Sachverhalt:
Diese
Verwaltungsvorlage setzt das Verfahren der Einziehung eines Teilstücks der
gewidmeten Verkehrsfläche „Rheinische Straße“ fort, welches mit dem Beschluss
des Rates vom 29.09.2013 (VwV 167/2013) eingeleitet wurde. Die fragliche
Teilstrecke der Rheinischen Straße ist im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 66 „Bahnhof Loh“ als
gewerbliche Fläche festgesetzt.
Vorgreiflich für die jetzt anstehende Beschlussfassung ist somit der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Bahnhof Loh“, welcher in gleicher Sitzung zur Beratung und Entscheidung vorgelegt wird ( VwV 206/2013/5)
In seiner Sitzung vom 26.09.2013 hat der Rat der Stadt Schwelm mit seiner Beschlussfassung zur Verwaltungsvorlage 167/2013 die Verwaltung mit der Durchführung des Einziehungsverfahrens für das dort genauer bezeichnete Teilstück der Rheinischen Straße beauftragt. Die Einziehungsabsicht ist in der Zeit vom 07.10. bis 14.10.2013 öffentlich bekannt gemacht worden. Von der Möglichkeit, innerhalb eines 3-monatigen Zeitraumes nach öffentlicher Bekanntmachung Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben, hat ein Anlieger der Prinzenstraße mit Schreiben vom 24.10.2013 Gebrauch gemacht. Die Einwendungen sind durch weitere anwaltliche Stellungnahme vom 18.11.2013 ergänzt worden.
Stellungnahmen des Einwenders im vorliegenden Verfahren sowie weiterer Plangebietsangrenzer sind auch im B-Planaufstellungsverfahren Nr. 66 „Bahnhof Loh“ vorgetragen- und in die Abwägung eingestellt worden. Gegenstand des Bauleitplanverfahrens war bzw. ist auch eine, im Verfahren ergänzte fachgutachterliche Betrachtung zur verkehrlichen Erschließung des Plangebiets. Diese kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass durch den Wegfall der bisher auf der Rheinischen Straße in Richtung Osten fließenden „Drittverkehre“ auch bei Berücksichtigung des „Anliegerverkehrs“ eines im Plangebiet ansiedelungswilligen Logistikunternehmens eine Reduzierung der, am Knotenpunkt Prinzenstraße ankommenden Fahrzeuge zu unterstellen ist.
Von dem Einwender bzw. dem beauftragten
Rechtsanwalt wird im vorliegenden Verfahren
im Wesentlichen ausgeführt,
a) dass mit der Realisierung eines anstehenden Bauvorhabens durch ein Logistikunternehmens das Verkehrsaufkommen in der Prinzenstraße noch größer werde und es damit zu einer Verschlechterung der verkehrlichen Abläufe komme und
b) seine Interessen als Anlieger des einzuziehenden Teilstücks im Hinblick auf eine geplante weitere Erschließung (Zufahrt für Betriebserweiterung) nicht berücksichtigt worden seien.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen. Entspricht die Volleinziehung einer Straße dem Inhalt eines rechtswirksamen Bebauungsplans, so ist das öffentliche Wohl durch die Festsetzung eines Bebauungsplans „rechtssatzmäßig festgestellt“ (Kodal, Straßenrecht, m. w. N.).
Der vorstehende Abwägungsvorschlag der Verwaltung ergibt sich im Übrigen aus Folgendem:
(zu a.) Die Verwaltung beabsichtigt, die Feststellung der Plangebietsangrenzer, durch die betriebliche Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Rheinischen Straße sei bereits in der jüngeren Vergangenheit eine erhebliche Belastung des Verkehrsknotens Prinzenstraße eingetreten, im Anschluss an den Satzungsbeschluss zum B-Plan Nr. 66 durch eine weitergehende Neuordnung der Verkehre in der Prinzenstraße aufzugreifen. Durch Flächenerwerb im Plangebiet und im Bereich der ehemaligen Bahntrasse erhält nämlich ein „Altanlieger“ die Möglichkeit, den Zu- und Abgangsverkehr zu seinem Unternehmen und die Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück selbst günstiger zu gestalten und die bisherige Belastung der Prinzenstraße durch seinen Werksverkehr zu reduzieren.
(zu b.) Ebenso wie dem unter vorstehend a. angesprochenen Anlieger wird die Stadt auch dem Einwender im vorliegenden Verfahren ein durch Baulast und Grundbucheintragung gesichertes Wege- und Nutzungsrecht im vorderen Teilstück der einzuziehenden Verkehrsfläche einräumen. Die einzuziehende Verkehrsfläche würde also künftig lediglich der „inneren Erschließung“ von drei Anliegergrundstücken dienen.
Die beschriebenen Veränderungen geben Stadt und Anliegern darüber hinaus die Möglichkeit, durch Anlage eines Kreisverkehrs im Bereich des Knotenpunktes Prinzenstraße eine weitere Verbesserung der Verkehrsflüsse zu erreichen.
Insgesamt ist damit aus Sicht der Verwaltung eine Verschlechterung der Verkehrsanbindung des Einwenders durch die teilweise Einziehung der Rheinischen Straße nicht ersichtlich.
Im nächsten Verfahrensschritt wird die Einziehung durch eine öffentliche Bekanntmachung mit Rechtsmittelbelehrung verfügt.
Beschlussvorschlag:
Das östliche
Teilstück der Erschließungsanlage „Rheinische Straße“, wird gemäß § 7 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen. Die
einzuziehende Fläche besteht aus den Grundstücken der Gemarkung Schwelm, Flur
4, Flurstücke 462, 633 teilweise (Böschungsfläche zur Prinzenstraße) und 635
teilweise und ist in dem als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten
Lageplan koloriert.
Die Einwendungen eines Anliegers der Prinzenstraße vom 24.10.2013, konkretisiert durch weitere anwaltliche Stellungnahme vom 18.11.2013, werden zurückgewiesen.