Betreff
Verringerung der Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder gemäß § 3 Kommunalwahlgesetz für NRW, Satzung
Vorlage
040/2013
Aktenzeichen
5.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Schwelm hat mit Schreiben vom 21.02.2013 beantragt die Ratsmandate für die Kommunalwahl 2014 zu reduzieren.

 

Die Voraussetzungen für eine Reduzierung werden wie folgt erläutert:

 

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) beträgt bei einer Bevölkerungszahl von  15.000- 30.000 Einwohnern  die Zahl der zu wählenden Vertreter 38, davon 19 in Wahlbezirken.
Die amtliche Bevölkerungszahl für Schwelm betrug am 31.12.2011 lt. Landesdatenbank NRW 28.343 (dies ist die letzte veröffentlichte Zahl). Das Melderegister der Stadt Schwelm weist am 09.01.2013 eine Bevölkerungszahl von 29.227 aus.

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWahlG  NRW kann die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2,4, oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringert werden.

 

Durch Satzung vom 20.03.2008 wurde die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Wahlperiode 2009 - 2014 auf 38, die Zahl der Wahlbezirke  auf 19 festgesetzt.

 

Nach bisherigem Recht ist eine Satzung, welche die Reduzierung der gesetzlichen Zahl regelt, bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode neu zu fassen. Nach Art. 12 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24.06.2008 gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWahlG ab dem 01.08.2014 in der Fassung, dass die Gemeinden und Kreise spätestens 45 Monate nach Beginn der jeweiligen Wahlperiode die Anzahl der Vertreter durch Satzung festlegen. Für die jetzige Wahlperiode, die am 21.10.2009 begonnen hat, bedeutet dies, dass gem. Art. 12 Satz 3 KWahlZG die Frist zur Festlegung um vier Monate verringert wird. Spätester Termin zu Festlegung der Vertreter ist demnach der 20.03.2013 (41 Monate nach Beginn der Wahlperiode  am 21.10.2009).

Diese Voraussetzungen sind in der Ältestenratsitzung am 17.01.2013 mitgeteilt worden.

Die Verwaltung hat die Vertreter des Ältestenrat darum gebeten zu signalisieren, wenn eine Veränderung der Mandate gewünscht ist, da dann zur Einhaltung der Frist 20.03.2013 ein Satzungsentwurf kurzfristig zur Gremienberatung einzubringen gewesen wäre. In der Ältestenratsitzung am 17.01.2013 wurde signalisiert, dass eine Veränderung nicht gewünscht ist. Dieses Signal stimmt mit den bisherigen Beschlüssen zur lfd. Nr. 24 der Konsolidierungsvorschläge der Parteien überein.

 

Ein fristgerechtes in Kraft treten der erforderlichen Satzung, hätte eine

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durch den Hauptausschuss am 28.02.2013 erfordert. Der Antragsteller ist vor der Sitzung von der Verwaltung auf die Problematik hingewiesen worden und hat in der Sitzung des Hauptausschusses eine Dringlichkeitsentscheidung beantragt. Dieser Antrag wurde mit 11 zu 6 Stimmen abgelehnt.

 

Da es faktisch unmöglich ist eine Änderungssatzung fristgerecht durch den Rat zu beschließen, ist der Antrag abzulehnen. 


Beschlussvorschlag:

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 21.02.2013 auf Reduzierung der Ratsmandate für die Kommunalwahl 2014 wird abgelehnt.