Betreff
Wahl der Stellvertreter/innen des Bürgermeisters
Vorlage
096/2014
Aktenzeichen
1.3 Sh
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters, die den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten.

Durch Ratsbeschluss (siehe vorherige Beschlussfassung in heutiger Ratssitzung) ist zunächst die Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen festzulegen.

Die Wahl vollzieht sich entsprechend Absatz 2 der genannten Vorschrift in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in geheimer Abstimmung.

 

Voraussetzung dafür ist die Einreichung von Wahlvorschlägen in Form von Listen.

Wahlvorschläge können von Fraktionen oder Gruppen, also mindestens 2 Personen, eingebracht werden. Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

 

Bisher liegt eine gemeinsame Wahlvorschlagsliste der Fraktionen SPD, CDU, B’90/Die Grünen und DIE LINKE. vor. Dieser sieht an erster Position Frau Christiane Sartor, an zweiter Stelle Frau Dr. Frauke Hortolani und an dritter Position Frau Brigitta Gießwein vor.

 

Wahlvorschläge müssen bis vor dem Abstimmungsverfahren im Rat bekannt gegeben werden. Abweichend von den eingereichten Wahlvorschlägen, z.B. durch Streichung oder Änderung einzelner Namen auf den Listen, kann nicht gültig gewählt werden.

 

Es ist auch möglich, dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben oder einzelne Fraktionen/Gruppen auf einen eigenen Listenvorschlag verzichten.

Dieser muss einstimmig (ohne Gegenstimmen) gewählt werden.

 

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 entscheiden die nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelten Höchstzahlen über die Reihenfolge der zu vergebenden Positionen (1. Stell-vertreter, 2. Stellvertreter). Das bedeutet, dass die zu vergebenden Wahlstellen auf die einzelnen Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Erster stellvertretender Bürgermeister ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter stellvertretender Bürgermeister, wer an vorderster nicht in Anspruch genommener Stelle desjenigen Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw.

Maßgebend ist stets die Zahl der für einen Wahlvorschlag in der Sitzung abgegebenen gültigen Stimmen.

Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.