Betreff
Widmung von Straßen im Baugebiet Brunnen
Vorlage
188/2013
Aktenzeichen
5.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Erschließungsstraßen „Am Brunnenhof“ im Abschnitt etwa von Einmündung „An der Obstwiese“ (westliches Teilstück) bis zum Grundstück der AVU (Blockheizkraftwerk) und von dort in südliche Richtung bis „Platz der Nachbarschaften“ und die Erschließungsstraße „An der Obstwiese“ sind im Bebauungsplan Nr. 73 „Neues Wohngebiet Brunnen“ als Verkehrsflächen festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung ist auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages durch einen Erschließungsträger erfolgt. Die Umschreibung des Eigentums der Straßenflächen auf die Stadt Schwelm ist eingeleitet. Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung der hergestellten Erschließungsstraßen als öffentliche Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor.

Im beigefügten Lageplan sind die zu widmenden Flächen dargestellt. Es handelt sich um die Grundstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 6, Flurstücke 90, 185, 188, 189 und 206.

Die Widmung zu öffentlichen Straßen soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen des Erschließungsvertrages für den Abschnitt „Am Brunnenhof“ als Anliegerstraße (Tempo-30-Zone) und für die Straße „An der Obstwiese“ als Verkehrsberuhigter Bereich.

Die Widmung erfolgt durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung wird nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW im Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 


Beschlussvorschlag:

Die nachstehend aufgeführten Straßen erhalten durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):

 

Am Brunnenhof - Anliegerstraße (Tempo-30-Zone)

im Abschnitt etwa von Einmündung „An der Obstwiese“ (westliches Teilstück) bis zum Grundstück der AVU (Blockheizkraftwerk) und von dort in südliche Richtung bis „Platz der Nachbarschaften“

An der Obstwiese - Verkehrsberuhigter Bereich

 

Die genaue Abgrenzung der vorstehend beschriebenen Verkehrsflächen ergibt sich aus dem dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Lageplan.