-Schwelm folgendes an:       
    Im o.g. Schreiben wird von der AGU bemängelt, dass der Bereich „Klimaschutz“ im Plan nicht berücksichtigt wird. 
    Die vorhandenen Bäume im Plangebiet sollten aus Klimaschutzgründen als „zu erhalten“ festgesetzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollten entsprechende Ersatzpflanzungen im Plangebiet durchgeführt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung der AGU soll aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Bei den auf dem Gelände des Bebauungsplanes vorhandenen Gebäuden handelt es sich um denkmalgeschützte Gebäude. Mittlerweile hat auch das Bieterverfahren ergeben, dass die meistbietende Investorengesellschaft die denkmalgeschützte Substanz im Bestand und unter Berücksichtigung der Denkmalauflagen umbauen und attraktivieren will. Das bedeutet, dass hier möglicherweise nur mit dem Anbau von denkmalgerechten Balkonen außerhalb der Gebäude agiert wird.

Es sollen jedoch überbaubare Flächen, auch abweichend von der denkmalgeschützten Substanz, festgesetzt werden, die über die denkmalrechtliche Perspektive hinaus eine sinnvolle und geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten. In diesen festzusetzenden überbaubaren Flächen sind teilweise Gehölze und Bäume vorhanden, die unter anderen Umständen möglicherweise als erhaltenswürdig festgesetzt werden könnten. 

In Abwägung mit dem Denkmalschutzaspekt und der zu erwartenden sensiblen Umnutzung der Gebäude soll jedoch auf eine Festsetzung der Bäume verzichtet werden.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Anregung des LWL-Archäologie für Westfalen wird gefolgt. Der Hinweis „Bodendenkmäler“ wird um die „vermuteten Bodendenkmäler“ ergänzt.      

2.    Der vorgebrachten Anregung der AGU-Schwelm  wird, wie in dieser Vorlage dargestellt, nicht gefolgt.