Sachverhalt:
Die
Initiative zum Erhalt der Hauptschule hat mit Schreiben vom 05.12.2013 (Eingang
bei der Stadtverwaltung am 10.12.2013) die Durchführung eines Bürgerbegehrens
gemäß § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) angemeldet. Die Anmeldung wurde durch
einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens mit Antrag vom 16.01.2014
(Eingang bei der Stadtverwaltung am 16.01.2014) konkretisiert. Erst jetzt war
die Verwaltung in der Lage die erforderliche Kostenschätzung zu erstellen, die
den Vertretern des Bürgerbegehrens letztlich am 23.01.2014 zuging. Nach
ausführlicher mündlicher Beratung am 16.01.2014 erfolgte eine zusätzliche
schriftliche Unterrichtung mit Schreiben vom 16.01.2014. Dieser schriftlichen
Unterrichtung war beigefügt eine Checkliste und weitere allgemeine Informationen
zur Durchführung von Bürgerbegehren. Damit ist die Verwaltung ihrer
Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 S. 4 GO NRW („die Verwaltung ist in den
Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens behilflich“) ausführlich nachgekommen. Weitere
Hilfestellungen –im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten- wurden angeboten aber
nicht in Anspruch genommen.
Innerhalb
der Frist zum sammeln von Unterstützungsunterschriften, die mit dem 10.03.2014
abgelaufen ist, wurden der Verwaltung keine Unterschriften zur Prüfung
vorgelegt. Die erste Lieferungen von Unterstützungsunterschriften erfolgte am
14.03.2014 außerhalb der gesetzten Frist. Am 14.03.2014 wurden insgesamt 1.607
Unterschriften zur Prüfung vorgelegt. Von diesen Unterschriften waren 122
Unterschriften von auswärtigen Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet. 1.485
Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern aus Schwelm wurden vorgelegt. Die
Unterschriften sind insgesamt als ungültig zu qualifizieren, da Sie außerhalb
der Frist vorgelegt wurden. Wären diese Unterschriften fristgerecht vorgelegt
worden, hätte die Anzahl von 1.485 Unterstützungsunterschriften aus Schwelm das
erforderliche Quorum um 356 fehlende Unterschriften unterschritten. Das
erforderliche Quorum von 8 % der zur Kommunalwahl berechtigten Bürgerinnen und
Bürger (Deutsche und EU-Bürgerinnen und Bürger) gem. § 26 Abs. 4 GO NRW lag zum
Stichtag 28.11.2013 bei 1841.
Die Verwaltung hat die Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
„Hauptschule“ abgeschlossen.
Für
Hauptschulen legt § 82 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz NRW fest, dass diese aus
mindestens 2 Parallelklassen pro Jahrgang bestehen müssen. Diese Voraussetzung
ist in Schwelm nicht mehr gegeben (siehe Ratsbeschluss 168/2013/1).
Das
Schulgesetz NRW sieht in § 82 Abs. 3 S. 2 ff Ausnahmeregelungen vor, die
besagen, dass eine ein zügige Hauptschule nur dann zugelassen wird, wenn
- den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer
anderen Hauptschule mit 2 Parallelklassen nicht zugemutet werden kann oder
sich
- durch die Schulentwicklungsplanung ergibt, dass
die Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde
von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgaben von einer anderen
weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann.
Die
Erreichbarkeit einer anderen Hauptschule (hier Hauptschule der Stadt
Gevelsberg) ist gegeben. Durch die Anbindung an das S-Bahnnetz kann die
Hauptschule Gevelsberg in kürzester Zeit erreicht werden.
Die
Schulentwicklungsplanung hat ergeben, dass die Zahl der Hauptschüler
kontinuierlich abnimmt und es in den vergangenen 2 Jahren nur mit Mühe gelungen
ist eine Eingangsklasse zu bilden. Ob die Fortführung der Hauptschule
für die soziale und kulturelle Entwicklung der Stadt Schwelm von entscheidender
Bedeutung ist, kann vernachlässigt werden, da selbst die Bildung einer
Klasse in den vergangenen Jahren nur schwer möglich war.
Da hier
der Durchführung eines Bürgerbegehrens und anschließendem Bürgerentscheid die
Regelung des § 82 Schulgesetz NRW entgegensteht, ist das Bürgerbegehren als von
Anfang an als unzulässig zu qualifizieren. Die Initiative ist hierüber auch
durch die Verwaltung frühzeitig aufgeklärt worden.
Auf die
Anzahl der gesammelten Unterstützungsunterschriften kommt es hier nicht an, da
sich das Bürgerbegehren gegen eine gesetzliche Regelung (wie zuvor geschildert)
wendet, die durch ein Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid nicht
umgangen werden kann.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat gemäß Beschlussvorschlag zu entscheiden
Beschlussvorschlag:
Das
Bürgerbegehren „Hauptschulen“ ist unzulässig. Der Bürgermeister wird beauftragt
den Vertretern des Bürgerbegehrens einen Ablehnungsbescheid zuzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag: