1. Anträge der FDP-Fraktion, sowie der CDU-Fraktion und er Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
2. Beschluss zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs. 3 BauGB
3. Beschluss zur er neuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs. 3 BauGB
Sachverhalt:
Die am 14.11.2013 durch den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied getroffene Dringlichkeitsentscheidung war erforderlich, um die Beschlussfassung für die erneuten Beteiligungen so rechtzeitig zu erlangen, so dass die Ergebnisse der erneuten Beteiligungen zur Sondersitzung des Rates der Stadt Schwelm im Dezember 2013 vorliegen können.
(FDP-Antrag vom 5.11.2013)
·
Mit
Antrag vom 5.11.2013 beantragt die FDP-Fraktion, den Bebauungsplan Brauerei „so
abzuändern“ , dass „auch
großflächiger Einzelhandel zugelassen wird“.
Hierzu führt die Verwaltung folgendes aus:
Der aktuelle Entwurf des Bebauungsplans Nr. 65, „Brauerei“ (VwV 197/2013/1)
sieht für das gesamte Plangebiet die Festsetzung MI, also Mischgebiet i.S. des
§ 6 BauNVO vor.
Nach dieser Vorschrift wären im Plangebiet somit zulässig u.a. Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige
Gewerbebetriebe.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der antragstellenden Fraktion angesprochenen
Betriebe des großflächigen Einzelhandels ist geregelt in § 11 BauNVO.
Nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind die dort näher spezifizierten
Einkaufszentren und großflächigen Handelsbetriebe außer in Kerngebieten
nur in für sie festgesetzten Sondergebieten
zulässig.
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„Großflächige
Einzelhandelsbetriebe“ definiert
§ 11 Abs. 3 BauNVO über die sogenannte Vermutungsregelung, indem die
dort angesprochenen „nicht nur unwesentlichen Auswirkungen“ „in der Regel angenommen (werden), wenn
die Geschossfläche 1.200 qm.
überschreitet“.
(Nach dem derzeitigen
Satzungsentwurf [„MI“] wären also Unternehmen
der beschriebenen Art im Plangebiet somit regelmäßig nur mit einer Geschossfläche unterhalb von
1.200 qm. zulässig).
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Anders
als in dem nahezu zeitgleich vorgelegten Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis
90/die Grünen ( vom 12.11.2013) ist der Antrag der FDP-Fraktion
verfahrensrechtlich damit sinnvollerweise nur durch vollumfängliche Neuauflage des
Bauleitplanverfahrens zu bewältigen.
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Nach
dem aktuellen Kenntnisstand der Verwaltung
beabsichtigt der Eigentümer der zu überplanenden Fläche nicht,
Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusiedeln. Vielmehr
sieht das städtebauliche Konzept, welches der bisherigen Beratung und
Beschlussfassung im konkreten Bauleitplanverfahren zugrunde lag ( vgl. Städtebauliches Konzept Pass Invest, Lageplan
Erdgeschoss)
die Ansiedelung von Läden im EG mit einer
Fläche von ca. 400 bis ca. 650 qm vor.
Aus Sicht der Verwaltung liegt damit für die Festsetzung eines Kern- oder
Sondergebiets im vorliegenden Fall kein Planungserfordernis im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB vor ( Bauleitpläne sind aufzustellen „sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“).
Die Verwaltung sieht daher davon ab, hinsichtlich des FDP-Antrages einen
erneuten Aufstellungsbeschluss mit einer veränderten planerischen Zielsetzung
vorzulegen. Auf die Ausführungen an früherer Stelle zu einem möglichen
„Zielkonflikt“ bei der Festsetzung eines Kerngebiets im Hinblick auf die
allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten wird nur noch ergänzend
hingewiesen.
(Anträge der Fraktionen CDU – B.
90/Grüne vom 12.11.2013 und 24.10.2013)
·
Mit
Schreiben vom 12.11. und 24.10.2013 beantragen die genannten Fraktionen durch
textliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 4-
9 BauNVO, eine Einzelhandelsnutzung der Erdgeschossflächen im „nördlichen Teil
des…. Plangebiets“ sicherzustellen. Es sollen weiterhin im gesamten Plangebiet
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
·
Die
in den Anträgen genannten Vorschriften
erlauben es der planenden Gemeinde, für die Baugebiete nach §§ 4 – 9 BauNVO eine weitergehende
Gliederung vorzunehmen. Sie sind hierbei an den Grundsatz der Wahrung des
Gebietscharakters gebunden und dürfen auch „keine neuen Baugebietstypen
erfinden“ (wollen).
Die „Gliederungsermächtigung“ des § 1
Abs. 4 – 9 BauNVO unterliegt im Übrigen dem Gebot der städtebaulichen
Erforderlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB sowie dem Abwägungsgebot des § 1
Abs. 7 BauGB.
Nach Auffassung der Verwaltung kann der Vorschlag der antragstellenden
Fraktionen durch eine Festsetzung „In den Mischgebieten 1 – 5 sind
erdgeschossig gem. § 1 Abs. 7 BauNVO nur Einzelhandelsnutzungen zulässig“
Rechnung getragen werden.
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Nach
§ 4 a Bs. 3 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen und
sind die Stellungnahmen (nach § 4 Abs. 2 BauGB) erneut einzuholen, wenn er nach
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert oder ergänzt wird.
[Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kann hiervon lediglich abgesehen
werden, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme „eine blosse
Förmelei“ wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck
nichts erbringen könnte. Da die im vorl. Fall besonders angesprochene
„vertikale Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 7 BauNVO in der Literatur als „besonders intensiver
Eingriff in die Baufreiheit“ (des Flächeneigentümers) angesehen wird, sollte
nach Auffassung der Verwaltung das –erneute- Beteiligungsverfahren
grundsätzlich durchgeführt werden.
·
Eine
inhaltliche Beschränkung bzw. eine Verfahrensverkürzung kommt in der Regel nur in einfach gelagerten
Fällen („Grundzüge der Planung nicht berührt“) und bei einem übersehbaren Kreis
von Betroffenen in Betracht und auch nur dann, wenn die verkürzte
Stellungnahmefrist den Beteiligten zumutbar ist ( § 4 a Abs. 3 S. 2,3 BauGB).
Im Hinblick darauf, dass sich die ergänzende Gliederung des Plangebiets in
erster Linie an den Grundstückseigentümer wendet, können diese Voraussetzungen
im vorliegenden Fall angenommen werden. Hierbei wird eine Auslegungsfrist von 2
Wochen für angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
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Es
ergibt sich somit der voranstehende Beschlussvorschlag
Dieser
Vorlage sind als Anlage die geänderten textlichen Festsetzungen als Anlage 1
und die geänderte Begründung als Anlage 2 beigefügt. Der Antrag der
FDP-Fraktion und der gemeinsame Antrag der CDU-Fraktion mit der Fraktion
Bündnis 90 / Die Grünen ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Bürgermeister und ein
weiteres Ratsmitglied
1. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“ sind um die Festsetzung „In den Mischgebieten 1-5 sind erdgeschossig gem. § 1 Abs. 7 BauNVO nur Einzelhandelsnutzungen zulässig“ zu ergänzen.
2.
Gemäß § 3 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die
erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 95
“Brauerei“, einschließlich der
Entwurfsbegründung und der textlichen Festsetzungen (Anlagen zur
Sitzungsvorlage Nr. 197/2013/3) für die Dauer von zwei Wochen beschlossen.
Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter den darin genannten
Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist
abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch gemacht.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstücke
114 teilweise, 117, 118, 122, 124, 125, 126, 130, 131, 132, 401, 793, 794, 796,
841 teilweise, 842 teilweise, 843 teilweise, 973, 974, 975, 1034
teilweise, sowie in der Flur 20 das
Flurstück 566 teilweise.
Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfes zu Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“ die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4 a Abs. 3 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen.
Datum 14.11.2013
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Jochen Stobbe
Bürgermeister Ratsmitglied
Beschlussvorschlag
für den Rat:
Der Rat genehmigt die vom Bürgermeister und einem weiteren Ratsmitglied am 14.11.2013 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Für den Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“