Betreff
Konzessionsverträge Strom und Gas; Fortsetzung des Verfahrens
Vorlage
205/2014
Aktenzeichen
5.3
Art
Berichtsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung vom 28.8.2014 dem Vorschlag der Verwaltung, das förmliche Verfahren zur Neuvergabe der Konzessionen für die Verlegung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen für Strom und Gas im Stadtgebiet einzuleiten, gefolgt und hat den Haupt- oder den Finanzausschuss mit den weiteren Verfahrensentscheidungen beauftragt (VwV 099/2014/1 – einstimmige Entscheidung).

 

Nach Vorbereitung in der von den Fraktionen eingerichteten „Arbeitsgruppe Konzessionsverträge“ am 15.9.2014 soll die Beschlussfassung über den nächsten Verfahrensschritt (in beiden Verträgen) in den Sitzungen des Finanzausschusses am 23.10.2014 – ggf. am 6.11.2014 erfolgen. Hierzu wird eine gesonderte Beschlussvorlage in nichtöffentlicher Sitzung vorgelegt.

 

 

Zum weiteren Verfahren wird  von Seiten der Verwaltung noch Folgendes ausgeführt:

 

Der rechtliche Rahmen für eine Konzessionsvergabe richtet sich nach § 46 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Nach dieser Norm haben Kommunen ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Stadtgebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.

 

Ablauf und Rahmenbedingungen des Verfahrens:

 

Das Konzessionsvergabeverfahren beginnt mit der Aufforderung zur Einreichung der Eignungsnachweise der Bieter.

Im Rahmen dieses Verfahrensschritts haben die Bieter durch Beibringung von Bankauskünften, Jahresabschlüssen, Referenzen und Zertifikaten nachzuweisen, dass sie grundsätzlich zum technischen und wirtschaftlichen Betrieb eines Netzes in der Lage sind.

Diejenigen Bewerber, die sich nach Auswertung der Nachweise als geeignet erweisen, werden sodann zum eigentlichen Auswahlverfahren zugelassen und zur Abgabe von indikativen (vorläufigen/unverbindlichen) Angeboten aufgefordert. Grundlage für die Abfrage der indikativen Angebote sind die in der Arbeitsgruppe bereits erörterten Vergabeunterlagen.

 

Zum einen sind dies Konzessionsvertragsgerüste für Strom und Gas, welche bewusst Auslassungen sowie die Aufforderung zur Beifügung von Konzepten in Anlagenform  beinhalten, welche die Bewerber sodann mit Vertragsklauseln befüllen bzw. erstellen müssen.

 

Daneben werden Wertungsmatrizen übersandt, anhand derer die durch die Bewerber angebotenen Vertragsklauseln sowie die beigefügten Konzepte bewertet werden.

 

Die Wertungsmatrizen sind dabei in einer Weise aufgebaut, dass sie primär die Vorgaben aus § 1 ENWG (Sicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit) widerspiegeln und sekundär – im rechtlich zulässigen Rahmen - auch kommunale Interessen abbilden.

 

In welchem Rahmen sich die Gewichtung der einzelnen Kriterien zu bewegen hat, wurde primär in den letzten drei Jahren durch die Rechtsprechung und Leitfäden auf Landesebene konkretisiert. Hervorzuheben sind insbesondere BGH, Urteile vom 17.12.2013 Az. KZR 65/12 und KZR 55/12, OLG München, Urteil vom 26.09.2013, Az. 3589/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 Az. VI-2 Kart 2/13 und LG Köln, Urteile vom 06.06.2014, Az. O 169/13 und 90 O 35/14 sowie die Leitfäden der Energiekartellbehörde Baden-Württemberg und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.

 

Demnach ist bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen insbesondere zu beachten, dass den kommunalen Interessen gegenüber den Zielen aus § 1 EnWG ein deutlich geringeres Gewicht zukommen muss.

 

Daneben ist die Konzessionsabgabenverordnung (KAV), insbesondere deren § 3 zu beachten. Nach dieser Norm darf sich die Kommune neben der Konzessionsabgabe keine wirtschaftlichen Nebenleistungen gewähren lassen.

 

Zudem muss das Verfahren aus Bietersicht transparent gestaltet und an sachlichen Kriterien – also solchen mit Bezug zum Netzbetrieb – ausgerichtet sein.

 

Anhand dieser Vorgaben können Bewertungsmatrizen erstellt werden, welche die benannten 5 Oberkriterien (Sicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit und kommunale Interessen) abbilden, die sich wiederum in Unterkriterien aufteilen. Bei einigen Unterkriterien gibt es Aufspaltungen in weitere Unterkriterien. Aus der relativen Gewichtung ist der jeweilige Schwerpunkt der Bewertung erkennbar.

 

Nach Abgabe und Auswertung der indikativen Angebote finden sodann Bietergespräche statt, in welchen die Bewerber die Gelegenheit haben, ihre Angebote zu erläutern sowie Nachfragen zu den Wertungskriterien zu stellen, um vor Abgabe der endgültigen Angebote nochmals „nachschärfen“ zu können. Auch diese Gespräche müssen diskriminierungsfrei ablaufen, alle Bieter sind hier gleich zu behandeln.

 

Die ca. einen Monat nach den Bietergesprächen einzureichenden endgültigen Angebote werden sodann durch externe Berater ausgewertet und es wird ein Vergabevorschlag erstellt, auf dessen Basis der Rat der Stadt Schwelm die Zuschläge auf die Strom- und Gaskonzessionen erteilt. Die Zuschlagsentscheidung  soll nach Beschlussfassung zu VwV 099/2014/1 in der ersten Ratssitzung des Jahres 2015 erfolgen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Informationen der Verwaltungsvorlage 205/2014 werden zur Kenntnis genommen.