Betreff
Vergabe von Sondermitteln nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1, Satz2 GO NRW
Vorlage
106/2014/1
Aktenzeichen
4/51-3DA
Art
Dringlichkeitsvorlage

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 28.04.14 hat der JHA der Stadt Schwelm Kriterien beschlossen, nach denen die Verteilung der zusätzlichen Fördermittel lt. Revision des Kinderbildungsgesetzes ab Kindergartenjahr 2014/15 vorgenommen werden sollten.

Nach den möglichen erhebbaren Daten zu Jahreseinkommen der Familien unter 18.000,-€ und den Ergebnissen der Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin 4 im Verhältnis zu den Kinderzahlen in den letzten zwei KiTa-Jahrgängen haben folgende Verteilung ergeben:

 

PLUSKitas in Schwelm (Förderhöhe 25.000,-€ je Einrichtung und Kindergartenjahr)

Famz / Ev. Kita Arche

AWO Kita Ölkinghausen

Verbund-FamZ / Städt. Kinderhort

 

Sprachförderkitas in Schwelm (Förderhöhe 5.000,-€ je Einrichtung und Kindergartenjahr)

FamZ / Kath. Kita St. Marien

FamZ / Kath. Kita Hl. Geist

FamZ / Ev. Kita Arche

DRK Kita Kleiner Häwelmann

AWO Kita Ölkinghausen

Verbund-FamZ / Städt. KiTa Mühlenweg

Verbund-FamZ / Städt. KiTa Stadtmitte

Verbund-FamZ / Städt. Kinderhort

 

Da durch die Kommunalwahl reguläre Ausschusssitzungen erst nach Beginn des neuen Kindergartenjahres stattfinden, war die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung notwendig.


Beschlussvorschlag:

Die Landesmittel für plus-KITAs nach §21a KiBiz n. F. und für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach §21b Kibiz n. F. sollen den im Sachverhalt genannten Kindertageseinrichtungen  zugewiesen werden.