b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Sachverhalt:
Im März 2013 ist das
geänderte Landeswassergesetz (LWG NRW) in Kraft getreten. Mit dieser Änderung
wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG
NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die
Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen
regelt. Mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO
Abw) hat der Gesetzgeber die entsprechende Rechtsverordnung erlassen, die im
November letzten Jahres in Kraft getreten ist. Zur Anpassung der
Entwässerungssatzungen der Gemeinden hat der Städte- und Gemeindebund deshalb
eine neue Mustersatzung erarbeitet. Die Mustersatzung einschl. Anmerkungen wird
zur Beratung in der Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können die
Unterlagen im Vorfeld von Interessierten als Datei bei den TBS angefordert
werden.
Die aus der neuen
Mustersatzung resultierenden und für Schwelm zutreffenden Änderungen wurden in
die zur Zeit geltende Entwässerungssatzung eingearbeitet. In der als Anlage
2 beigefügten Synopse ist die Neufassung der alten Fassung
gegenübergestellt. Die Abweichungen sind fett kursiv dargestellt
und sind im Nachfolgenden einzeln erläutert. Nicht näher eingegangen wird auf
die Anpassung der Verweise auf geänderte Rechtsgrundlagen des LWG NRW bzw. des
WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in den einzelnen Paragrafen.
§ 1 Allgemeines
Absatz 1
Die geänderten Formulierungen
(Satz 1 und Nr. 4) wurden an die Begriffe der Mustersatzung angepasst.
Absatz 2
Basierend auf der aktuellen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts – OVG NRW – wurde der Begriff der
„öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung“ weiter gefasst. Nunmehr
gehören auch sog. Straßenseitengräben zur öffentlichen Abwasseranlage, sofern
sie entsprechend gewidmet worden sind.
§ 3 Anschlussrecht
Zur Klarstellung wurde die
Vorschrift gemäß Vorschlag der Mustersatzung ergänzt.
§ 8 Abscheide- und
Vorbehandlungsanlagen
Absatz 2
Nachdem die Gebührenpflicht
des Straßenbaulastträgers für die Niederschlagswasser-beseitigung von Bundes-
und Landesstraßen durch OVG-Rechtsprechung festgestellt wurde, gelten folglich
auch die Regelungen zur Nutzung der gemeindlichen Abwasseranlagen entsprechend.
Die TBS haben mit der ergänzten Vorschrift die Möglichkeit, dem
Straßenbaulastträger die Pflicht zur Vorbehandlung des Niederschlagswassers
aufzuerlegen, sofern die gemeindliche Abwasseranlage genutzt wird.
Absatz 3
Die neu eingefügte Bestimmung basiert auf den Vorgaben der Düngemittelverordnung und der Klärschlamm-Verordnung und betrifft Klärschlämme, die zur Aufbringung als Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen zugelassen sind.
Absätze 4 und 5
Anpassung der Begriffe an die vorangegangenen Vorschriften.
§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers
Grundlage für diese Vorschrift bildet § 53 Abs. 3 a LWG NRW. Die nunmehr ausführlicheren Regelungen dienen der Klarstellung und der Bestimmtheit in Anwendung der Satzung.
§ 12 Ausführung von Anschlussleitungen
Absatz 3
Die ergänzte Formulierung dient der Definition der vorangestellten Vorgabe.
Absatz 4
Gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW können die Gemeinden per Satzung die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen / Einstiegschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben. Die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW bezüglich der Anordnung von Kontrollschächten auf privaten Grundstücken wurde in der Mustersatzung aufgegriffen und in die Schwelmer Entwässerungssatzung übernommen.
Absatz 6
Diese Vorschrift dient den TBS der Sicherstellung, dass die Hausanschlussleitungen so verlegt sind, dass sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden können.
§ 14 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasseranlagen
Mit dieser Vorschrift werden die bisherigen Regelungen zur Dichtheitsprüfung ersetzt. Basis bildet die Änderung des LWG NRW vom 05.03.2013. Die §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 wurden neu eingefügt; der § 61 a wurde gestrichen. Auf der Grundlage des § 61 LWG wurde eine Rechtsverordnung des Landes, die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013, erlassen. Die seit dem 09.11.2013 in Kraft getretene Verordnung regelt die Überwachung öffentlicher und privater Abwasseranlagen.
Unter Bezugnahme auf die SüwVO Abw ist in der gemeindlichen Satzung lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e Nr. 2 LWG NRW zu bestimmen und zwar für die in der SüwVO Abw genannten Fälle. Im Übrigen verweist die Mustersatzung auf die Regelungen der SüwVO Abw. Die mit der Mustersatzung erarbeiteten Inhalte werden mit einer Ausnahme in die Schwelmer Entwässerungssatzung übernommen. Die gesetzliche Option des § 53 Abs 1 e Nr. 1 LWG NRW zur Festlegung von Prüffristen in weiteren Fällen durch Erlass einer gesonderten Satzung wird nicht in Anspruch genommen. Mit dieser Option steht Gemeinden, die eine Fristensatzung nach altem Recht erlassen haben die Möglichkeit offen, diese Regelungen rechtssicher weiterzuführen. Die TBS haben keine Fristensatzung erlassen, daher ist die Aufnahme dieser Bestimmung nicht erforderlich und wird weggelassen.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1
Unter Nr. 10 wird der Tatbestand der Verletzung des § 14 neu eingefügt.
Der Entwurf der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm wird als Neufassung (Anlage 1) mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Satzung über die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 040/2014
wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.