Beschlussfassung aus § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussfassung zu § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 09.02.2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 95 “Brauerei“ beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in Form einer Bürgerversammlung am 25.04.2012 und durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 08.05.2012 bis einschließlich 22.05.2012 stattgefunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Die frühzeitige TÖB-Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 08.05.2012, unter Fristsetzung bis zum 24.05.2012, durchgeführt.
2.Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
In der Zeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen keine Anregungen ein.
3. Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
In der Zeit der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB gingen 13 Rückmeldungen ein, von denen eine eine
Anregungen enthielt.
Mit Schreiben vom
25.05.2012, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist, trägt die höhere Landschaftsbehörde der
Bezirksregierung Arnsberg folgende Anregung vor:
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens für das „Brauereigelände“ sei gem. § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz eine Artenschutzprüfung im Hinblick auf sogenannte
planungsrelevante Arten durchzuführen. Diese planungsrelevanten Arten seien im
Informationssystem des LANUV für die betroffenen Messtischblätter 4709
Wuppertal Barmen und 4710 Radevormwald verzeichnet.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird nicht
gefolgt. Das Grundstück und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 95
„Brauerei“ ist in seiner Gesamtheit versiegelt. Zudem wurde das Grundstück
intensiv durch die bisherige Nutzung in Anspruch genommen. Durch diese
intensive Inanspruchnahme sind auf dem Bebauungsplangelände keine vegetativen
oder sonstige ökologisch in irgend einer Weise bedeutsamen Strukturen
vorhanden.
Aus diesem Grunde ist die Durchführung einer
Artenschutzprüfung nicht erforderlich. Das Vorhandensein planungsrelevanter
Arten ist nicht möglich. Entsprechende Ausführungen werden in der Begründung
ergänzt. Das Vorgehen wurde mit der unteren Landschaftsbehörde des
Ennepe-Ruhr-Kreises abgestimmt.
4. Weiteres Vorgehen
Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB können als nächste Verfahrensschritte die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Zur Sicherstellung der zügigen Abwicklung des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens wird von der Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB Gebrauch gemacht.
Dieser Vorlage sind als Anlage 1
ein Ãœbersichtsplan, als Anlage 2 der Bebauungsplanentwurf, als Anlage 3 die
Planzeichenerklärung, als Anlage 4 die textlichen Festsetzungen und Hinweise und
die Entwurfsbegründung als Anlage 5.1 beigefügt. Die Verkehrsuntersuchung des
Büro Stadtverkehr trägt die Anlagennummer 5.2.
5. Umsetzung der Ziele der
Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und zum Zeitpunkt der frühzeitigen TÖB-Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 7 beigefügt.
6. Finanzielle Auswirkungen
Da es sich im Prinzip um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt, entstehen für die Stadt Schwelm keine Kosten
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur
Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
Nr. 95 “Brauerei“, einschließlich der
Entwurfsbegründung und der textlichen Festsetzungen (Anlagen zur
Sitzungsvorlage Nr. 061/2013) beschlossen.   Â
Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter den darin genannten
Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist
abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch gemacht.         Â
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstücke
114 teilweise, 117, 118, 122, 124, 125, 126, 130, 131, 132, 401, 793, 794, 796,
841 teilweise, 842 teilweise, 843 teilweise, 973, 974, 975, 1034 teilweise,     sowie in der Flur 20 das Flurstück 566
teilweise.
Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).
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2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfes zu Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen.Â