Betreff
Unfallverhütungsvorschriften für das Rückwärtsfahren bei der Abfallsammlung
Vorlage
034/2014
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Die Unfallkasse NRW gibt vor, dass das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen nur unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung bestimmter Regeln zulässig ist. Die TBS müssen als Kommunalunternehmen für diese Bereiche konkrete Gefährdungsbeurteilungen vorlegen.

Da eine Änderung der Sammlung direkte Auswirkungen auf viele Bürger haben kann, halten die TBS die vorherige Thematisierung im Verwaltungsrat für sinnvoll.

 

Rückwärtsfahrten sind grundsätzlich nur im Ausnahmefall und mit Einweiser zulässig. Der Einweiser muss hierbei im dauernden Sichtkontakt zum Fahrer stehen.

 

Zusätzlich bestehen folgende Regeln:

·         auf beiden Seiten des Fahrzeuges ist ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen bzw. abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5m über die gesamte Rückfahrstrecke erforderlich,

·         die zurückzulegende Strecke darf nicht länger als 150m sein,

·         die Sicht durch die Rückspiegel darf nach hinten nicht behindert sein (z.B. durch Bäume, Hecken, Sträucher),

·         Personen dürfen sich im Gefahrenbereich des Fahrzeuges nicht aufhalten

 

Nach der Thematisierung im TBS-Arbeitsschutzausschuss sind die Rückwärtsstrecken im Stadtgebiet einer detaillierten Prüfung unterzogen worden.

Hierbei wurde deutlich, dass die Vorgaben der Unfallkasse an vielen Stellen nicht eingehalten werden können.

 

Die Problematik hat sich in den vergangenen Jahren in mehrfacher Hinsicht verändert. Zum Einen sind die Vorgaben der Unfallkassen konkretisiert und verschärft worden. Auch die Gerichte verhalten sich im Streitfall konsequent, wenn es um die Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen und / oder das Organisationsverschulden eines Unternehmers geht.

Zum Anderen ist die Zahl der parkenden Fahrzeuge in den Straßen angestiegen, so dass das Durchkommen der Sammelfahrzeuge erschwert ist. Gleichzeitig sind die Sammelfahrzeuge in den vergangenen Jahren länger geworden, was zu Konflikten mit den vorhandenen Radien führt.

Schließlich kommen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke oft nur verspätet ihren Pflichten auf Rückschnitt von Hecken etc. nach.

 

Eine grundsätzliche technische Lösung könnte in der Nutzung eines kleineren und damit wendigeren Müllwagens in solchen Straßen liegen. Die TBS haben deshalb im Jahr 2013 den Einsatz eines solchen Fahrzeug im Echtbetrieb getestet (dem Verwaltungsrat wurde hierüber berichtet). Im Ergebnis ist festzustellen, dass ein kleiner Müllwagen nur einzelne Problemstellen lösen kann. Die Mehrheit der Problemstellen besteht auch für einen kleineren Müllwagen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein kleiner Müllwagen mit entsprechend begrenzter Ladekapazität zusätzliche und unwirtschaftliche Fahrten zur Umladeanlage nach Gevelsberg erzeugt. Da ein kleiner Müllwagen wegen der begrenzten Kapazitäten nur als Ergänzung zu den bestehenden Großfahrzeugen fahren könnte, wären auch zusätzliche Personalkapazitäten erforderlich.
Auf Grund der praktischen Erfahrungen ist festzustellen, dass der Einsatz eines kleinen Müllwagens weder aus technischen noch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist.

 

 

Im Schwelmer Stadtgebiet bestehen an 63 Straßen bzw. Straßenabschnitten Engpässe, die zu Konflikten mit den Regelungen der Unfallkasse führen. Auf Grund der unterschiedlichen Problemsituationen sind jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen, wie dem zukünftig begegnet werden kann.

Beibehaltung des Rückwärtsfahrens

Im Ergebnis der Überprüfungen kann in 21 Straßenbereichen das Rückwärtsfahren auch zukünftig vertreten werden, da die örtlichen Verhältnisse dies nach Einschätzung der TBS zulassen. Die Gründe für diese Entscheidungen und die Darstellungen in den jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen sollen mit der Unfallkasse erörtert werden, damit spätere rechtliche Probleme ausgeschlossen sind.

Umsetzung verkehrlicher Maßnahmen

An 14 Stellen können direkte Maßnahmen getroffen werden, die zu einer Lösung der bestehenden Engpässe beitragen werden. Hierzu zählen z.B. gezielte Parkraum-Überwachungen in Wendebereichen und die Anordnung weiterer Halteverbotsbereiche. In einzelnen Fällen ist geplant, die Termine der Straßenreinigung mit denen der Abfallabfuhr zu harmonisieren. Es ist zu erwarten, dass neue Regelungen nicht sofort auf breite Akzeptanz stoßen werden und zumindest in der Gewöhnungsphase zu Problemen führen können. Deshalb müssen die Anlieger solcher Bereiche gut und frühzeitig informiert werden.

Transport der Behälter zur nächsten Straße

Da die restlichen 28 Straßenabschnitte nicht durch die Sammelfahrzeuge befahren werden können, müssen die Behälter in diesen Bereichen zukünftig gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm vom 14.02.2013 an die nächstbefahrbare Straße gebracht werden.

Die Satzungsregelung des § 14 Abs. 2 lautet: „Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallbehälter und Abfallsäcke bis zur nächsten vom Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße gebracht werden.“

 

Dies sind die Straßenbereiche:

-          Am Weißenfeld 1-6

-          Beyenburger Straße 30-34b und 79-87

-          Blücherstraße 62a-62g

-          Brunnenstraße 3-7

-          Castorffstraße 7-11

-          Chamottestraße

-          Dahlhausen 42 und 48b

-          Falkenweg 10-18

-          Grafweg 9-17

-          Hegelstraße 8-18

-          Jesinghauser Straße / Stichweg Lindenstraße

-          Köttchen 1-1e und 4-8

-          Kornborn 14-18

-          Meisenweg 9-15

-          Metzerstraße 24-48a

-          Obere Dorfstraße

-          Pastor-Nonne-Straße 5-7

-          Robert-Schuman-Straße

-          Robert-Frese-Straße 15-33

-          Sedanstraße 15-21

-          Starenweg 2-8

-          Steinhauser Bergstraße 35-47 und 55-69

-          Winterberger Straße 107

-          Wupperstraße 12-20

 

Die Umsetzung dieser Satzungsregelung bedeutet in der Regel eine Mehrbelastung für die Anlieger. Die Behälter müssen über einen deutlich längeren Weg transportiert werden, was besonders im befüllten Zustand beschwerlich sein kann. Obwohl diese Regelung bereits an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet praktiziert wird, ist damit zu rechnen, dass die Veränderungen von den Anliegern nicht gerne gesehen werden. Solche Maßnahmen sind deshalb gut vorzubereiten, den Betroffenen zu vermitteln und mit Augenmaß umzusetzen.

 

Die TBS werden mit den Wohnungsbaugesellschaften, in deren Bereich derzeit Rückwärtsfahrten stattfinden, das Gespräch suchen, um abgestimmte Lösungen zu erreichen.

Für die privaten Grundstückseigentümer sollen Informationen erstellt werden, die die Notwendigkeit und die praktischen Konsequenzen der geänderten Sammlung darstellen.

 

 

Ergänzend werden die TBS mit Blick auf die allgemeine demographische Entwicklung verstärkt Überlegungen anstellen, wie zukünftig die Belastungen im Umgang mit den Abfallbehältern besonders für ältere und eingeschränkte Menschen aufgefangen werden können. Im Verlauf des Jahres sollen hierzu Austausche mit anderen Kommunen und Kommunalbetrieben sowie mit der Kreisverwaltung stattfinden.

 

Die TBS werden den Verwaltungsrat über die Thematik weiter berichten.


Der Verwaltungsrat nimmt den Bericht über die Unfallverhütungsvorschriften für das Rückwärtsfahren bei der Abfallsammlung zur Kenntnis.