b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Der Städte und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen hat die Mustersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren /
Kanalanschluss-Beiträgen / Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse überarbeitet. Im Bereich der Abwassergebühren
erfordert aktuelle Rechtsprechung eine Anpassung der satzungsrechtlichen
Regelungen. Von den Änderungen im Bereich der Beitrags- und der
Kostenersatzerhebung ist das Abwasser-Satzungsrecht der TBS nicht betroffen.
Aus diesem Grund ist die Mustersatzung einschl. Anmerkungen in gekürzter Form
als Anlage 2 beigefügt.
Die Änderungen auf Basis der
Mustersatzung erfolgen durch die beigefügte Nachtragssatzung (Anlage 1)
mit den Artikeln 1 und 2.
Im Artikel 1 wird der § 2
Abs. 1 mit Nennung des § 53c Landeswassergesetz an die aktuelle gesetzliche
Vorgabe angepasst.
Der neu eingefügte § 2 Abs. 3
stellt die Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 5 KAG
NRW klar. In verschiedenen zivilgerichtlichen Entscheidungen wurden
Benutzungsgebühren als personenbezogene Gebühren angesehen. Eine Anmeldung zur
Zwangsversteigerung ist in diesen Fällen nicht möglich. Hintergrund dieser zivilgerichtlicher
Entscheidungen war, dass die Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühren aus
den Gebührensatzungen nicht eindeutig hervorging. Aus diesem Grund empfiehlt
der Städte- und Gemeindebund eine textliche Klarstellung in der jeweiligen
Gebührensatzung.
Mit Artikel 2 wird der § 4
Abs. 7 der Abwassergebührensatzung neu gefasst.
Gegenüber der bisherigen
Darstellung wird der Nachweis von Wasserschwundmengen einer eindeutigen
Rangfolge unterzogen. Außerdem werden die Voraussetzungen, unter denen ein Abzug
bei der Schmutzwassergebühr erfolgen kann, umfassend aufgeführt. Darüber hinaus
wird nunmehr eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der
Wasserschwundmengen festgelegt.
In der Sitzung am 24.09.2013 hat der Verwaltungsrat der
Gebührenbedarfsberechnung und
–kalkulation 2014 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm zugestimmt.
Ausführungen zur Entwicklung
der Gebührensätze, der Kosten und Erlöse sowie der Bemessungsgrundlagen und die
Beispielberechnung eines Musterhaushaltes sind in der Vorlage 158/2013
dargestellt. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende
Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation (Anlagen 3 und 4) sowie die
Kostenvergleichsübersicht 2013/2014 einschl. Erläuterungen (Anlage 5)
sind der Vorlage 189/2013 erneut beigefügt.
Die ab 2014 geltenden Gebührensätze sind als Artikel 3 in den beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet.
Der Entwurf des 2. Nachtrages
zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird
mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (Abwassergebührensatzung) gemäß dem
Entwurf zu Vorlage 189/2013 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.