Betreff
Ausnahmeregelung für auswärtige Kinder in Schwelmer Tageseinrichtungen
Vorlage
138/2013
Aktenzeichen
4/51-3DA
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

In bestimmten Ausnahmefällen ist es bisher möglich, dass auswärtige Kinder Schwelmer Kindertageseinrichtungen besuchen. Die Kriterien dafür sind vom Rat der Stadt Schwelm 2001 beschlossen worden. Trotzdem kommt es immer wieder zu Belegungen durch weitere auswärtige Kinder. In der Gesamtheit bewegt sich die Anzahl in dem Rahmen einer zweigruppigen Einrichtung. Bei einer Ausgabenhöhe städtischer Betriebskostenanteile und freiwilliger Übernahmen von Trägeranteilen in einer Gesamthöhe von über 2.000.000,- Euro/Jahr beträgt der kommunale Anteil der Stadt Schwelm für 46 auswärtige Kinder (Kiga-Jahr 2012/13) rund 115.000,- Euro pro Jahr.

 

Waren es bei einer Zählung im Jahr 2001 noch 25 Kinder, 2007 dann 38, so stieg die Zahl bei einer erneuten Zählung im Jahr 2013 auf 46 an. Zum Beginn des neuen Kindergartenjahr sind es aktuell 39.

 

2001 stammten die Kinder aus folgenden Städten:

Wuppertal 5, Gevelsberg 8, Sprockhövel 8, Bochum 1, Remscheid 3

 

2007 stammten die Kinder aus folgenden Städten:

Wuppertal 3, Ennepetal 13, Gevelsberg 8, Sprockhövel 12, Radevormwald 1, Gelsenkirchen 1

 

2013 stammen die Kinder aktuell aus folgenden Städten:

Wuppertal 7, Ennepetal 19, Gevelsberg 6, Sprockhövel 7

 

Entwicklung der Belegung und finanzielle Auswirkung durch ausw. Kinder

 

Anzahl d.Kinder mit Rechtsanspruch

0 bis unter 6 J.     

Plätze in Schwelmer Kitas gesamt

Plätze in Tagespflege

Plätze für U3

Aufwand (kommunaler Mittel Anteil Betriebs-kosten)

Auswärtige Kinder in Schwelmer Einrichtungen

GTK 2008/09

(3-6 Jahre)

ca. 950

860

25

ca. 50

ca. 1.700.000

ca. 50

2011/12

1385

828

 

88

 

nicht erhoben

2012/13

1357 (Hochr.)

818

 

113

ca. 2.000.000

46

2013/14

1329 (Hochr.)

898

52

168

 

39

Verän-derung

-2% pro Jahr

2012 auf 2014 plus

8,5%

ca. 30 Zu-gänge und Abgänge

 

 

Rund 5% aller Plätze (ca. 115.000 € p Jahr für Auswärtige)

 

 

Aus verschiedenen sozialen und pädagogischen Gründen bestehen die gültigen Ausnahmeregelungen. Diese haben sich nicht in allen Fällen als sinnvoll und praktikabel erwiesen. In ausgewiesenen stadtgrenznahen Gebieten wurden Ausnahmen ermöglicht; bei Wegzug aus Schwelm ebenfalls. Für Geschwisterkinder wurden z.T.  „Kettenverträge“ geschlossen. Kinder, die von Verwandten in Schwelm betreut wurden standen Ausnahmemöglichkeiten offen, z. b. über Meldung eines Zweitwohnsitzes. Der Vorrang von Schwelmer Kindern wurde nicht immer gewährleistet. Die Entscheidungen wurden meist ohne Abstimmung mit dem Jugendamt von den Einrichtungen getroffen. Der Anteil der auswärtigen Kinder ist mit der Zeit gestiegen.

 

Die Beschlusslage zur Aufnahme ortsfremder Kinder in Schwelmer Tageseinrichtungen für Kinder sieht bisher wie folgt aus; die Verwaltung macht Vorschläge zur Optimierung:

 

In Abstimmung mit den freien Trägern von Kindergärten wurde am 12.02.01 vom Jugendhilfeausschuss und am 29.03.01 vom Rat im Interesse der Kinder eine Reihe von Ausnahmen zur Aufnahme ortsfremder Kinder beschlossen:

Vorschlag der Verwaltung:

 

1. Kinder, die bisher einen Kindergartenplatz in Schwelm besuchten, deren Eltern  aber in eine angrenzende Nachbarstadt verzogen sind, können aus pädagogischen Gründen weiterhin in der Einrichtung verbleiben. Hier ist aber in der Regel Beratungsbedarf und nach der Besonderheit des Einzelfalles zu entscheiden. Das Jugendamt sollte beteiligt werden.

 

 

 

2. Sprockhöveler Kinder aus folgenden Straßen: Buchenstr., Gangelshauser Weg, Uellendahl. Hier gibt es für den Schulbereich eine vertragliche Vereinbarung, an die die Kindergartenplanung sich aus päd. Gründen anlehnt. Die Kinder können ausschließlich einen Platz im Kindergartenbezirk Linderhausen erhalten. Schwelmer Kinder haben Vorrang,

 

3. Ennepetaler Kinder aus folgenden Straßen: Oderstr. und Neißestr. sowie Königsfelder Str.  vom Beginn an bis zu den Häusern Nr. 29/30. Diese Kinder können ausschließlich einen Platz im Kindergarten-bezirk Möllenkotten erhalten. Schwelmer Kinder haben Vorrang.

 

4. Kinder, die in Schwelm einen 2. Wohnsitz haben oder in einem Pflegeverhältnis nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) stehen (das Jugendamt behält sich eine Prüfung vor)


5.  Kinder aus Nachbarstädten unter drei Jahren können nur nach Ziffer 1 und 4, Kinder im Alter über 6 Jahren können nur nach Ziffer 4, bei Besuch einer Schwelmer Schule, Schwelmer Kindertageseinrichtung-en besuchen.

1. Kinder, die bisher einen Kindergartenplatz in Schwelm besuchten, deren Eltern  aber in eine angrenzende Nachbarstadt verzogen sind, können aus pädagogischen Gründen weiterhin in der Einrichtung verbleiben. Hier ist aber in der Regel Beratungsbedarf und nach der Besonderheit des Einzelfalles zu entscheiden. Das Jugendamt ist zu beteiligen. Geschwisterkinder, die die Einrichtung nicht besuchen, sind nicht von dieser Regelung betroffen.

 

2. Sprockhöveler Kinder aus folgenden Straßen: Buchenstr., Gangelshauser Weg, Uellendahl. Hier gibt es für den Schulbereich eine vertragliche Vereinbarung, an die die Kindergartenplanung sich aus päd. Gründen anlehnt. Die Kinder können ausschließlich einen Platz im Kindergartenbezirk Linderhausen erhalten. Schwelmer Kinder haben Vorrang,

 

3. Ennepetaler Kinder aus folgenden Straßen: Oderstr. und Neißestr. sowie Königsfelder Str.  vom Beginn an bis zu den Häusern Nr. 29/30. Diese Kinder können ausschließlich einen Platz im Kindergarten-bezirk Möllenkotten erhalten. Schwelmer Kinder haben Vorrang.

 

4. Kinder, die in Schwelm in einem Pflegeverhältnis nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) stehen (das Jugendamt behält sich eine Prüfung vor).



5.  Kinder aus Nachbarstädten unter drei Jahren können nur nach Ziffer 1 und 4, Kinder im Alter über 6 Jahren (Schulkinder) können nur nach Ziffer 4, bei Besuch einer Schwelmer Schule, den Schwelmer Kinderhort besuchen.

 

6. Die genannten Ausnahmen sind in jedem Fall mit dem Jugendamt abzustimmen.

 


Beschlussvorschlag:

Der JHA beschließt die Änderung der Ausnahmeregelungen für die Aufnahme auswärtiger Kinder in Schwelmer Tageseinrichtungen.