Betreff
Einziehung eines Teilstückes der gewidmeten Verkehrsfläche "Rheinische Straße"
Vorlage
167/2013
Aktenzeichen
5.3
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Der östliche Teilabschnitt der öffentlichen Verkehrsfläche „Rheinische Straße“ ist im Bebauungsplangebiet Nr. 66 „Bahnhof Loh“ als gewerbliche Fläche dargestellt. Die Realisierung von Bauvorhaben auf dieser Fläche setzt daher u. a. auch die Einziehung dieser öffentlichen Verkehrsfläche nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW voraus. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorlage Nr. 155/2013 verwiesen. Die Realisierung des darin beschriebenen Bauprojekts eines Logistikunternehmens macht die Einleitung des Einziehungsverfahrens jetzt notwendig.

Eine Einziehung soll die Straßenbaubehörde verfügen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NRW). Da sich die Einziehungsabsicht mit den künftigen Festsetzungen des noch zur Rechtskraft zu bringenden Bebauungsplanes decken, ist das öffentliche Wohl durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes schon festgestellt. Gleichwohl kann die Einziehung frühestens mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes vollzogen werden.

 

Verfahren:

Analog dem Verfahren zur Widmung ist auch zur Einziehung von gewidmeten gemeindlichen Verkehrsflächen der o. g. Beschluss des Rates der Stadt Schwelm notwendig. Verfahrensmäßig wird die Verwaltung zunächst in einem Ankündigungsverfahren die Absicht der Einziehung öffentlich bekannt machen und dabei auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie auf die Einsichtnahme des dieser Vorlage beigefügten Lageplanes hinweisen. Sollten innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 3 Monaten (§ 7 Abs. 4 StrWG NW) keine Einwendungen eingehen, wird die Verwaltung die Einziehung vollziehen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit der Klageerhebung innerhalb eines Monats) öffentlich bekannt machen. Dies aber erst dann – wie bereits oben ausgeführt – wenn der Bebauungsplan in Kraft getreten ist. Sollten Einwendungen erhoben werden, wird die Verwaltung diese abwägen und dem Rat mit einer erneuten Beschlussvorlage vorlegen. Mit der Einziehung entfallen der Gemeingebrauch nach § 14 und die Sondernutzungen nach §§ 18 ff. StrWG NRW.

 


Beschlussvorschlag:

Die gewidmete Verkehrsfläche „Rheinische Straße“ im Abschnitt zwischen Loher Straße und Prinzenstraße verliert durch Einziehung gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die einzuziehende Fläche besteht aus den Grundstücken der Flur 4, Flurstücke 462, 633 teilweise (Böschungsfläche zur Prinzenstraße) und 635 teilweise. Die Fläche ist in dem als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Lageplan koloriert.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Einziehungsverfahren durchzuführen.