Betreff
FDP Anfrage Datenschutz
Vorlage
031/2013/1
Aktenzeichen
5.12
Art
Berichtsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Die FDP-Fraktion Schwelm hat der Verwaltung der Stadt Schwelm mit Schreiben vom 16.01.2013 eine Anfrage zum Datenschutz gestellt. Die Anfrage ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die anfragende FDP hat zeitgleich mit dieser Anfrage, durch ihren Fraktionsvorsitzenden bei der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises als Aufsichtsbehörde der Meldebehörde der Stadt Schwelm, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gruppenauskunft gemäß § 34 Abs. 3 Meldegesetz NRW beantragt. Auf Grund dieses Überprüfungsverfahrens konnte in der Sitzung des HA 28.02.13 und des Rates am 14.03.2013 noch keine Stellung bezogen werden. Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.03.2013 die Vertagung in die nächst erreichbare Hauptausschusssitzung beschlossen.

 

Zwischenzeitlich ist die Überprüfung durch die Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises abgeschlossen.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Auskunftsmöglichkeiten nach § 34 und § 35 MG NRW wird auf die Vorlage 030/2013 verwiesen, die im gleichen Sitzungszug erneut zur Kenntnisnahme eingebracht wird.

 

In ihrem Antrag auf Gruppenauskunft bezog sich der Ortsverein der SPD Schwelm, den sie in der zuständigen Fachabteilung direkt gestellt hat, auf den grundgesetzlichen Auftrag der Parteien, an der politischen Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken sowie auf den konkret für Schwelm anstehenden Entscheidungsprozess über die „Entwicklung der Schullandschaft“. Die durch die SPD angeschriebenen Eltern der ausgewerteten (Grund-) Schulkinder sollten nach den weiteren Ausführungen des Antrags zur Meinungsbildung / zum Meinungsaustausch mit den Entscheidungsträgern angeregt und in die Entscheidungsfindung mit eingebunden werden.

Weiter wurde ausgeführt, dass ohne die erbetenen Daten das gewünschte Ziel nicht oder nur unzureichend erreicht werden könne, da sonst „eine zu große Zahl an Empfängern unberücksichtigt (bliebe)“.

 

Bei der Prüfung des Antrags wurde ein öffentliches Interesse nach § 34 Abs. 3 MG NRW angenommen und das vorliegende Anliegen etwa mit dem Fall einer (beabsichtigten) Bürgerversammlung verglichen. In diesen Fällen sieht die führende Kommentierung für das Melderecht des Bundes und der Länder (Medert/Süßmuth, Rn. 50 zu § 21 MRRG) die Auskunft auch für Parteien nach § 34 Abs. 3 MG NRW vor. Die Auskunft wurde mit den Auflagen, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben sowie spätestens einen Monat nach erfolgter Auskunft zu löschen, zweckgebunden erteilt. Personen, bei denen eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Schwelm verzeichnet ist, wurden bei der Auskunftserteilung nicht berücksichtigt.

 

Nach nochmaliger Prüfung und Erörterung des Vorgangs mit der Abteilung für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Ennepe-Ruhr-Kreises wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass dem Anliegen des Antragstellers auch in anderer Weise hätte Rechnung getragen werden können und der SPD-Ortsverein auf die Möglichkeit einer „offenen“ Einladung an interessierte Eltern und Dritte über Presse und sonstige Medien zu verweisen gewesen wäre. Den anderslautenden Darlegungen des Antragsschreibens hätte insoweit nicht gefolgt werden dürfen.

 

Zur Vermeidung vergleichbarer Fehleinschätzungen in der Zukunft ist bereits eine Unterrichtung des im vorliegendem Fall handelnden Mitarbeiters über die Sach- und Rechtslage erfolgt und wird durch interne Dienstanweisung festgelegt, dass derartige Anträge durch Mitzeichnung des nächsthöheren Vorgesetzten einer nochmaligen Ergebniskontrolle unterworfen werden.

Eine Auswertung der in den letzten beiden Jahren nach § 34 Abs. 3 MG NRW erteilten Auskünfte ergab keinerlei Beanstandungen.

 

Zur Frage 1 der FDP-Anfrage:

 

Das öffentliche Interesse wurde –wie im zuvor geschilderten Sachverhalt beschrieben- zunächst angenommen. Der Antrag wurde –wie zuvor geschildert- einer rechtlichen Prüfung unterworfen.

 

Zur Frage 2 der FDP-Anfrage:

 

Der Antrag des SPD-Ortsvereins wurde direkt bei der Sachbearbeitung gestellt. Die Verwaltungsleitung war über den Antrag nicht informiert.

 

Zur Frage 3 der FDP-Anfrage:

 

Die Auskunft wurde in Form eines Bescheides mit den Auflagen, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben sowie spätestens einen Monat nach erfolgter Auskunft zu löschen, zweckgebunden erteilt.

 

Zur Frage 4 der FDP-Anfrage:

 

Zur Vermeidung vergleichbarer Fehleinschätzungen in der Zukunft ist bereits eine Unterrichtung des im vorliegendem Fall handelnden Mitarbeiters über die Sach- und Rechtslage erfolgt und wird durch interne Dienstanweisung festgelegt, dass derartige Anträge durch Mitzeichnung des nächsthöheren Vorgesetzten einer nochmaligen Ergebniskontrolle unterworfen werden.

 

Abschließend erfolgt noch der Hinweis, dass der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises dem Bürgermeister der Stadt Schwelm entgegen der öffentlichen Berichterstattung, sowie  Äußerungen des Antragstellers, keine Rüge erteilt hat. Der Bürgermeister ist auch nicht zu bestimmten Handlungen angewiesen worden. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen wurden gemeinsam abgeglichen. Im Ergebnis kam es einvernehmlich zwischen Ennepe-Ruhr-Kreis und Stadtverwaltung zum zuvor genannten Ergebnis.

 

Diese Vorlage ersetzt die Vorlage 031/2013.

 

 

Es wird um Kenntnisnahme gebeten.