Betreff
Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 der Stadt Schwelm
Vorlage
180/2014
Aktenzeichen
3 Mü/ Bc
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Schwelm hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden  Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Die vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwürfe der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 einschließlich der Lageberichte und Anhänge hat der Rat in der Sitzung am 03.07.2014 (Vorlagen Nr. 093/2014, 094/2014, 094/2014/1) zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Die Jahresabschlüsse waren dahingehend zu prüfen, ob sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Einzubeziehen waren dabei die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie die Beurteilung, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben eine zutreffende Vorstellung der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln (§ 101 Abs. 1 GO NRW). 

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat mit diesen Maßgaben die Prüfung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 durchgeführt. Die im Prüfbericht vom 27.08.2014 enthaltenen Bestätigungsvermerke kommen zum Ergebnis, dass die Prüfung zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt hat.

 

Der Prüfbericht wird in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 17.09.14 behandelt. Die dazugehörige Sitzungsvorlage enthält die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses an den Rat, die geprüften Jahresabschlüsse festzustellen und dem Bürgermeister eine vorbehaltlose Entlastung für die Jahresschlüsse 2011 und 2012 zu erteilen. Der zu fassende Beschluss stellt die Grundlage für die nunmehr durch den Rat zu treffende Entscheidung über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Stadt Schwelm, die Verwendung der Jahresergebnisse  sowie die Entlastung des Bürgermeisters dar.

Die Verwaltung wird in der Sitzung des Rates am 25.09.2014 über die Behandlung der Jahresabschlüsse im RPAU berichten.

 

Für den Jahresabschluss 2010 hat die Stadt Schwelm von der Verfahrenserleichterung gem. Artikel 8 § 4 des Ersten Gesetzes über die Weiterentwicklung des NKF (NKFWEG) Gebrauch gemacht. Danach ist der Anzeige der Feststellung des Jahresabschlusses 2011 bei der Aufsichtsbehörde die nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigte Entwurfsfassung des Jahresabschlusses 2010 beizufügen. Sämtliche zwischen Bestätigung des Entwurfs und der Anzeige bei der Aufsicht liegende Verfahrensschritte entfallen hier. Die Verwaltung schlägt dem Rat vor im Zusammenhang mit der Behandlung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 ergänzend einen Beschluss über die Deckung des Fehlbetrages 2010 zu fassen.

 

Nach Umbuchung der Fehlbeträge reduziert sich der Bestand der Allgemeinen Rücklage zum 31.12.2012 um 13.387.621,74 € auf 21.707.278,42 €.

 

Die Entwürfe der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Auf Wunsch können zusätzliche Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.


Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat stellt den Jahresabschluss 2011 der Stadt Schwelm mit einer Bilanzsumme von 206.252.050,19 € und einem Jahresfehlbetrag von 3.835.349,74 € fest (§ 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW – GO NRW).

 

2.    Der Rat stellt den Jahresabschluss 2012 der Stadt Schwelm mit einer Bilanzsumme von 199.757.203,49 € und einem Jahresfehlbetrag von 517.563,11 € fest (§ 96 Abs. 1 GO NRW).

 

3.    Die Jahresfehlbeträge von 3.835.349.349,74 € im Jahr 2011 und von 517.563,11 € in 2012 werden durch die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage gedeckt.

 

4.    Der Jahresfehlbetrag des Jahresabschlusses 2010 in Höhe von 9.034.708,89 €,  bei dem die Verfahrenserleichterung des Artikel 8 Abs. 4 des Ersten Gesetzes über die Weiterentwicklung des NKF (NKFWG) genutzt wurde, wird durch die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage gedeckt. 

 

5.    Dem Bürgermeister wird durch den Rat für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 eine vorbehaltlose Entlastung erteilt (§ 91 Abs. 1 S. 4 GO NRW).