Sachverhalt:
Gem. § 72a SGB VIII ist sicherzustellen, dass keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist. Der öffentliche Träger der Kinder – und Jugendhilfe soll hierzu mit den Vereinen und Verbänden eine Vereinbarung über einen Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen treffen. Der Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses ist hierbei ein wichtiges Kontrollinstrument.
In seiner Sitzung vom 11.11.2013 spricht sich der Jugendhilfeausschuss dafür aus, dass Trägern der freien Jugendhilfe, die keiner Vereinbarung zur Erbringung der erweiterten Führungszeugnisse nachkommen, keine Räumlichkeiten der Stadt zur Nutzung für diese Arbeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Nutzungsverträge sollen dahingehend angepasst werden.
Für den Sportbereich sollen die Sportförderrichtlinien
entsprechend ergänzt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Schwelm werden wie folgt ergänzt:
1.1.1. Zum
Schutz der Kinder und Jugendlichen ist mit den Vereinen und Verbänden eine
Vereinbarung über einen
Tätigkeitsausschluss von Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden sind, zu treffen.
Vereinen und Verbänden, die dieser
Vereinbarung zur Erbringung des erweiterten Führungszeugnisses nicht
nachkommen, werden keine Räumlichkeiten oder Sportanlagen der Stadt zur Nutzung
zur Verfügung gestellt.