Sachverhalt:
In der Sitzung des JHA am 28.08.2006 wurden die Richtlinien zur Gewährung wirtschaftlicher Leistungen in der Jugendhilfe beschlossen (128/2006).
Die Richtlinien zur Kindertagespflege sind Teil dieser zurzeit gültigen Richtlinien:
(Auszug
aus den Richtlinien für die Gewährung wirtschaftlicher Leistung in der
Jugendhilfe)
…
Pkt.2. Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 23
SGB VIII)
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ( § 22 SGB
VIII)
Für den Bereich der
Tageseinrichtungen gelten die Bestimmungen des GTK (§§ 22 und 22a SGB VIII)
Tagespflege (§ 23 SGB VIII)
Art:
Das Jugendamt stellt sicher, dass zur Förderung und/oder Betreuung eines Kindes
nach Maßgabe der Rahmenbedingungen eine geeignete Tagespflegeperson durch die
Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen werden kann
Umfang:
Notwendigkeit, Geeignetheit und durchschnittlicher Umfang der Leistung
werden durch den zuständigen pädagogischen Fachdienst festgestellt.
Andere Betreuungszeiten wie z.B. Tageseinrichtungen und Schule sind
grundsätzlich von den wöchentlichen Betreuungszeiten in Abzug zu bringen.
Für Personen, die mit der/dem/den Personensorgeberechtigten in einer
Haushaltsgemeinschaft leben, werden keine laufenden Geldleistungen erbracht.
Mit der Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson sind
alle für das Kind im Zusammenhang mit der Tagespflege anfallenden Kosten
abgegolten:
-
Förderungsleistung der Tagespflegeperson,
-
Aufwendungen für Nahrung und deren
Zubereitung,
-
Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung,
-
Aufwendungen für Unterkunft, Heizung, Strom
etc.
Die Höhe der Geldleistung beträgt für jedes betreute Kind
3,50 € pro Stunde. Sie wird in der Regel im Voraus gezahlt. Bei
krankheitsbedingtem Ausfall der Pflegeperson wird die Geldleistung maximal bis
zum Ende des auf den Beginn der Erkrankung folgenden Kalendermonats weiter
gewährt.
Außerdem haben Tagespflegepersonen Anspruch auf Erstattung von nachgewiesenen
und angemessenen Aufwendungen sowohl für eine Unfallversicherung als auch
hälftig für eine Alterssicherung.
Der Beitrag zu einer Unfallversicherung wird bis zur Höhe
des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung als angemessen anerkannt. Die
Kosten der Alterssicherung werden in Höhe des halben Mindestbeitrages zur
gesetzlichen Alterssicherung erstattet
Über die Gewährung von Pflegegeld an unterhaltspflichtige
Personen ist nach pflichtgemäßen
Ermessen gemäß § 23 Abs.2 Satz 3 SGB VIII zu
entscheiden.
…
Zum 01.01.2009 trat eine Gesetzesänderung in der Kindertagespflege in Kraft: Tagespflegepersonen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Einnahmen versteuern.
Dies machte eine Aktualisierung der Richtlinien vom 01.01.2007 erforderlich, in der die Geldleistung des Jugendamtes für die Jugendhilfeleistung neu geregelt wurde.
Um für die Tagespflegepersonen einen kostendeckenden Stundensatz anzubieten, war es seinerzeit notwendig, den Betrag von 3,50 € auf 4,20 € angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung der Geldleistung und die Vereinfachung der Berechnung des Tagespflegegeldes wurden kreisweit beraten und für Schwelm in der Sitzung des JHA vom 17.11.2008 beschlossen (209/2008).
Die gesellschaftlichen Weiterentwicklungen der Kinderbetreuung in Kindertagespflege und die aktualisierte Gesetzgebung im KiBiz und KiFöG machen jetzt die erneute Überarbeitung der Richtlinien über die Förderung der Kindertagespflege, unabhängig von den Richtlinien für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen in der Jugendhilfe erforderlich.
Die neuen Richtlinien sollen die Qualität des Angebotes der Kindertagespflege sicherstellen und für alle Beteiligten ein hohes Maß an Verlässlichkeit gewährleisten. Der aktuelle Entwurf wurde wieder in einer kreisweiten Fach-Arbeitsgruppe von den Sachbearbeitungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe und den pädagogischen Fachberatungen der Kindertagespflege erarbeitet, um eine möglichst einheitliche Regelung in der Förderung der Kindertagespflege im Ennepe-Ruhr-Kreis zu erreichen.
Aus diesem Arbeitskreis kommt auch die Empfehlung, die Geldleistung an die Tagespflegeperson von derzeit 4,20 € auf 4,50 € anzuheben. Um den Bestand der Plätze in Kindertagespflege in Schwelm zu sichern, erscheint es sinnvoll, dieser Empfehlung zu folgen und zum Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 eine Erhöhung auf 4,50 € vorzunehmen, wie bereits in umliegenden Städten erfolgt.
Zur Kostensteigerung hier eine Beispielrechnung zu den jährlichen Mehrausgaben bei Anhebung der Geldleistung ausgehend von 50 Kindern mit durchschnittlich 25 Wochenstunden Betreuung in Kindertagespflege:
0,30 € x 25 Std. x 52 Wo./Jahr x 50 Kinder = 19.500 € Mehrausgaben.
Die Tagespflege stellt im Rahmen der Erfüllung des Rechtsanspruchs und mit dem damit verbundenen Ausbau der U3-Plätze ein unverzichtbares Instrument der Planung dar.
Die aktuelle Rechtsprechung (OVG Münster, AZ 12 B 793/13) betont erneut, dass der Rechtsanspruch auf Betreuung auch durch Plätze in Tagespflege erfüllt wird.
Seit dem 01.08.2012 werden mit der neuen Elternbeitragssatzung auch Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. Die Bilanz für das erste Halbjahr 2013 zeigt, dass der Haushaltsansatz in Höhe von 30.000 € in jedem Fall erreicht, wahrscheinlich sogar übertroffen werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss beschließt:
Die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege in der Jugendhilfe der Stadt Schwelm wird rückwirkend zum 01.08.2013 (Umsetzung des Rechtsanspruchs U3-Betreuung) in eigene Richtlinien gefasst. Die Richtlinien zur Gewährung wirtschaftlicher Leistungen in der Jugendhilfe werden zum gleichen Termin entsprechend geändert.
Gemäß der Empfehlung der Richtlinien zur Gewährung wirtschaftlicher Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege in der Jugendhilfe der Stadt Schwelm wird die Geldleistung zum 01.08.2014 von 4,20 € auf 4,50 €. erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. 06.01.04. 533100 |
Bezeichnung
Soziale Leistungen an
natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen |
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr 0,00 |
Folgekosten 19500,00 |
Im Etat enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
Mehrerträge bei
06.01.04 432100 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte