Betreff
Zulässigkeitsentscheidung Bürgerbegehren Hauptschule
Vorlage
068/2014
Aktenzeichen
5.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Initiative zum Erhalt der Hauptschule hat mit Schreiben vom 05.12.2013 (Eingang bei der Stadtverwaltung am 10.12.2013) die Durchführung eines Bürgerbegehrens gemäß § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) angemeldet. Die Anmeldung wurde durch einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens mit Antrag vom 16.01.2014 (Eingang bei der Stadtverwaltung am 16.01.2014) konkretisiert. Erst jetzt war die Verwaltung in der Lage die erforderliche Kostenschätzung zu erstellen, die den Vertretern des Bürgerbegehrens letztlich am 23.01.2014 zuging. Nach ausführlicher mündlicher Beratung am 16.01.2014 erfolgte eine zusätzliche schriftliche Unterrichtung mit Schreiben vom 16.01.2014. Dieser schriftlichen Unterrichtung war beigefügt eine Checkliste und weitere allgemeine Informationen zur Durchführung von Bürgerbegehren. Damit ist die Verwaltung ihrer Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 S. 4 GO NRW („die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich“) ausführlich nachgekommen. Weitere Hilfestellungen –im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten- wurden angeboten aber nicht in Anspruch genommen.

 

Innerhalb der Frist zum sammeln von Unterstützungsunterschriften, die mit dem 10.03.2014 abgelaufen ist, wurden der Verwaltung keine Unterschriften zur Prüfung vorgelegt. Die erste Lieferungen von Unterstützungsunterschriften erfolgte am 14.03.2014 außerhalb der gesetzten Frist. Am 14.03.2014 wurden insgesamt 1.607 Unterschriften zur Prüfung vorgelegt. Von diesen Unterschriften waren 122 Unterschriften von auswärtigen Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet. 1.485 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern aus Schwelm wurden vorgelegt. Die Unterschriften sind insgesamt als ungültig zu qualifizieren, da Sie außerhalb der Frist vorgelegt wurden. Wären diese Unterschriften fristgerecht vorgelegt worden, hätte die Anzahl von 1.485 Unterstützungsunterschriften aus Schwelm das erforderliche Quorum um 356 fehlende Unterschriften unterschritten. Das erforderliche Quorum von 8 % der zur Kommunalwahl berechtigten Bürgerinnen und Bürger (Deutsche und EU-Bürgerinnen und Bürger) gem. § 26 Abs. 4 GO NRW lag zum Stichtag 28.11.2013 bei 1841.


Die Verwaltung hat die Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Hauptschule“ abgeschlossen.

 

Für Hauptschulen legt § 82 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz NRW fest, dass diese aus mindestens 2 Parallelklassen pro Jahrgang bestehen müssen. Diese Voraussetzung ist in Schwelm nicht mehr gegeben (siehe Ratsbeschluss 168/2013/1).
 

Das Schulgesetz NRW sieht in § 82 Abs. 3 S. 2 ff Ausnahmeregelungen vor, die besagen, dass eine ein zügige Hauptschule nur dann zugelassen wird, wenn

  1. den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit 2 Parallelklassen nicht zugemutet werden kann oder sich

  2. durch die Schulentwicklungsplanung ergibt, dass die Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgaben von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann.

Die Erreichbarkeit einer anderen Hauptschule (hier Hauptschule der Stadt Gevelsberg) ist gegeben. Durch die Anbindung an das S-Bahnnetz kann die Hauptschule Gevelsberg in kürzester Zeit erreicht werden.

Die Schulentwicklungsplanung hat ergeben, dass die Zahl der Hauptschüler kontinuierlich abnimmt und es in den vergangenen 2 Jahren nur mit Mühe gelungen ist eine Eingangsklasse zu bilden. Ob die Fortführung der Hauptschule für die soziale und kulturelle Entwicklung der Stadt Schwelm von entscheidender Bedeutung ist, kann vernachlässigt werden, da selbst die Bildung einer Klasse in den vergangenen Jahren nur schwer möglich war.

Da hier der Durchführung eines Bürgerbegehrens und anschließendem Bürgerentscheid die Regelung des § 82 Schulgesetz NRW entgegensteht, ist das Bürgerbegehren als von Anfang an als unzulässig zu qualifizieren. Die Initiative ist hierüber auch durch die Verwaltung frühzeitig aufgeklärt worden.

 

Auf die Anzahl der gesammelten Unterstützungsunterschriften kommt es hier nicht an, da sich das Bürgerbegehren gegen eine gesetzliche Regelung (wie zuvor geschildert) wendet, die durch ein Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid nicht umgangen werden kann.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat gemäß Beschlussvorschlag zu entscheiden


Beschlussvorschlag:

Das Bürgerbegehren „Hauptschulen“ ist unzulässig. Der Bürgermeister wird beauftragt den Vertretern des Bürgerbegehrens einen Ablehnungsbescheid zuzustellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

     

Bezeichnung

     

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

     

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag: