Sachverhalt:
Die Initiative „wir-wollen-bleiben“ hat mit Schreiben vom 29.11.2013 (Eingang bei der Stadtverwaltung am 04.12.2013) die Durchführung eines Bürgerbegehrens gemäß § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) angemeldet. Nach ausführlicher mündlicher Beratung am 19.12.2013 erfolgte eine zusätzliche schriftliche Unterrichtung mit Schreiben vom 19.12.2013. Dieser schriftlichen Unterrichtung war beigefügt eine Checkliste und weitere allgemeine Informationen zur Durchführung von Bürgerbegehren. Damit ist die Verwaltung ihrer Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 S. 4 GO NRW („die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich“) ausführlich nachgekommen. Weitere Hilfestellungen –im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten- wurden angeboten aber nicht in Anspruch genommen.
Nach der letzten fristgerechten Lieferung von
Unterstützungsunterschriften am 14.03.2014 wurden insgesamt 4.526
gültige Unterstützungsunterschriften ermittelt. Insgesamt wurden 5007
Unterstützungsunterschriften zur Prüfung vorgelegt. Hiervon waren aus Schwelm
241 und 240 auswärtige Unterstützungsunterschriften als ungültig zu
qualifizieren. Mit 4.526 gültigen Unterstützungsunterschriften wurde das
erforderliche Quorum nach § 26 Abs. 4 GO NRW erreicht. Zum 28.11.2013 wurden
für Schwelm 23.008 zur Kommunalwahl berechtigte Bürgerinnen und Bürger
ermittelt. Das Quorum – 8% der wahlberechtigten Schwelmer Bürgerinnen und
Bürger (Deutsche und EU-Bürgerinnen und Bürger) - lag zum Stichtag 28.11.2013
bei 1.841.
Die Verwaltung hat die Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
„Grundschulen“ für den Rat der Stadt Schwelm abgeschlossen. In diesem
Zusammenhang hat die Verwaltung den Städte- und Gemeindebund NRW um eine
rechtliche Einschätzung gebeten. Die
Prüfung hat ergeben, dass das Bürgerbegehren als unzulässig zu qualifizieren
ist. Hinsichtlich der Details wird auf die Anlage verwiesen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat gemäß Beschlussvorschlag zu entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Das Bürgerbegehren „Grundschulen“ ist unzulässig. Der Bürgermeister wird beauftragt den Vertretern des Bürgerbegehrens einen Ablehnungsbescheid zuzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
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Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat enthalten: |
ja |
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nein |
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Deckungsvorschlag: