Betreff
a) 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
189/2013
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Städte und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat die Mustersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren / Kanalanschluss-Beiträgen / Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse  überarbeitet. Im Bereich der Abwassergebühren erfordert aktuelle Rechtsprechung eine Anpassung der satzungsrechtlichen Regelungen. Von den Änderungen im Bereich der Beitrags- und der Kostenersatzerhebung ist das Abwasser-Satzungsrecht der TBS nicht betroffen. Aus diesem Grund ist die Mustersatzung einschl. Anmerkungen in gekürzter Form als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Änderungen auf Basis der Mustersatzung erfolgen durch die beigefügte Nachtragssatzung (Anlage 1) mit den Artikeln 1 und 2.

 

Im Artikel 1 wird der § 2 Abs. 1 mit Nennung des § 53c Landeswassergesetz an die aktuelle gesetzliche Vorgabe angepasst.

 

Der neu eingefügte § 2 Abs. 3 stellt die Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW klar. In verschiedenen zivilgerichtlichen Entscheidungen wurden Benutzungsgebühren als personenbezogene Gebühren angesehen. Eine Anmeldung zur Zwangsversteigerung ist in diesen Fällen nicht möglich. Hintergrund dieser zivilgerichtlicher Entscheidungen war, dass die Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühren aus den Gebührensatzungen nicht eindeutig hervorging. Aus diesem Grund empfiehlt der Städte- und Gemeindebund eine textliche Klarstellung in der jeweiligen Gebührensatzung.

 

Mit Artikel 2 wird der § 4 Abs. 7 der Abwassergebührensatzung neu gefasst.

Gegenüber der bisherigen Darstellung wird der Nachweis von Wasserschwundmengen einer eindeutigen Rangfolge unterzogen. Außerdem werden die Voraussetzungen, unter denen ein Abzug bei der Schmutzwassergebühr erfolgen kann, umfassend aufgeführt. Darüber hinaus wird nunmehr eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Wasserschwundmengen festgelegt.

 

In der Sitzung am 24.09.2013 hat der Verwaltungsrat der Gebührenbedarfsberechnung und
–kalkulation 2014 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm zugestimmt.

 

Ausführungen zur Entwicklung der Gebührensätze, der Kosten und Erlöse sowie der Bemessungsgrundlagen und die Beispielberechnung eines Musterhaushaltes sind in der Vorlage 158/2013 dargestellt. Die der Beschlussfassung zugrundeliegende Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation (Anlagen 3 und 4) sowie die Kostenvergleichsübersicht 2013/2014 einschl. Erläuterungen (Anlage 5) sind der Vorlage 189/2013 erneut beigefügt.

 

Die ab 2014 geltenden Gebührensätze sind als Artikel 3 in den beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet.

 

Der Entwurf des 2. Nachtrages zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.   Der 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (Abwassergebührensatzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 189/2013 wird beschlossen.

2.   Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.