Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
(Zusammenfassung)
Die nachfolgende Vorlage stellt
(1.) den Beschlussentwurf der Verwaltungsvorlage 042/2014 in der Fassung der
Beschlussempfehlung des AUS vom 11.3.2014 ( gem. Änderungsantrag der
CDU-Fraktion vom gleichen Tage) vor, [ eine weitere Empfehlung zur Ergänzung
der Beschlussfassung ergibt sich aus nachfolgend (3.) ] ,
(2.) geht auf bauplanungsrechtliche Fachfragen ein, die im Nachgang zur
AUS-Sitzung an die Verwaltung gerichtet wurden und
(3.) formuliert einen Textvorschlag für eine geänderte bzw. ergänzte
planungsrechtliche Begründung. Wie bereits an früherer Stelle
ausgeführt, ist es gerade im Hinblick auf die mögliche gerichtliche Überprüfung
eines Bebauungsplans erforderlich, die
vorgesehenen textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans mit entsprechenden
städtebaulichen Erwägungen zu „hinterlegen“, sodass eine Änderung des
Beschlussentwurfs der Verwaltungsvorlage 042/2014 eine Überarbeitung auch der
weiteren Ausführungen des Bebauungsplans erfordert.
Zu (1)
Die sich aus der Beschlussfassung des AUS vom 11.03.2014 geänderten Textlichen Festsetzungen sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Zu (2.)
Der (auch vom AUS grundsätzlich befürwortete) Ausschluss von Betrieben des
produzierenden Gewerbes im vorliegenden Planentwurf ergibt sich aus der
planerischen Zielsetzung, die hier zu betrachtende „Innenstadtlage“
vorrangig dem Einzelhandel – oder
solchen Nutzungen vorzubehalten, die die Innenstadt zum „Anlaufpunkt“ für ein
breites Publikum machen („Frequenzbringer“).
Eine solche Wirkung kann bei Betrieben des produzierenden Gewerbes regelmäßig
nicht unterstellt werden, sodass ihr Ausschluss im vorliegenden Fall
städtebaulich gerechtfertigt ist.
Gleiches gilt im Übrigen für die im AUS beispielhaft herangezogenen
„Dentallabore“. Diese Unternehmen können zwar nach Auffassung der Verwaltung
nicht den Betrieben des produzierenden Gewerbes nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
zugeordnet werden (keine „Massenproduktion“ gleichartiger Gegenstände – sondern
Einzelfertigung hochwertiger Güter), wenden sich aber ebenfalls nicht an den
„Endverbraucher“, sodass es auch in diesem Falle konsequent wäre, derartige
Betriebe auch in den Obergeschossen nicht zuzulassen.
Zur städtebaulichen Betrachtung von Betrieben des
Beherbergungsgewerbes ist auf folgendes hinzuweisen: Dem Begriff können sowohl
solche Unternehmen zugeordnet werden, die sich mit eher schlichter Ausstattung
und günstigen Preisen vorwiegend an Geschäftsreisende oder Fachhandwerker „auf Montage“ wenden, als auch meist kleinere
„City-Hotels“, deren Gäste auch am Kauf- und Unterhaltungsangebot einer Stadt interessiert
sind. Während ein Betrieb der letztgenannten Art durchaus zur Belebung und Attraktivität einer
Innenstadt beitragen kann, dürfte der entsprechende Nutzen eines überwiegend
zur Übernachtung genutzten Hauses eher gering sein.
Da aber eine praxisgeeignete und vor allem „gerichtsfeste“ Differenzierung der
beschriebenen Betriebsformen auf der Ebene des Planungsrechts nicht möglich
ist, kann aus Sicht der Verwaltung zur „Feinsteuerung“ in diesem Einzelfall auf die Möglichkeit des § 31 BauGB
(Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, „soweit die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar
ist“) bei grundsätzlicher Beibehaltung des ursprünglich vorgesehenen
Ausschlusses zurückgegriffen werden.
Demgegenüber erscheinen bei Beibehaltung der jetzt vorgeschlagenen „vertikalen
Differenzierung“ („Hotelnutzung
grundsätzlich ja, aber nicht im EG“) erläuternde städtebauliche Erwägungen in
der Planbegründung angezeigt.
Der vom AUS ergänzte Begriff der „einzelhandelsfernen
Dienstleistungen“ wird nach dem vorläufigen Rechercheergebnis der Verwaltung
eher im Bereich der Beratung und Begutachtung – und weniger in Rechtsprechung
und Kommentierung verwendet ( vgl. z.B. http://www.innenstadtprofil-bad-schwartau.de/files/zusammenfassung_der_analyseergebnisse_innenstadtprofil_bad_schwartau.pdf).
Unter dem Begriff wird differenziert zwischen der Ausrichtung einer
Gewerbetätigkeit auf das „allgemeine Publikum“
(„Laufkundschaft“/=einzelhandelsnahe Dienstleistung) und Besuchen aus konkretem
Anlaß („Bestellpraxis“/= einzelhandelsferne Dienstleistung). Mit der vom AUS
vorgeschlagenen Festsetzung wären somit (bei Übernahme des Begriffs) in den Erdgeschosslagen des Plangebiets
zulässig beispielsweise nicht jedoch
Kreditinstitute, Versicherungen, Krankenkassen, Verlage und EDV-Dienstleister mit Kundenschalter oder SB-Automat |
Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, Kreditinstitute, Versicherungen, Krankenkassen, Verlage und EDV-Dienstleister ohne Kundenschalter |
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Quelle: CIMA Beratung+Management GmbH 2014 (www.cima.de) vgl. aaO, Bestandsanalyse der Innenstadt von Bad Schwartau, S. 30 , s.a. S. 47 ff. |
Kein einschlägiges Suchergebnis bei „Juris“, http://www.juris.de/jportal/portal zu einer anderen Verwendung des Begriffs vgl. www.dihk.de/ressourcen/downloads/bottin.pdf („das Geld der Bürger wird zunehmend in einzelhandelsfernen Bereichen wie Dienstleistungen und Freizeitindustrie ausgegeben“) oder („...einzelhandelsferne Branchen wie Hotels und
Gaststätten...“) |
Zu (3)
Die aus den Überlegungen zu
(2) geänderte Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Im Hinblick aus den sonstigen Sachverhalt und die
unveränderten Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 96 „Historische Brauerei“ wird auf
die Vorlage 042/2014 verwiesen, die diese bereits zum Inhalt hat.
Beschlussvorschlag:
( Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu
beschließen: )
1. Die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans der Stadt Schwelm Nr. 96 -Vorentwurf-, „Historische Brauerei“
werden in Nr. 4 „Art der baulichen Nutzung“ wie folgt gefasst:
( 4. Art der baulichen Nutzung: )
Die Bauflächen des Bebauungsplans werden als gemischte Bauflächen 1-6
festgesetzt.
Unter Berücksichtigung des Gebietscharakters werden die in MI-Gebieten
zulässigen Nutzungen
„Gartenbaubetriebe“, „Tankstellen“, „Vergnügungsstätten“ sowie die in
MI-Gebieten ausnahmsweise zulässigen „Vergnügungsstätten“ und „Betriebe des
produzierenden Gewerbes“ ausgeschlossen.
[ Der ursprünglich vorgesehene Ausschluss von „Betrieben des
Beherbergungsgewerbes“ ist vom AUS
gestrichen worden. ]
In den Mischgebieten 1-6 sind erdgeschossig gem. § 1 Abs. 5
und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Wohnnutzungen und einzelhandelsferne
Dienstleistungen sowie Beherbergungsbetriebe ausgeschlossen.
[Die im Vorsatz kursiv gesetzten Begriffe sind durch den AUS ergänzt
worden. ]
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB für die Dauer von einem Monat durchzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.